519.2
Verordnung über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst
(VDBA)
vom 18. Oktober 1995 (Stand am 22. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 145 und 150 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz)1 sowie auf Artikel 9 der Armeeorganisation vom3. Februar 19952, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt, in welchen Fällen militärdienstpflichtige Personen zur Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung:
vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert werden können;
vom Assistenz- und vom Aktivdienst kurzfristig und für beschränkte Zeit beurlaubt werden können.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Dienstbefreiung nach Artikel 18 des Militärgesetzes.
Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst.
Art. 2 Wichtige Aufgaben
Als wichtige Aufgaben, die eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst rechtfertigen, gelten insbesondere die Tätigkeiten:
der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden;
der zivilen Führungsorgane der Gesamtverteidigung;
der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
der Rettungsdienste der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und von anderen Rettungsdiensten, die in der Personenrettung tätig sind;
AS 1995 5350
[AS 1995 5341, 1996 208 Art. 1 Bst. c. AS 2003 4027 Art. 14]. Siehe heute: die V der BVers vom4. Okt. 2002 (SR 513.1).
des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste;
der Betriebe, die die Verkehrswege instand halten;
der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;
der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen;
der Betriebe des öffentlichen Verkehrs;
der Institutionen, die übergeordnete wirtschaftliche Interessen der Schweiz wahrnehmen;
der Organe der Rechtspflege;
der Medien.
Für die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rettungsdienste sowie die staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste (Abs. 1 Bst. c–e) gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 76 und 77 der Verordnung vom 19. November 20033 über die Militärdienstpflicht.4
2. Kapitel Dispensation vom Assistenz- und vom Aktivdienst
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Voraussetzungen
Die Dispensation vom Assistenz- und vom Aktivdienst (Dispensation) wird nur angeordnet, wenn:
die wichtige Aufgabe weder durch organisatorische Massnahmen noch von nicht militärdienstpflichtigem Personal erfüllt werden kann;
keine zwingenden militärischen Gründe dagegen sprechen.
Es besteht kein Anspruch auf Dispensation einer bestimmten militärdienstpflichtigen Person.
Die Dispensation wird nur für wichtige Aufgaben angeordnet, die klar festgelegt sind und eine bestimmte Ausbildung erfordern. Personen, die diese Ausbildung nicht bestanden haben, können ausnahmsweise dispensiert werden, wenn sie die wichtige Aufgabe zwingend erfüllen müssen und nicht ersetzt werden können.
Bei wichtigen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und m wird die Dispensation nur angeordnet, wenn die betreffende Person die wichtige Aufgabe in einem festen Arbeitsverhältnis erfüllt.
Militärdienstpflichtige Personen werden in der Regel frühestens im Kalenderjahr, das dem Jahr folgt, in dem sie 30 Jahre alt werden, dispensiert; soll eine bestimmte jüngere Person dispensiert werden, so ist nachzuweisen, dass die Erfüllung der wichtigen Aufgabe unentbehrlich ist und unbedingt von der betreffenden Person wahrgenommen werden muss.
Art. 4 Befristete Dispensation
Muss eine wichtige Aufgabe nicht das ganze Jahr hindurch erfüllt werden, so wird die Dispensation zeitlich befristet angeordnet.
2. Abschnitt Wirksamkeit der Dispensation
Art. 5 Einrückungspflicht
Die Dispensation wird wirksam:
mit dem Aufgebot zum Assistenzdienst oder mit der Anordnung einer Mobilmachung: wenn die wichtige Aufgabe in der Schweiz erfüllt werden muss;
mit der Anordnung einer Pikettstellung der Armee, mit dem Aufgebot zum Assistenzdienst oder mit der Anordnung einer Mobilmachung: wenn die wichtige Aufgabe auch im Ausland erfüllt werden muss.
Sobald die Dispensation nach Absatz 1 Buchstabe b wirksam wird, ist die dispensierte Person ermächtigt, die Schweiz zu verlassen.
Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie zahlenmässig geringer Umfang des Aufgebots, diese Massnahme rechtfertigen.
Art. 6 Militärische Einteilung
Dispensierte Personen, die die wichtige Aufgabe das ganze Jahr hindurch erfüllen, werden in der Regel der Personalreserve nach Artikel 60 des Militärgesetzes zugewiesen, wenn sie das 30. Altersjahr vollendet haben.
Über Ausnahmen, wie aus Gründen der Bestände oder der besonderen militärischen Ausbildung, entscheidet die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes (Untergruppe Personelles der Armee).
Offiziere, die das Alter zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, b bzw. c des Militärgesetzes erreicht haben, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 7 Leistung der Ausbildungsdienste
Personen, die vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert sind, leisten den Ausbildungsdienst entsprechend ihrer militärischen Einteilung, Funktion sowie ihrem Grad uneingeschränkt und erfüllen auch die Pflichten ausser Dienst.
Art. 8 Ende der Dispensation
Die Dispensation fällt dahin, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr erfüllt sind.
3. Abschnitt Organisation
Art. 9 Antrag
Die Stelle, die für die Erfüllung einer wichtigen Aufgabe verantwortlich ist (Arbeitgeber), richtet den Antrag auf Dispensation (Antrag) gemeinsam mit der militärdienstpflichtigen Person an die vorentscheidende Stelle (Zwischenstelle).
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die dispensierte Person die wichtige Aufgabe während eines Assistenz- oder Aktivdienstes entsprechend dem Antrag wirklich wahrnimmt.
Art. 10 Zwischenstellen
Die Zwischenstellen prüfen, ob eine Tätigkeit eine wichtige Aufgabe im Sinn des Militärgesetzes und dieser Verordnung darstellt. Sie stellen der Untergruppe Personelles der Armee darüber Antrag; dieser erstreckt sich auch auf die allfällige Befristung einer Dispensation nach Artikel 4.
Zwischenstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sind:
die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Departemente und die Staatskanzleien der Kantone entsprechend der Verwaltungsorganisation;
Institutionen und Dienste ausserhalb des Bundes oder der Kantone.
Die eidgenössischen Departemente und die Kantone können nach Anhören der Untergruppe Personelles der Armee diese Aufgabe delegieren.
In Zweifelsfällen bestimmt die Untergruppe Personelles der Armee die Zwischenstelle; kann keine solche Stelle bestimmt werden, so übernimmt die Untergruppe Personelles der Armee ihre Aufgaben.
Art. 11 Fachstellen
Die Zwischenstellen können für die Prüfung, ob eine Tätigkeit eine wichtige Aufgabe im Sinn des Militärgesetzes und dieser Verordnung darstellt, nach Anhören der Untergruppe Personelles der Armee Fachstellen einsetzen.
Art. 12 Entscheid und Kontrolle
Die Untergruppe Personelles der Armee entscheidet über die Anträge auf Dispensation, über die Aufhebung von Dispensationen und über die Wiedererwägungsanträge.
Sie führt Kontrolle über die Dispensationen und wacht darüber, dass in bezug auf die Anzahl der Dispensationen die Auflage von Artikel 7 der Armeeorganisation eingehalten wird.
4. Abschnitt Verfahren
Art. 13 Antrag
Der Antrag ist nach Möglichkeit vor Eintritt einer ausserordentlichen Lage zu stellen.
Mit dem erstmaligen Antrag und bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse reicht der Arbeitgeber der Untergruppe Personelles der Armee über die Zwischenstelle in der Regel ein:
eine Beschreibung der wichtigen Aufgaben;
eine zahlenmässige Zusammenstellung der beschäftigten Personen mit Angabe der einzelnen wichtigen Aufgaben, aufgegliedert nach Art und Anzahl der militärdienstpflichtigen Personen, Anzahl der schutzdienstpflichtigen Personen und Total des heutigen und des in einem Assistenz- oder in einem Aktivdienst benötigten Personals;
ein namentliches Verzeichnis der beschäftigten Personen des Aufgabenbereichs, für den Dispensationen beantragt werden.
Dem Antrag ist das Dienstbüchlein beizulegen.
Im Einvernehmen mit der Untergruppe Personelles der Armee können Anträge auf Dispensation auch in anderer Form eingereicht werden.
Die Arbeitgeber müssen alle Auskünfte erteilen, die für die Dispensation erforderlich sind.
Art. 14 Behandlung durch die Zwischenstelle
Die Zwischenstelle leitet den Antrag auf Dispensation an die Untergruppe Personelles der Armee nur weiter, wenn sie ihn befürwortet.
Wird ein Antrag auf Wiedererwägung gestellt, so leitet ihn die Zwischenstelle mit ihrem eigenen Antrag zur Beurteilung an die Untergruppe Personelles der Armee weiter.
Art. 15 Anhörung von Truppenkommandanten
Die Untergruppe Personelles der Armee hört die Truppenkommandanten an, bevor sie Spezialisten oder Spezialistinnen der Armee, Unteroffiziere oder Offiziere dispensiert.
Art. 16 Zeitpunkt der Anordnung
Die Dispensation wird nach Möglichkeit vor Eintritt einer ausserordentlichen Lage angeordnet.
Sie gilt längstens für zwei Jahre.
Art. 17 Mitteilung des Entscheides
Die Untergruppe Personelles der Armee teilt die Anordnung der Dispensation und gegebenenfalls den Entscheid über die Zuweisung zur Personalreserve mit:
dem Arbeitgeber und der dispensierten Person;
der Zwischenstelle;
allen Stellen, die über die dispensierte Person Dateien und Kontrollen nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen führen.
Sie teilt die Ablehnung einer Dispensation mit:
dem Arbeitgeber und der militärdienstpflichtigen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsantrages;
der Zwischenstelle.
Art. 18 Verlängerung der Dispensation
Eine Dispensation kann jeweils für weitere zwei Jahre verlängert werden.
Die Zwischenstelle oder, wo eine solche fehlt, der Arbeitgeber meldet spätestens drei Monate vor Ablauf der Dispensation die dispensierten Personen, deren Dispensation verlängert werden soll, der Untergruppe Personelles der Armee.
Die Untergruppe Personelles der Armee regelt das verwaltungstechnische Verfahren für die Verlängerung und legt die Angaben fest, die für die Verlängerung gemacht werden müssen.
Sie liefert den Arbeitgebern über die dispensierten Personen in geeigneter Form die Daten, die für die Durchführung der Kontrolle notwendig sind.
Art. 19 Aufhebung der Dispensation
Fehlen die Voraussetzungen für die Dispensation auf Dauer oder vorübergehend, so entscheidet die Untergruppe Personelles der Armee über die Aufhebung oder die Befristung der Dispensation.
Art. 20 Wiedererwägung eines Entscheides
Gegen die Ablehnung einer Dispensation durch die Zwischenstelle oder durch die Untergruppe Personelles der Armee können der Arbeitgeber und die militärdienstpflichtige Person bei der Untergruppe Personelles der Armee einen Antrag auf Wiedererwägung stellen.
Der Entscheid der Untergruppe Personelles der Armee über den Antrag ist endgültig.
Art. 21 Meldepflicht der Zwischenstelle und des Arbeitgebers
Die Zwischenstelle meldet der Untergruppe Personelles der Armee, wenn eine Aufgabe nicht mehr sichergestellt werden muss.
Der Arbeitgeber meldet der Untergruppe Personelles der Armee, wenn eine dispensierte Person die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr erfüllt.
Der Meldung ist das Dienstbüchlein der dispensierten Person beizulegen.
Art. 22 Mitteilung der Aufhebung
Die Untergruppe Personelles der Armee teilt die Aufhebung einer Dispensation mit:
a. den Empfängern des Entscheides über die Anordnung der Dispensation nach
Artikel 17 Absatz 1; Art. 23 erteilen. 3. Kapitel: Art. 24
b. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz5 (BABS) bei dispensierten Personen, deren Dispensation wegen Entlassung aus der Militärdienstpflicht hinfällig wird.
Kontrolle
Die Zwischenstellen und die Untergruppe Personelles der Armee können überprüfen, ob dispensierte Personen die wichtige Aufgabe wahrnehmen; ihre Kontrollorgane müssen sich ausweisen.
Der Arbeitgeber muss den Kontrollorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Mit der Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst (Beurlaubung) werden militärdienstpflichtige Personen zur Erfüllung jahreszeitlich bedingter oder unerwartet auftretender wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung kurzfristig und für beschränkte Zeit freigestellt. 2 Die Beurlaubung dient auch zur vorübergehenden Überbrückung personeller Engpässe aus andern wichtigen Gründen. 3 Beim Entscheid über die Beurlaubung ist die militärische Lage zu berücksichtigen.
5 Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt worden.
Art. 25 Voraussetzungen
Eine Beurlaubung wird nur angeordnet, wenn:
die wichtige Aufgabe oder die Überbrückung personeller Engpässe weder durch organisatorische Massnahmen noch von nicht militärdienstpflichtigem Personal erfüllt werden kann;
eine Dispensation unzweckmässig wäre.
Es besteht kein Anspruch auf Beurlaubung einer bestimmten militärdienstpflichtigen Person.
Art. 26 Wirksamkeit
Beurlaubungen werden frühestens nach dem Einrücken zum Assistenzdienst bzw. nach Abschluss der Mobilmachung angeordnet oder wirksam.
Art. 27 Ende der Beurlaubung
Eine Beurlaubung fällt dahin, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind;
eine neue Mobilmachung angeordnet wird;
der General die Beurlaubung aufgrund der militärischen Lage aufhebt;
die Formation, in der die beurlaubte Person eingeteilt ist, entlassen wird;
die beurlaubte Person vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert wird.
In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–c rückt die militärdienstpflichtige Person nach den Weisungen auf dem Pass für beurlaubte Personen zur Formation ein, in der sie eingeteilt ist.
2. Abschnitt Organisation
Art. 28 Antrag
Der Arbeitgeber richtet den Antrag auf Beurlaubung an die Zwischenstelle.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die beurlaubte Person die wichtige Aufgabe entsprechend dem Antrag wirklich wahrnimmt.
Art. 29 Zwischenstellen und Fachstellen
Für die Bezeichnung von Zwischenstellen gilt Artikel 10 und für die Bezeichnung von Fachstellen Artikel 11.
Kann keine Zwischenstelle bestimmt werden, so übernimmt im Assistenzdienst die Untergruppe Personelles der Armee und im Aktivdienst das Armeekommando Stab Personelles der Armee (Armeekommando) ihre Aufgaben.
Art. 30 Aufgaben der Zwischenstellen
Die Zwischenstellen prüfen, ob eine Tätigkeit eine wichtige Aufgabe im Sinn des Militärgesetzes und dieser Verordnung darstellt; sie stellen der Untergruppe Personelles der Armee bzw. dem Armeekommando darüber Antrag.
Art. 31 Entscheid und Kontrolle
Die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando entscheidet über die Anträge auf Beurlaubung, über die Dauer der Beurlaubung und über die Wiedererwägungsanträge.
Die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando kann die Dauer von Beurlaubungen bei Bedarf einzeln oder gesamthaft verlängern; die Verlängerung ist den Empfängern des Entscheides über die Beurlaubung nach Artikel 34 Absatz 1 mitzuteilen.
Die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando führt Kontrolle über die Beurlaubungen.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 32 Antrag
Die Beurlaubung ist nach Möglichkeit vor Eintritt einer ausserordentlichen Lage vorzubereiten.
Der Antrag ist erst nach dem Vollzug eines Aufgebotes zum Assistenzdienst bzw. nach Abschluss einer Mobilmachung zu stellen.
Der Antrag ist zu begründen; er muss namentlich die voraussichtlich notwendige Dauer der Beurlaubung enthalten.
Beantragt ein Arbeitgeber, dass für die Erfüllung derselben wichtigen Aufgabe mehrere militärdienstpflichtige Personen beurlaubt werden sollen, so kann der Antrag gesamthaft begründet werden.
Für das Einreichen der Unterlagen zur Begründung des Antrages gilt Artikel 13 Absatz 2 sinngemäss, es sei denn, der Arbeitgeber habe die Unterlagen schon im Zusammenhang mit Dispensationen eingereicht.
Im Einvernehmen mit der Untergruppe Personelles der Armee bzw. dem Armeekommando können Anträge auf Beurlaubung auch in anderer Form eingereicht werden.
Der Arbeitgeber muss alle Auskünfte erteilen, die für die Beurlaubung erforderlich sind.
Art. 33 Behandlung durch die Zwischenstelle
Die Zwischenstelle leitet den Antrag auf Beurlaubung an die Untergruppe Personelles der Armee bzw. an das Armeekommando nur weiter, wenn sie ihn befürwortet.
Sie kann in Fällen von Artikel 32 Absatz 4 die Anträge ebenfalls gesamthaft beurteilen.
Wird ein Antrag auf Wiedererwägung gestellt, so leitet ihn die Zwischenstelle mit ihrem eigenen Antrag zur Beurteilung an die Untergruppe Personelles der Armee bzw. an das Armeekommando weiter.
Art. 34 Mitteilung des Entscheides
Die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando teilt eine Beurlaubung mit:
dem Kommandanten der Formation, in der die beurlaubte Person eingeteilt ist;
der beurlaubten Person über den Kommandanten der Einteilungsformation;
dem Arbeitgeber;
der Zwischenstelle.
Die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando teilt die Ablehnung einer Beurlaubung mit:
dem Arbeitgeber, mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsantrages;
der Zwischenstelle.
Art. 35 Aufhebung der Beurlaubung
Fehlen die Voraussetzungen für die Beurlaubung auf Dauer oder vorübergehend, so entscheidet die Untergruppe Personelles der Armee bzw. das Armeekommando über die Aufhebung der Beurlaubung.
Art. 36 Wiedererwägung eines Entscheides
Gegen die Ablehnung einer Beurlaubung durch die Zwischenstelle, die Untergruppe Personelles der Armee oder das Armeekommando kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Wiedererwägung stellen.
Der Entscheid der Untergruppe Personelles der Armee bzw. des Armeekommandos über den Antrag ist endgültig.
Art. 37 Kontrolle
Die Zwischenstellen, die Untergruppe Personelles der Armee und das Armeekommando können überprüfen, ob beurlaubte Personen die wichtige Aufgabe wahrnehmen; ihre Kontrollorgane müssen sich ausweisen.
Der Arbeitgeber muss den Kontrollorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte erteilen.
4. Kapitel Persönlicher Urlaub im Assistenz- und im Aktivdienst
Art. 38
Für den persönlichen Urlaub im Assistenz- und im Aktivdienst gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. August 19946 über das Bestehen der Ausbildungsdienste (VBA).
5. Kapitel Datenschutz
Art. 39
Die Daten, die im Zusammenhang mit Dispensationen und Beurlaubungen erhoben und verwendet werden, dürfen nur für die Beurteilung von Fragen der Dispensation, der Beurlaubung oder der Gesamtverteidigung verwendet werden.
Vorbehalten bleibt die Meldung der dispensierten Personen an das BABS nach
Artikel 22 Buchstabe b.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 40
Die Untergruppe Personelles der Armee vollzieht diese Verordnung; sie kann technische Weisungen erlassen.
Sie regelt Vollzugsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehen, direkt mit dem BABS.
Sie leitet die Vorbereitungsarbeiten für die Beurlaubungen.
Das Armeekommando vollzieht diese Verordnung im Aktivdienst sowie im Assistenzdienst, wenn eine Formation im Aktivdienst steht und Assistenzdienst leistet.
[AS 1994 2951, 1995 5338, 1997 244 2826, 1999 941 Art. 150 1295 Ziff. II. AS 1999 2903 Art. 120 Bst. c]. Siehe heute die V vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).
2. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 41
Die Verordnung vom 5. November 19867 über die Dispensation und die Beurlaubung vom aktiven Dienst (VDB) wird aufgehoben.
3. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 42 Dispensationen nach alter Ordnung
Dispensationen vom aktiven Dienst, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet worden sind, bleiben weiterhin in Kraft; vorbehalten bleibt Artikel 8.
Dispensationen vom aktiven Dienst der Kategorie II nach alter Ordnung (Aktivdienstdispensation mit Spezialanordnung), bei denen im Einzelfall die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, werden ohne neuen Antrag und ohne neue Anordnung in Dispensationen nach neuer Ordnung umgewandelt.
Die Untergruppe Personelles der Armee ersetzt in den Dienstbüchlein den Dispensationszettel der Kategorie II durch den Zettel über die Dispensation nach dieser Verordnung.
Inhabern oder Inhaberinnen einer Dispensation der Kategorie I nach alter Ordnung (Kriegsdispensation) wird der Zettel im Dienstbüchlein nicht ersetzt.
Die Militärkontrollen werden durch die Untergruppe Personelles der Armee nachgeführt.
Art. 43 Einführung der Dispensationen zugunsten des öffentlichen Verkehrs
Bei der Anordnung einer Dispensation im Bereich des öffentlichen Verkehrs und des Postautodienstes anstelle eines bestehenden Spezialbefehls zum Mobilmachungszettel ersetzt die Untergruppe Personelles der Armee im Dienstbüchlein den Spezialbefehl durch den Zettel über die Dispensation.
Die Untergruppe Personelles der Armee sorgt für die Nachführung der Militärkontrollen.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 44
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1986 2068]