520.16
Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall
(VKOVE)
vom 1. September 2004 (Stand am 1. Oktober 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20022, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit von zivilen und militärischen Stellen im Verkehrswesen bei der Prävention und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen mit landesweiten oder internationalen Auswirkungen sowie bewaffneten Konflikten (Ereignisfall).
Die Kompetenzen der beteiligten Stellen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ziele
Mit der Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (KOVE) wird die Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsmittel im Hinblick auf Ereignisfälle so abgestimmt, dass nach deren Eintreten ein geregelter Verkehrsablauf gewährleistet ist.
Art. 3 Zusammenarbeit
Die Verantwortlichen des Verkehrswesens von Bund und Kantonen sind nach dem Grundsatz der nationalen Sicherheitskooperation zur bereichs- und systemübergreifenden Zusammenarbeit für den Ereignisfall verpflichtet.
Art. 4 Organisation
Die KOVE wird durch das Leitungsorgan KOVE wahrgenommen.
Für die Behandlung von spezifischen Problemstellungen stehen dem Leitungsorgan KOVE Fachleute mit spezifischem Wissen und mit Dienstleistungen zur Verfügung. Die Fachleute sind nach dem Grundsatz der nationalen Sicherheitskooperation in Fachgruppen organisiert.
AS 2004 4163
Für die Koordination und Abstimmung der Massnahmen zur Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen stehen dem Leitungsorgan KOVE Systemführerinnen mit spezifischem Wissen und mit Dienstleistungen zur Verfügung.3
Die Systemführerinnen des öffentlichen Verkehrs koordinieren die Massnahmen zur Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen auf operativer Ebene und stimmen sie aufeinander ab.4
Art. 5 Aufgaben
Die Organisation KOVE:
analysiert die Bedrohungslage und mögliche Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur, die Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse;
teilt den zuständigen Behörden ihre Lagebeurteilung mit und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen;
stellt sicher, dass auf Bundesebene zeit- und lagegerecht die notwendigen Vorbereitungen getroffen werden, um die Kantone bei der Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen, insbesondere bei der Information, der Koordination und allenfalls der Führung, zu unterstützen;
sorgt für die fachspezifische Information und die Ausbildung ihrer Mitglieder und der für die Einsatzführung im Ereignisfall vorgesehenen Personen;
sorgt im Ereignisfall für die Koordination auf Bundesebene und begleitet und ergänzt das Krisenmanagement der Kantone.
Art. 6 Zusammensetzung des Leitungsorgans KOVE
Im Leitungsorgan KOVE sind mit je einem Mitglied vertreten:
das Bundesamt für Verkehr (Präsidium);
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
das Bundesamt für Strassen;
das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz;
die Gruppe Verteidigung des eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
die Eidgenössische Zollverwaltung;
das Staatssekretariat des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten;
die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);
5 die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK);
die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV);
6 die SBB AG (Systemführerin öffentlicher Verkehr Schiene);
7 die Postauto Schweiz AG (Systemführerin öffentlicher Verkehr Strasse).
Die im Leitungsorgan KOVE vertretenen Stellen bestimmen ihre Mitglieder im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans.
Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f müssen der Geschäftsleitung ihrer Organisationseinheit angehören.
Art. 7 Leitung KOVE
Das Bundesamt für Verkehr stellt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitungsorgans KOVE.
Die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans KOVE:
erlässt in Absprache mit dem Leitungsorgan die Geschäftsordnung; diese enthält insbesondere die Organisationsstruktur, die Zuweisung der Aufgaben und die Regelung der Zusammenarbeit für die KOVE;
kann mit den Abteilungen und Dienststellen des Bundes sowie mit den verschiedenen Leistungserbringern im Verkehrswesen direkt verkehren und von ihnen die für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen verlangen;
führt im Ereignisfall die Koordination oder bezeichnet das für die Koordination zuständige Mitglied des Leitungsorgans KOVE;
erstattet jährlich dem Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Leitungsorgans.
Art. 8 Geschäftsstelle KOVE
Das Bundesamt für Verkehr führt die Geschäftsstelle KOVE.
Die Geschäftsstelle unterstützt das Leitungsorgan KOVE bei der Aufgabenerfüllung.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.