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Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung

531.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jul 1, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/531-11/de/verordnung-uber-die-wirtschaftliche-landesversorgung

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Aug 1, 2003.

Repealed by: Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (AS 2017 3121)

Enacted by: Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (AS 2017 3121)

531.11

Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung)

vom 6. Juli 1983 (Stand am 2. Juli 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52–55 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 1982 (LVG)1, verordnet:

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [1] SR 531

1. Abschnitt Organisation

Art. 12 Grundsatz

Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung richten sich nach den verschiedenen Bedrohungsmöglichkeiten für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und nach dem Subsidiaritätsprinzip. Der Aufbau der Organisation beruht auf dem Milizsystem.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 2 Vorgesetzte Stelle

Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Departement) unterstellt.

Art. 3 Leitung der Organisation

Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierter) leitet die Organisation als Verantwortlicher für die gesamten Vorbereitungsmassnahmen im Nebenamt.

Art. 4 Organisationseinheiten und Organe des Bundes

Die Organisation umfasst auf Stufe Bund:

a. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) als vollamtliches Stabsorgan (Art. 9);

AS 1983 950

  1. 3 die Grundversorgungsbereiche: Ernährung, Energie und Heilmittel (Art. 11–

  2. 4 die Infrastrukturbereiche: Transporte, Industrie, ICT-Infrastruktur und Arbeit (Art. 13–15);

  3. 5 bestehende Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der Landesversorgung erfüllen (Art. 16).

Art. 56 Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung

Die Bereiche der Landesversorgung beruhen auf dem Milizsystem. Sie gliedern sich in die Bereichsleitung mit den ihr direkt unterstellten Stabs- und Dienststellen sowie in Abteilungen und Sektionen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 10–15) können ihnen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind im Bundesamt eingegliedert, unterstehen jedoch für die entsprechenden fachlichen Belange den betreffenden Bereichschefs.7

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 6 Kantone

Die Kantone werden zur Mitarbeit und Durchführung von Massnahmen der Landesversorgung herangezogen.

Für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben unterstehen sie der Aufsicht des Bundes.

Sie können die Gemeinden nach kantonalem Recht zur Mitwirkung heranziehen; diese unterstehen der Aufsicht ihres Kantons.

Art. 7 Organisationen der Wirtschaft

Organisationen der Wirtschaft werden zur Mitarbeit und beim Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung herangezogen.

Für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben unterstehen sie der Aufsicht des Bundes.

2. Abschnitt Aufgaben der Organe

Art. 8 Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung

Der Delegierte legt die allgemeinen Ziele und Prioritäten der wirtschaftlichen Landesversorgung fest; er koordiniert die Tätigkeit der Organe und kann ihnen Weisungen erteilen.

Er ist verantwortlich für die Verbindungen zwischen Landesversorgungsorganen und der Privatwirtschaft.

Er leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Vorstehers des Departements.8

Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

Das Bundesamt ist zuständig für:

  1. 9 die Leitung und Koordination der Rechtsetzungsarbeiten für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung und für den Vollzug von Vorschriften und Massnahme;

  2. den Erlass von Verfügungen, soweit dies vom Gesetz und den Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist;

  3. die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 38 LVG sowie für die Führung der Rechtsstreitigkeiten für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung;

  4. das Pflichtlagerwesen;

  5. finanzielle und administrative Angelegenheiten der Landesversorgung;

  6. 10 die Leitung und Koordination von Geschäften, für die nicht ein Bereich zuständig ist oder die mehrere Bereiche betreffen, insbesondere für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung, Übermittlung und Nachrichtendienst, Planung und Forschung;

  7. 11 die Koordination der Zusammenarbeit mit Stellen der Armee, des Zivilschutzes und anderer Organe der Sicherheitspolitik;

  8. 12 die Leitung und Koordination internationaler Angelegenheiten, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen;

i.13 die Aufsicht über die Vorbereitungen und den Vollzug von Massnahmen durch die Kantone in Zusammenarbeit mit den Bereichen.

Das Bundesamt unterstützt die Tätigkeit der Bereiche insbesondere durch administrative Dienstleistungen und durch die Vermittlung von Informationen aus dem Gebiet der Sicherheitspolitik und der Verwaltung.14

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).

Art. 1015 Bereiche

Die Bereiche sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (Art. 11–15) verantwortlich für:

  1. das Einbringen und Verwerten von Kenntnissen, Erfahrungen und Beziehungen der Wirtschaft für die Landesversorgung;

  2. das Vermitteln von Fachwissen;

  3. die periodische Lagebeurteilung;

  4. 16 die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen nach den Artikeln 23–26,28, 29 und 52a LVG.

Sie wirken mit:

  1. in internationalen Gremien, die sich mit Fragen der Versorgung befassen;

  2. an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen.

Die Chefs der Bereiche bestimmen die Zuständigkeiten ihrer Stabs- und Dienststellen, ihrer Abteilungen und Sektionen sowie der Geschäftsstellen. Sie erlassen eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Delegierten.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  3. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).

2a. Abschnitt Bereiche der Grundversorgung17

Art. 1118 Bereich Ernährung

Der Bereich Ernährung ist zuständig für die Planung und Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 1219 Bereich Energie

Der Bereich Energie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Energie.

Ihm obliegt ausserdem in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser nach der Verordnung vom20. November 199120 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  2. [20] SR 531.32

Art. 12a21 Bereich Heilmittel

Der Bereich Heilmittel ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Heilmitteln für die Human- und die Veterinärmedizin.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 1323 Bereich Transporte

Der Bereich Transporte ist zuständig für:

  1. 24 die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Ausland sowie für die damit zusammenhängende notwendige Logistik;

  2. das Kriegstransportversicherungswesen.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).

Art. 13a25 Bereich Industrie

Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit industriellen Roh- und Werkstoffen sowie mit Halb- und Fertigfabrikaten.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 1426 Bereich ICT-Infrastruktur27

Der Bereich ICT-Infrastruktur ist zuständig für:28

  1. die Sicherstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Informationsinfrastruktur (Datenproduktion, -übertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit);

  2. die Sicherstellung von Fernmeldeverbindungen insbesondere mit dem Ausland.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 2041).
  2. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).

Art. 1529 Bereich Arbeit

Der Bereich Arbeit ist zuständig für die Bereitstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Arbeitskräfte.

Art. 1630 Bestehende Bundesstellen

Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut werden: Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Gesundheit, das Schweizerische Heilmittelinstitut, das Bundesamt für Veterinärwesen, die Armeeapotheke, das Bundesamt für Sozialversicherung, die eidgenössische Zollverwaltung, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation, das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Privatversicherungen, das Informatikstrategieorgan Bund, die Preisüberwachung.31

Soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind diese Bundesstellen den Bereichen gleichgestellt.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 17 Kantone

Die Kantone treffen die für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben nach den Artikeln23, 24 und 28 LVG notwendigen Vorbereitungen bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft. Das Departement erteilt der zuständigen kantonalen Regierungsbehörde dafür entsprechende Weisungen.32

Sie erlassen die Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.

Die Kantone gestalten ihre Organisation derart, dass sie bei Bedarf sofort in Funktion treten kann.

Zu diesem Zweck bilden sie ihre Funktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt aus.

Das Bundesamt unterstützt die Kantone bei der Durchführung ihrer Aufgaben; es werden dabei keine Bundesbeiträge ausgerichtet.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  2. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

Art. 1833

Footnotes

  1. [33] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 1514).

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).

3. Abschnitt Funktionäre des Bundes

Art. 19 Stellung

Für voll- oder nebenamtlich tätige Funktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung, die Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200034 (BPG) und der entsprechenden Vollzugserlasse.35

Für Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften von Artikel 19 Absätze2 und 3, 20, 21 Absatz 1 und 22–24 BPG sowie der entsprechenden Vollzugserlasse sinngemäss. Diese Funktionäre unterstehen auch den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195836 und gelten als Beamte im Sinne von Artikel 110 des Strafgesetzbuches37.38

Das Departement regelt nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements Einzelheiten des besonderen Dienstverhältnisses von Funktionären, die nicht im Bundesdienst stehen.

Footnotes

  1. [34] SR 172.220.1
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  3. [36] SR 170.32
  4. [37] SR 311.0

Art. 2039 Ernennung der nebenamtlichen Funktionäre

Der Vorsteher des Departementes ernennt die Chefs der Bereiche.

Der Delegierte ernennt:

  1. die Stellvertreter der Chefs der Bereiche;

  2. die Chefs der Abteilungen und Sektionen sowie ihre Stellvertreter;

c. ...40.

Die Chefs der Bereiche ernennen:

  1. die Gruppenchefs und deren Stellvertreter;

  2. die übrigen Angehörigen der Abteilungen, Sektionen und Gruppen. Die Chefs der Bereiche können diese Befugnisse auf die Abteilungs- und Sektionschefs übertragen.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  2. [40] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 1514).

Art. 21 Einsatz und Entschädigung

Das Departement regelt den Einsatz der nebenamtlich tätigen Funktionäre für Vorbereitungs- und Ausbildungsveranstaltungen sowie für die Durchführung von Massnahmen der Landesversorgung.

Die Entschädigung von Funktionären, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, richtet sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 199641.42

Werden Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, für eine längere Dauer eingesetzt, so kann das Departement die Arbeitgeber für den Ausfall am angestammten Arbeitsplatz angemessen entschädigen oder diese Funktionäre mit ihrem Einverständnis vorübergehend in den Bundesdienst aufnehmen.43

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  2. [41] SR 172.31
  3. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

Die Verordnung vom14. April 195044 über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  3. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  4. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  5. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  6. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  7. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  8. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1514).
  9. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).
  10. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1443).