531.711
Verordnung
über die Bundeskriegstransportversicherung
(VBKV)
vom 7. Mai 1986 (Stand am 1. Juni 2017)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39 Absatz 3 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes
vom 17. Juni 20161 (LVG),2
verordnet:
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 1
Der Bund unterhält eine Bundeskriegstransportversicherung (BKV). Er kann Versicherung oder Rückversicherung (nachfolgend: Deckung) nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen, insbesondere gegen Entrichtung einer dem Risiko entsprechenden Prämie gewähren.
2. Abschnitt Allgemeine Deckung
Art. 2 Inhalt
Der Bund kann bei einer Bedrohung der Schweiz durch Krieg oder bei einer anderen mittelbaren oder unmittelbaren machtpolitischen Bedrohung oder bei Vorliegen
einer schweren Mangellage Deckung für Kriegstransport und ähnliche Gefahren, wie namentlich Attentat, Sabotage und Hijacking gewähren.
Art. 3 Versichertes Ereignis
Als versichertes Ereignis gilt der Eintritt von Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Gegenstandes infolge des Eintritts der in Artikel 2 genannten Ereignisse entstanden sind.
Art. 4 Deckungsvoraussetzungen
Deckung kann gewährt werden, sofern der Antragsteller in einem begründeten Gesuch nachweist, dass der Transport oder die vorsorgliche Sicherstellung der Transportmittel an einem dazu geeigneten Ort im Landesversorgungsinteresse erfolgt und dass hiefür keine andere zumutbare Deckungsmöglichkeit besteht.
Bei den vom Bund selbst abgeschlossenen Transportverträgen kann Deckung ohne Nachweis einer anderen zumutbaren Deckungsmöglichkeit gewährt werden.
Art. 5 Sachlicher Geltungsbereich
Die Deckung umfasst insbesondere die nachstehend aufgeführten Güter und Valoren wie auch die nachstehenden Transportmittel:
Einfuhrgüter, die zum Verbrauch oder zur Verarbeitung in der Schweiz bestimmt sind, sofern diese im Sinne von Artikel 2 LVG lebenswichtig sind;
Ausfuhrgüter, die in der Schweiz hergestellt oder verarbeitet worden sind;
Valoren, die sich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz befinden;
3im Einzelfall vom Fachbereich Logistik4 als versicherbar bezeichnete Güter;
Transportmittel, soweit sie Güter und Valoren nach den Buchstaben a–d oder Personen, die zur Sicherstellung der Landesversorgung eingesetzt werden, befördern;
Transportmittel, die im Interesse der Landesversorgung vorsorglich an einem dazu geeigneten Ort sichergestellt werden.
Art. 6 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
Der Bundesrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt Deckung gewährt werden kann. Die Deckung beginnt mit Erlass der Verfügung (Art. 16).
Die in Artikel 5 genannten Gegenstände können während des Transportes zur See, in der Luft, auf Flüssen und zu Lande versichert werden. Für die im Zusammenhang mit einem versicherten Transport notwendige Leerfahrt eines Transportmittels sowie für Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Ausland, die mit einem durch den Bund versicherten Transport zusammenhängen, kann ebenfalls Deckung gewährt werden. Wird das Transportmittel vorsorglich an einem dazu geeigneten Ort sichergestellt, so gilt die Deckung auch während der Dauer der Überführung.
Die Deckung bezieht sich grundsätzlich nicht auf Transporte innerhalb der Schweiz. Sie kann auf dieses Gebiet ausgedehnt werden:
in begründeten Ausnahmefällen;
zur Deckung von Schäden, die durch Neutralitätsverletzungen entstanden sind.
Art. 75 Risikobegrenzung
Der Fachbereich Logistik ist ermächtigt, je nach Gefahrenlage für bestimmte Güter und Valoren, Gebiete, Routen und Transportmittel im Einzelfall die Deckung auszuschliessen oder einzuschränken.
Er kann angemessene Selbstbehalte festsetzen.
Art. 86 Verkehr zwischen Versicherten und dem Fachbereich Logistik
Für die Einreichung von Deckungsgesuchen und die Abwicklung von Bundeskriegstransportversicherungen haben sich die Versicherten an die vom Bund beauftragten Versicherungseinrichtungen zu wenden. Diese beurteilen das Landesversorgungsinteresse aufgrund von Annahmerichtlinien des Bundesamtes für wirtschaft-
liche Landesversorgung. In nicht geregelten Fällen sowie in Zweifelsfällen liegt die Kompetenz zur Beurteilung des Landesversorgungsinteresses beim Fachbereich Logistik, welcher zuvor den zuständigen Bereich anhört.
3. Abschnitt Schock-Deckung
Art. 9 Inhalt
Der Bund kann jederzeit Deckung für den Fall des Ausbruchs eines Grosskrieges, des Einsatzes von Nuklear- oder radioaktiven Waffen und des Einbezuges der Schweiz in einen Krieg gewähren.
Art. 10 Versichertes Ereignis
Als versichertes Ereignis gilt der Eintritt von Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Gegenstandes infolge des Eintritts der in den Artikeln 2 und 9 genannten Ereignisse entstanden.
Art. 11 Deckungsvoraussetzung
Die Deckung wird auf Gesuch hin gewährt. Das Landesversorgungsinteresse wird als gegeben vorausgesetzt und muss nicht besonders nachgewiesen werden.
Art. 12 Sachlicher Geltungsbereich
Die Deckung gilt für Güter und Valoren nach Artikel 5 sowie für Transportmittel.
Art. 13 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
Die Deckung beginnt mit Erlass der Verfügung (Art. 16).
Die Deckung endet nach Einführung der allgemeinen Deckung mit der Gewährung dieser Deckung oder mit der Ablehnung des Deckungsgesuchs, spätestens aber mangels Gesuchs um Gewährung der allgemeinen Deckung mit Ablauf der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgesetzten Frist.
Die Deckung gilt weltweit.
Art. 14 Verkehr zwischen Versicherten und dem Fachbereich Logistik7
Artikel 8 gilt sinngemäss.
Art. 158 Rückversicherung
Der Fachbereich Logistik ist ermächtigt, Erstversicherern auf ihr Gesuch hin für das gesamte von ihnen übernommene Schock-Risiko von Gütern und Valoren Rückversicherung zu gewähren.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 169 Rechtliche Ausgestaltung der BKV
Die Deckung wird durch Erlass von Verfügungen des Bereichs Transporte zu den von ihm festgesetzten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Prämien gewährt.
Art. 17 Beginn der Prämienzahlungspflicht
Die Prämienzahlungspflicht beginnt mit Erlass der Verfügung (Art. 16).
Art. 18 Ruhen der Versicherung
Für die versicherten Transportmittel ruht die Deckung, solange der Bund zwangsweise darüber verfügt.
Art. 1910 Durchführung und Organisation
Mit der Durchführung der BKV wird der Fachbereich Logistik beauftragt.
Er zieht die in der Schweiz zugelassenen inländischen Versicherungseinrichtungen zur Mitwirkung heran, in der Schweiz zugelassene ausländische Versicherungseinrichtungen jedoch nur so lange, als in ihrem Heimatstaat schweizerischen Versicherungseinrichtungen Gegenrecht gewährt wird.
Art. 20 Subrogation
Hat der Bund Entschädigung geleistet, so gehen allfällige Ersatzansprüche gegenüber Dritten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, auf ihn über. Auf Begehren des Bundes ist der Empfänger von Entschädigungsleistungen verpflichtet, die zur Durchsetzung des Anspruches erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 21 Finanzierung
Aus Prämieneinnahmen und anderen mit der Kriegstransportversicherung zusammenhängenden Einnahmen wird eine besondere Rückstellung gebildet.
Die Ausgaben für die Kriegstransportversicherung sind der Rückstellung zu belasten; reicht diese nicht aus, so leistet der Bund aus allgemeinen Bundesmitteln einen Vorschuss, der durch künftige Prämieneinnahmen zu tilgen ist.
Art. 22 Verhältnis zu Bewilligungen des Bundes
Die Deckungsgewährung gibt keinen Anspruch auf Bewilligungen des Bundes, wie namentlich Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Bisherige Rückstellungen
Die nach bisherigem Recht gebildeten Rückstellungen aus Prämienzahlungen für Kriegstransportversicherungen werden auf die Rückstellungen nach neuem Recht übertragen.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 195611 über die Versicherung von Kriegstransportgefahren wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.