611.010
Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
vom 4. Oktober 1974 (Stand am 13. Dezember 2005)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. April 19743, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz4
Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2–4 ...5
Art. 26
Art. 3 Krisenverhütung
Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.
AS 1975 65
[AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 48
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 30. September 2002 die folgenden Einsparungen vor:
2004 2005 2006 1. bei den Massnahmen zur Verbesserung 13,0 28,0 der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit bei der Strafverfolgung 2. beim Straf- und Massnahmenvollzug 0,5 4,0 4,0 3. bei der amtlichen Vermessung 2,7 4,0 4. in der Entwicklungs- und Osthilfe 62,0 135,0 180,0 5. in den übrigen Bereichen der 1,4 6,2 12,5 Beziehungen zum Ausland 6. bei der Armee 60,0 90,0 240,0 7. in den übrigen Bereichen der Landes- 5,0 10,6 13,0 verteidigung 8. im Bereich Bildung, Forschung und 33,0 134,0 211,0 Technologie 9. bei der Förderung der Nutzung von 7,0 15,5 17,5 Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen 10. bei der Kultur 4,0 7,3 11,5 11. beim Sport 2,0 5,2 15,2 12. im Gesundheitsbereich 6,8 10,1 12,5 13. bei den kollektiven Leistungen der 41,0 81,0 Invalidenversicherung 14. bei der Wohnbauförderung 15,0 15. bei den Integrationsmassnahmen für 2,5 5,0 Ausländerinnen und Ausländer 16. beim Nationalstrassenbau 80,0 120,0 17. beim Unterhalt der Nationalstrassen 20,0 25,0 20,0 18. bei den Hauptstrassen 5,0 12,0 18,0 2004 2005 2006 19. bei den übrigen werkgebundenen 7,5 Beiträgen im Bereich Strasse 20. bei den allgemeinen Strassenbeiträgen 20,0 20,0 20,0 21. bei der Verkehrstrennung, den technischen 15,0 25,0 Verbesserungen und Umstellungen des Betriebs 22. bei den Einlagen in den Fonds für 50,0 125,0 150,0 Eisenbahngrossprojekte 23. bei der Leistungsvereinbarung Bund – 15,0 91,0 130,0 SBB AG 24.
im Bereich der Schwerverkehrs- 20,0 verlagerung Strasse-Schiene 25. im Bereich des öffentlichen Verkehrs 6,5 10,0 gemäss Behindertengleichstellungsgesetz 26. bei den Abfall- und Abwasseranlagen 26,0 39,0 27. bei verschiedenen Massnahmen im 6,0 14,6 19,0 Umweltbereich 28. in der Landwirtschaft 10,0 60,0 103,0 29. in der Forstwirtschaft 10,0 12,0 17,0 30. beim Programm EnergieSchweiz 5,0 10,0 10,0 31. bei den Darlehen an die Gesellschaft 10,0 14,0 16,0 für Hotelkredit 32. im Bereich Standort- und Exportförderung 3,0 5,0 33. beim Personal 132,5 186,5 382,1 34. bei den zivilen Bauten 50,0 80,0 80,0 35. im Bereich Publikationen und Öffentlich- 6,0 9,0 20,0 keitsarbeit 36. in weiteren Bereichen der allgemeinen 32,7 41,8 50,5 Verwaltung 37. bei den Funktionsausgaben des Bundes- 1,0 4,0 6,0 amtes für Umwelt11 38. bei der fliegerischen Ausbildung Dritter 4,0 3,0 3,0 (Integration im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport)
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 24. September 2004 die folgenden Einsparungen vor:
2006 2007 2008 1. in der Entwicklungs- und Osthilfe 67 127 102 2. bei der Armee 117 165 165 3. bei den universitären Hochschulen 30 60 120 4. beim Schweizerischen Nationalfonds 80 100 5. in der Forschung 20 20 20 6. im Asyl- und Flüchtlingsbereich 31 80 102 7. beim Nationalstrassenbau 88 100 8. beim Nationalstrassenunterhalt 65 75 40 9. bei der Leistungsvereinbarung 25 25 25 Bund – SBB AG 10. beim regionalen Personenverkehr 10 20 11. in der Landwirtschaft 95 60 60 12. beim Personal 50 50 50 13. durch die Verwaltungsreform 30 40 14. bei den Sachausgaben 25 25 25 15. beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz 5 5 5 16. beim Bundesamt für Bauten und Logistik 10 15 20.12
Der Bundesrat kann im Rahmen der Budgetierung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen Verschiebungen beantragen, sofern dadurch die gesamthaft erzielten Einsparungen nicht unterschritten werden.
Der Bundesrat kann zwischen den in den Absätzen 1 Ziffer 6 (Entlastungsprogramm 2003) und 1bis Ziffer 2 (Entlastungsprogramm 2004) vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,398 Milliarden Franken für die Jahre 2005–2008 nicht überschritten wird.13
Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 2 im Jahr 2008 steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung bis spätestens 2006 über allfällige Änderungen der Rechtsgrundlagen zu Organisation, Einsatz und Ausbildung der Armee entscheiden kann.14
Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 12, ist unter Einschluss von Anpassungen in den bestehenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen.15
...16
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.