611.010
Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. April 19743, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz4
Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2–4 …5
Art. 26
Art. 3 Krisenverhütung
Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.
AS 1975 65
[AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 48 Sparaufträge
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor: 2016 in Millionen Franken 1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung 60,3 2. Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 38,5 3. Optimierungen Aussennetz 6,3 4. Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV 132,5 5. Massnahmen im Migrationsbereich 7,4 6. Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 2,0 7. Massnahmen bei der Armee 13,0 8. Massnahmen des VBS im Transferbereich 4,6 9. Kürzungen bei den Universitäten 7,7 10. Kürzungen im ETH-Bereich 24,0 11. Massnahmen in der Landwirtschaft 0 12. Kürzung Wohnbaudarlehen 10,0 13. Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen 95,0 14. Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr 40,0 15. Massnahmen im Umweltbereich 18,5 16. Massnahmen des UVEK im Transferbereich 2,9
Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.