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Zollverordnung des BAZG

631.013 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Feb 1, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/631-013/de/zollverordnung-des-bazg

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Aug 1, 2014.

Enacted by: Zollverordnung der EZV (AS 2007 1669)

631.013

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)
(ZV-BAZG)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Februar 2013)

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1, 33 Absatz 2, 40 Absätze1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und 100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom18. März 20051 (ZG) und in Ausführung der Zollverordnung vom1. November 20062 (ZV), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 631.0
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  3. [2] SR 631.01

1. Titel Zollpflicht

Art. 1 Kriegsmaterial des Bundes

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.

Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

2. Titel Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel Überwachung des Warenverkehrs

Art. 3 Form der summarischen Anmeldung

(Art. 24 Abs. 4 ZG)

Diesummarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.

Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.

AS 2007 1669

Art. 4 Frist zur Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.

Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Art. 5 Voranmeldung

(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)

Die anmeldepflichtige Person darf Waren frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden.

Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.

2. Kapitel Form der Zollanmeldung

1. Abschnitt:3 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Grundsatz

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.

Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:

  1. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt); oder

  2. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt).

Art. 6a Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

Die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17a.

Art. 7 Sprache

(Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.

2. Abschnitt:4 Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS»5

Art. 86 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»

Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:

  1. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;

  2. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;

  3. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und

  4. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.

Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:

  1. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und

  2. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:

  1. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und

  2. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.

Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.

Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person eine Firmennummer zu.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 97 Entzug der Zulassung

Die OZD entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;

  2. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

  3. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 108 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

(Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.

Sie muss Änderungen unverzüglich der OZD melden.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 119 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmen- und Personennummer angeben.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 12 Datenübermittlung

Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.

Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.10

Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.

Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.11

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 13 Haftungsausschluss

Die EZV haftet nicht:

  1. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens der EZV zurückzuführen ist; oder

  2. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.

Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS»12

Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der EZV entsprechenden Zustand halten.

Die OZD meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Systeme «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.13

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 1514 Kosten

Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:

  1. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und

  2. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS».

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 1615 Annahme der Zollanmeldung

Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 17 Selektion bei der Einfuhr16

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.17

Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.

Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben.18

Unterliegendie Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:

  1. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder

  2. nachweisen, dass die Auflagen der Kontrollorgane erfüllt sind.19

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  3. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 17a20 Selektion bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.

Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.

Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr21

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:

  1. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;

  2. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.

Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:

  1. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;

  2. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.

Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 19a22 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17a der Zollstelle vorlegen:

a. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»;

b. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS».

Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)

Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.

Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.23

Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so:

  1. kann die Zollstelle bei der Einfuhr auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden;

  2. annulliert die Zollstelle die Ausfuhrzollanmeldung.24

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119).
  2. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20a25 Eröffnung der Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)

Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.

Im System «e-dec» wird die Einfuhrveranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung auch in Papierform ausgestellt.

Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung in Papierform ausgestellt.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20b26 Rückgabe der Veranlagungsverfügung

(Art. 174 ZV)

Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.

Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.

3. Abschnitt:27 Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»

Footnotes

  1. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 20c Grundsatz

(Art.28 und 33 ZG) Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.

Footnotes

  1. [28] Ursprünglich 3. Abschnitt.

Art. 20d Verfahren

(Art.28 und 33 ZG)

Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.

Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.

Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».

Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20b gilt sinngemäss.

4. Abschnitt Zollanmeldung in Papierform28

Art. 2129 Geltungsbereich

Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:

a. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von: 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV), 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV), 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV), 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV), 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV), 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV), 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV), 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV), 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV), 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24a), 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV), 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV), 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 18. Geschenksendungen (Art.1 der Zollverordnung des EFD vom4. April 200730, sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen, 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind;

  1. bei der Überführung von Waren in das Transitverfahren (Art. 49 ZG);

  2. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG);

  3. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV);

  4. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, die nicht für den Handel bestimmt sind, mit Ausnahme der Ziffern 9–11,15, 17–18 und 21;

  5. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer;

  6. mit Ausnahmebewilligung der OZD oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  2. [4] Ursprünglich vor Art. 7.
  3. [30] SR 631.011

Art. 22 Formerfordernisse

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit dem vollständigen Namen sowie der Unterschrift versehen.

Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.

Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch die EZV

Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.

Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 23a31 Benutzen der Anmeldebox

Wer Waren des Reiseverkehrs ein- oder ausführt, hat die Zollanmeldung in einer von der Zollkreisdirektion zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 2432 Annahme der Zollanmeldung in Papierform

Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn:

  1. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder

  2. die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Artikel 23a deponiert hat.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 24a33 Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

(Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)

Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:

  1. Art und Menge der Waren; und

  2. Zeit und Ort des Grenzübertritts.

Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.

Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.

Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.

Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.

Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.

Footnotes

  1. [33] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1811).

5. Abschnitt:34 Mündliche Zollanmeldung

Art. 25 Geltungsbereich

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG)

Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:35

  1. Waren des Reiseverkehrs;

  2. immatrikulierte Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom26. Juni 199036 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;

  3. 37 ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen.

Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:

  1. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder

  2. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern.

Footnotes

  1. [36] SR 0.631.24

Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung

Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.

Urspünglich4. Abschnitt.

6. Abschnitt:38 Zollanmeldung bei grünem Durchgang

Art. 27 Grüner Durchgang

Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs

Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:

Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.

Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

7. Abschnitt:39 Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr

Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung

Die OZD kann im Strassenverkehr für private Motorfahrzeuge die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.

Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein immatrikuliertes privates Beförderungsmittel führt, für das Anlage C des Übereinkommens vom26. Juni 199040 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt, und wenn alle mitgeführten Waren:

  1. Waren des Reiseverkehrs sind;

  2. abgabenfrei sind;

  3. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und

Urspünglich5. Abschnitt.

Urspünglich6. Abschnitt.

d. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal der EZV gut sichtbar ist.

Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

8. Abschnitt:41 Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel

Footnotes

  1. [40] SR 0.631.24
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild

Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.

Istdas Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.

In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild

Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:

Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.

Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.

Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.

Urspünglich7. Abschnitt.

9. Abschnitt:42 Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel

Art. 33 Zollanmeldungstafeln

Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden»

Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:

Das Verbringen von Waren nach Absatz 1 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das Anlage C des Übereinkommens vom26. Juni 199043 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:

  1. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und

  2. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

Footnotes

  1. [43] SR 0.631.24

Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/Waren anzumelden»

Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.

Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:

Urspünglich8. Abschnitt.

Das Verbringen von Waren nach Absatz 2 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das Anlage C des Übereinkommens vom26. Juni 199044 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

Footnotes

  1. [44] SR 0.631.24

3. Kapitel Freigabe und Abtransport von Waren

Art. 36 Bezugsdokument

(Art. 40 Abs. 1 ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:

  1. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument;

  2. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument;

  3. 45 das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren.

Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren

(Art. 40 Abs. 3 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.

Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

4. Kapitel Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

Art. 38 Frist zur Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG )

Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.46

Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

Art. 39 Zahlungsweise

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom4. April 200747 Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.

Footnotes

  1. [47] SR 631.011

Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17a der Kontrollzollstelle vorlegen:48

  1. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;

  2. in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt.

In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

Art. 41 Bezugsdokument

(Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt:

  1. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;

  2. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranlagung.

5. Kapitel Nationale Transitverfahren

Art. 42 Art des Verschlusses

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Der Verschluss erfolgt:

  1. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder

  2. durch Packstückverschluss.

Art. 43 Kosten für den Verschluss

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.

Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.

Art. 46 Identitätsnachweis

(Art. 49 Abs. 4 ZG) Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.

6. Kapitel Zolllagerverfahren

1. Abschnitt Offene Zolllager

Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung

Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

Artikel 184 Absätze 2–4 ZV gilt sinngemäss.

2. Abschnitt Lager für Massengüter

Art. 49 Zugelassene Waren

(Art. 55 Abs. 1 ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse netto, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.

Art. 50 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Art. 51 Inhalt der Bestandesaufzeichnungen

Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f, h–k, m, n und p ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

7. Kapitel Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 52 Identitätsnachweis

(Art. 58 Abs. 3 ZG) Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.

Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist

(Art. 30 Abs. 2 ZV) Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.

Art. 54 Pferde

(Art. 30 Abs. 3 ZV)

Die Frist für die vorübergehende Verwendung von Pferden beträgt ein Jahr.

Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.

Art. 55 Beförderungsmittel

(Art. 35 Abs. 1 und 164 Abs. 2 ZV) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets können Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden.

8. Kapitel Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung

Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch die OZD

(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)

Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.

Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.

Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und der OZD per Post oder Telefax zugestellt werden.

Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen

(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV) Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.

3. Titel Erhebung der Zollabgaben

Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben

(Art. 71 ZG)

Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.

Ausgenommen sind:

  1. Waren des Reiseverkehrs;

  2. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.

Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben

(Art. 86 ZG) Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.

Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren

(Art. 86 ZG; Art. 220 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

4. Titel Befugnisse des Personals der EZV

(Art. 100 Abs. 2 ZG)

Art. 61

Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:

  1. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;

  2. 49 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;

  3. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZV, die mit Kontrollen nach den Artikeln30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.

5. Titel Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom19. November 198750 über Privatlagerwaren; 2. Reglement der Oberzolldirektion vom25. Oktober 196751 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.

[AS 1987 2668]

In der AS nicht veröffentlicht.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  3. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  4. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  5. [37] Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 (AS 2011 5). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  6. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  7. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
  8. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 5).

Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen

Die Veredelung der nachfolgend aufgeführten Waren wird von den Zollstellen bewilligt, sofern die Veranlagung im Verfahren nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 4. April 200752 über den Veredelungsverkehr erfolgt:

Ware Veredelungsarten

a. Privatwaren aller Art Veredelungen aller Art b. Handelswaren aller Art Ausbesserung; Restaurieren; Bearbeitungen wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o. Ä. c. Maschinen, Geräte, Software Modifizieren, Updaten d. Beförderungsmittel aller Art Karrossieren, Umbau, Montage oder (inkl. Zubehör) ähnliche Zwecke

Footnotes

  1. [52] SR 631.016