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Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

631.035 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/631-035/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-bundesamts-fur-zoll-und-grenzsicherheit

Retrieved on Sep 7, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Mar 1, 2016.

Enacted by: Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung (AS 2007 1691)

631.035

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 89 Absätze2 und 3 des Zollgesetzes vom18. März 20051 (ZG), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1
  2. [18] SR 946.39
  3. [1] SR 631.0

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.

Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV3 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.

Footnotes

  1. [3] SR 172.041.1

Art. 4 Pauschalgebühr

Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle

Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

AS 2007 1691

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.

[AS 1984 960, 2003 1126] Anhang5 (Art. 1 Abs. 2) Gebührentarif Ziffer Gebühr

Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden – Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind – Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS) – chemisch-technische Untersuchungen – die Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts (Ziff. 12)

  1. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.–

  2. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde Eine ermässigte Gebühr wird erhoben:

für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten:

  1. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.–

  2. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes

  3. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.–

  4. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.13.50 für das Anbringen – durch die EZV, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt

  5. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.–

  6. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr.13.50

Bereinigt gemäss Ziff. III1 der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583), Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2627), Ziff. III der V vom 8. April 2009 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (AS 2009 1569), Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (AS 2012 3477) und Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Ziffer Gebühr 1.3 Keine Gebühr wird erhoben: 1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der EZV notwendig sind 1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System 1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung 1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden 1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS) 1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden 1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung 1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle 1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge» 1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenen Versendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle 1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen 1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch die EZV gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter

Stück je Sendung) 1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV zur Verfügung gestellt werden müssen, für: – die Zugsabnahme – die Zugskontrolle – die Verladekontrolle 1.38 im Luftverkehr: – für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen 1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der EZV angeordnet werden

Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle 2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen Fr. 30.– ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle je Veranlagung 2.2 Keine Gebühr wird erhoben: 2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck 2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr Ziffer Gebühr 2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr 2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA 2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften 2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV) 2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss 2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe 2.272 für rasch verderbliche Waren 2.28 im Luftverkehr: 2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission 2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste 2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss 2.284 für Transit wegen Flugsperre 2.285 für rasch verderbliche Waren 2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex

Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen der EZV 3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen Fr. 30.– je Abwiegung 3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen Fr.2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.- je Sendung 3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.- je Sendung 3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmelde- Fr.10.– pflichtige Person je ¼ Std., Fr.10.– 3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen 3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird 3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen:

Ziffer Gebühr – durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verantwortung (ohne Zollüberwachung) – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt – im nationalen Transitverfahren – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr 3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.: – bei der Gestellung – auf Anordnung der Zollstelle

Benützung von Amtsräumen und -plätzen der EZV für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen 4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Fr.2.–, Bruchteile davon mindestens Fr.7.– 4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag:

  1. bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 25.–

  2. über3,5 t Gesamtgewicht Fr. 50.– 4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: Fr.2.–, je 100 kg oder Bruchteile davon mindestens Fr.7.– 4.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der Zollstelle vor der summarischen Anmeldung 4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz, die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden 4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, solange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können 4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden 4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet 4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs 4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts

Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen 5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitauf- Fr. 20.– wand bis Fr. 1000.– 5.12 Fristverlängerungen Fr. 30.– je Verlängerung Ziffer Gebühr 5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges Fr. 25.– oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet 5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Fr.10.– Zwischengelände (Form.13.01) 5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung Fr.10.– 5.3 Keine Gebühr wird erhoben: 5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen 5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen 5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für: – Waren des Grenzzonenverkehrs – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs – einzelne Grenzübertritte 5.34 für Fristverlängerungen: 5.341 – bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für Pferde (Form.13.01) 5.342 – bei Sendungen für Diplomaten 5.343 – bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt 5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Artikel 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren sowie Artikel 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht

Bürgschaften 6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme Fr. 30.– von Bürgschaften je Bürgschaft 6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschafts- Fr.10.– bescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren je Bescheinigung 6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: 6.31 Einzelbürgschaften 6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren 6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer

Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung 7.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

Ziffer Gebühr die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine Fr. –.15 je 100 kg Verwendungsverpflichtung brutto, mindestens Fr.7.- je Sendung die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder Fr. 100.– einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung:

  1. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 19b Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung: – Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus bio- Fr. 100.– genen Rohstoffen hergestellt werden, die: 1. der Positivliste der Oberzolldirektion8 entsprechen; 2. unentgeltlich bezogen oder durch eine Bezahlung des Abgebers im Sinne einer Entsorgungsgebühr entgegengenommen werden; oder 3. einer Kombination der Ziffern1 und 2 entsprechen. – andere Gesuche Fr. 300.–

  2. Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1000.– Keine Gebühr wird erhoben für:

zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

Rückerstattungen Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung 5 % vom Rückerstattungsbetrag,

Die Positivliste der Oberzolldirektion kann im Internet bei der Eidgenössischen Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen > Ökologische und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden.

Ziffer Gebühr Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem 5 % vom Rückbesonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse erstattungsbetrag, und Grundstoffe mindestens Fr. 1000.– andere Rückerstattungen 5 % vom Rückerstattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürgschaft entlastet wird, mindestens Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirt- 3 % vom Rückschaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei erstattungsbetrag, Fr. 25.–, die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei Fr.1.– der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der je Sendung, konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren mindestens Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der ½ Std. je Antrag konzessionierten Firma belastet wurden (Form. 25.74) die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, 5 % vom Rück- Ausstattungs- und Erbschaftsgut erstattungsbetrag, Fr. 25.–, Fr.

150.– Keine Gebühr wird erhoben: bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und Grenzzonenverkehr bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen: – ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transitdokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Formular15.30,15.40 oder 15.52 – zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide bei Verbuchungen oder Verrechnungen: von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sichergestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/ Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt Ziffer Gebühr von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwertsteuer erfolgte bei Rückerstattungen, die auf Fehler der EZV zurückzuführen sind beim Erlass der Zollabgaben nach Artikel 86 ZG bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren) bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer: – nach Artikel 54 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200910 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch die EZV – nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG11 bei inländischen Rückgegenständen – nach Artikel 64 MWSTG12 (Steuererlass) für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit: – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21.

Juni 199613 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird – einem Erlass der Steuer nach Artikel 26 MinöStG – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steueranmeldung – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff

Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen Fr. 40.– (Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter je Dokument

Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Ziffer Gebühr 9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen Fr. 20.– je 13.20 A,15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung Formular 9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die Fr.10.– je leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt Zahlungsnachweis aus der Schweiz 9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Fr. 25.– Beglaubigungen je Dokument 9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Fr. 30.– Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den je Dokument Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A,15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen 9.16 Fotografien Fr. 5.– je Stück 9.17 Fotokopien Fr. –.50 je Stück 9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: 9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen13.20 A,15.10 Fr.7.– und 15.15 bei der Zollveranlagung 9.22 die Beglaubigung von Formularen13.20 A bei der Zoll- Fr. 5.– veranlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen 9.23 Duplikate von Formularen13.20 A gemäss Ziffer 9.22 Fr.10.– 9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Fr.10.– Verfügung 9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular Fr.

10.– 9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: 9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen 9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind 9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden 9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen

Anwendung internationaler Abkommen 10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198714 über ein gemeinsames Versandverfahren 10.11 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T 2L-Dokumenten Fr. 30.– 10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von: Fr. 25.– – Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS je Dokument – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen Ziffer Gebühr – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle) 10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L-Dokumenten Fr.10.– je neues Dokument 10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei nach Ziffer 1 Verfahrens- oder Fristversäumnissen 10.2 ATA-Abkommen vom6. Dezember 196115; Übereinkommen vom 26. Juni 199016 über die vorübergehende Verwendung 10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets 5 % der ATA Eingangsabgaben, Fr. 20.–, Fr. 100.– 10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 201217 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen 10.31 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) Fr. 40.– 10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit nach Ziffer 1, Fr. 40.– 10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB Fr. 40.– je WVB 10.314 die Aufteilung von WVB Fr. 25.– je neue WVB 10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.– je Duplikat 10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 30.

März 201118 10.41 Eine Gebühr wird erhoben für: 10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen Fr. 40.– je UZ (UZ) 10.412 die Aufteilung von UZ Fr. 25.– je neues Formular 10.413 die Ausstellung von Duplikaten Fr. 25.– je Duplikat

Leistungsabhängige und Pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) 11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen: – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr.10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis Ziffer Gebühr – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder je Dokument bzw. das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Chipkarte – von Mahnungen bei Überschreitung der Frist zur Zoll- Fr. 20.– anmeldung bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung das Ausstellen: – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der PSVA je Dokument – Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Fr. 20.– je Mahnung Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA/PSVA – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines nach Ziff. 6 LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos – ordentliche Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von Ziff. 8.34 Keine Gebühr wird erhoben für: LSVA: – die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt – die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen – die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG – die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung – die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten Gründen – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte PSVA: – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte – Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.

Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz) Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für: die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1, Fr. 1500.–, Fr. 3000.– Ziffer Gebühr 12.12 jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1, Fr. 500.–, Fr. 1500.– 12.13 die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf nach Ziffer 1.1, zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder mindestens Erfindungen Fr. 750.–, Fr. 3000.– 12.14 jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, nach Ziffer 1.1, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen mindestens Fr. 50.– 12.15 die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten Fr. 30.– je verdächtiger Sendungen Verlängerung 12.16 die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Über- Fr. 100.– gabe von Proben oder Mustern 12.17 die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von nach Ziffer 1.1, Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den mindestens Antragsteller Fr. 100.– 12.18 das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die nach Ziffer 1.1, Antragstellerin oder den Antragsteller mindestens Fr.

50.– 12.19 die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme nach Ziffer 1.1, von Zollpersonal an Besichtigungen mindestens Fr. 100.– 12.20 die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch Fr. 100.– die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer 12.21 die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der nach Ziffer 1.1, Vernichtung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als mindestens Beweismittel Fr. 50.– 12.22 die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung) Fr. 30.– je Bürgschaft 12.23 das Verwahren zurückbehaltener Waren nach Ziffer 4.1 12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigentümer erhoben für: 12.31 das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach nach Ziffer 4.1 Ablauf eines Jahres 12.4 Keine Gebühr wird erhoben für: 12.41 Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber ohne Antrag auf Hilfeleistung 12.42 die Annahme einer Haftungserklärung

Footnotes

  1. [13] SR 641.61
  2. [10] SR 641.20. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
  3. [7] SR 313.0
  4. [6] SR 172.021
  5. [15] SR 0.631.244.57
  6. [9] SR 641.51
  7. [14] SR 0.631.242.04
  8. [16] SR 0.631.24
  9. [17] SR 632.411.3