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Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

632.411.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/632-411-3/de/verordnung-uber-die-ausstellung-von-ursprungsnachweisen

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since May 1, 2004.

Repealed by: Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (AS 2012 3477)

632.411.3

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

vom 28. Mai 1997 (Stand am 17. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes1 sowie auf die Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 631.0
  2. [25] SR 0.632.313.341
  3. [2] SR 946.201

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Ursprungsnachweise sind im Inland nach den Bestimmungen der im Anhang aufgeführten internationalen Abkommen sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19963 auszustellen.

Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.

Footnotes

  1. [3] SR 946.39

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit die im Anhang aufgeführten internationalen Abkommen und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.

Art. 3 Ursprungsnachweise

Als Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1;

  2. Erklärungen auf der Rechnung;

  3. Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A;

  4. Erklärungen, die inländische Lieferanten ihren inländischen Abnehmern über die Ursprungseigenschaft von Waren abgeben (Lieferantenerklärungen).

Art. 4 Pflichten der Antragsteller, Auftraggeber und Aussteller

Wer Ursprungsnachweise beantragt, in Auftrag gibt oder ausstellt, muss:

  1. die notwendigen Angaben machen und deren Richtigkeit nachweisen;

  2. die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während mindestens drei Jahren aufbewahren.

AS 1997 1382

Art. 5 Vorprüfung

Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der zuständigen Zollkreisdirektion, einem von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollinspektorat, der zuständigen Handelskammer oder der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.

Die betreffende Stelle überprüft die massgeblichen Tatsachen.

Sie bringt auf dem Antragsformular ein Visum an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung erfüllt sind.

Art. 6 Nachprüfung

Die Zollverwaltung kann die Richtigkeit von Ursprungsnachweisen jederzeit nachprüfen.

Falls eine Handelskammer die Vorprüfung durchgeführt und ihr Visum erteilt hat, kann sie von der Zollverwaltung bei der Nachprüfung zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 7 Erhebungen

Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, hat die Zollverwaltung das Recht, bei Personen, die Ursprungsnachweise beantragen, in Auftrag geben oder ausstellen, sowie bei allen übrigen an der Ausfuhr Beteiligten mit Domizil im Inland, namentlich bei den Herstellern der Ware und den Lieferanten der bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse:

  1. Auskünfte einzuholen sowie Einsicht in Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und in die Herstellungsvorgänge zu nehmen;

  2. jederzeit ohne Voranmeldung einen Augenschein vorzunehmen.

Art. 8 Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern

Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen nach

Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamtinnen und -beamten.

Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.

Stellen die Handelskammern fest, dass eine Widerhandlung gegen diese Verordnung vorliegt, oder haben sie Gründe für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.

Footnotes

  1. [4] SR 946.201

Art. 9 Aufgaben der Oberzolldirektion

Die Oberzolldirektion erlässt Weisungen über die Vorprüfung, die Ausstellung und die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen.

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über die Handelskammern aus in bezug auf die Tätigkeiten, die ihnen diese Verordnung zuweist.

Sie kann Exporteuren, die regelmässig Waren ausführen, die Bewilligung zur vereinfachten Ausstellung von Ursprungsnachweisen erteilen.

Art. 10 Gebühren

Die Zollverwaltung erhebt für Verrichtungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom22. August 19845 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Footnotes

  1. [22] BBl 1996 I 837
  2. [5] SR 631.152.1

Art. 11 Widerhandlungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A oder im Vor- oder Nachprüfungsverfahren unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

  2. vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Ursprungsnachweise ausstellt oder verwendet;

  3. vorsätzlich der Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Gewährung von Einsicht nach Artikel 7 Buchstabe a nicht nachkommt;

  4. vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Aufbewahrung der Belege nach

Artikel 4 Buchstabe b nicht nachkommt; strafrechtsgesetzes.

  1. vorsätzlich die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;

  2. vorsätzlich als Organ, Angestellter oder Beauftragter einer Handelskammer im Vorprüfungsverfahren auf dem Antragsformular zu Unrecht ein Visum anbringt oder im Nachprüfungsverfahren einen unrichtigen Befund abgibt.

Widerhandlungen werden von der Zollverwaltung nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz6 verfolgt und beurteilt.

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Verwaltungs-

Footnotes

  1. [6] SR 313.0

Art. 12 Vollzug

Die Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom18. April 19737 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [18] SR 0.632.316.491

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang (Gebührentarif) zur Verordnung vom22. August 19848 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert:

Ziffern 103 und 104 ...

Footnotes

  1. [8] SR 631.152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1997 in Kraft.

[AS 1973 703, 1974 1954, 1987 2665, 1992 823 Art. 5 Ziff. 1 1315 Art. 5 Ziff. 1, 199318 Art. 5 Ziff. 1 1319 Art. 5 1482 Art. 5 Ziff. 1 2272 Art. 5 Ziff. 1 2773

Art. 5 2970 Art. 5, 1994 670 Art. 3]

Anhang9 (Art. 1) Verzeichnis internationaler Abkommen

  1. Übereinkommen vom4. Januar 196010 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); Anhang B zum Übereinkommen;

  2. Abkommen vom22. Juli 197211 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen12;

  3. Abkommen vom10. Dezember 199113 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei; Protokoll B zum Abkommen;

  4. Abkommen vom20. März 199214 zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik; Protokoll B zum Abkommen;

  5. Abkommen vom20. März 199215 zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik; Protokoll B zum Abkommen;

  6. Abkommen vom17. September 199216 zwischen den EFTA-Staaten und Israel; Protokoll B zum Abkommen;

  7. Abkommen vom10. Dezember 199217 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien; Protokoll B zum Abkommen;

  8. Abkommen vom10. Dezember 199218 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen; Protokoll B zum Abkommen;

  9. Abkommen vom29. März 199319 zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn; Protokoll B zum Abkommen;

  10. Abkommen vom29. März 199320 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien; Protokoll B zum Abkommen;

  1. Abkommen vom12. Januar 199421 zwischen den Regierungen der Schweiz, Dänemarks und der Färöer-Inseln über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen;

  2. Abkommen vom13. Juni 199522 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien; Protokoll B zum Abkommen;

  3. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom13. Juni 199523 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien;

Anhang II zur Vereinbarung;

  1. Abkommen vom8. Dezember 199524 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland; Protokoll B zum Abkommen;

  2. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom10. Mai 199625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland über

  3. Abkommen vom8. Dezember 199526 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Lettland; Protokoll B zum Abkommen;

  4. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom10. Mai 199627 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über

  5. Abkommen vom 7. Dezember 199528 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen; Protokoll B zum Abkommen;

  6. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom23. Mai 199629 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen über

  7. Abkommen vom19. Juni 199730 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko; Protokoll B zum Abkommen;

  8. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom19. Juni 199731 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und und dem Königreich Marokko über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung;

  9. Interimsabkommen vom30. November 199832 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde; Protokoll B zum Abkommen;

  1. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom30. November 199833 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung;

  2. Freihandelsabkommen vom27. November 200034 zwischen den EFTA- Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; Anhang I zum Abkommen;

  3. Landwirtschaftsabkommen vom27. November 200035 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; Anhang III zum Abkommen; aa. Abkommen vom21. Juni 200136 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien; Annex III zum Abkommen; ab. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom21. Juni 200137 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung; ac. Abkommen vom21. Juni 200138 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Jordanien; Protokoll B zum Abkommen; ad. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom21. Juni 200139 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jordanien über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung; ae. Abkommen vom19. Juni 200040 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien; Protokoll B zum Abkommen; af. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom19. Juni 200041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Reupblik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung. ag. Abkommen vom26. Juni 200242 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur; Anhang I zum Abkommen; ah. Landwirtschaftsabkommen vom26. Juni 200243 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur; Anhang III zum Abkommen.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2003 1594).
  2. [10] SR 0.632.31
  3. [11] SR 0.632.401
  4. [12] SR 0.632.401.3
  5. [13] SR 0.632.317.631
  6. [20] SR 0.632.312.141
  7. [14] SR 0.632.317.411. Neue Fassung gemäss Prot. vom 19. April 1993 betreffend die Nachfolge der Slowakischen Republik im Abk. zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR (SR 0.632.317.411.11).
  8. [15] SR 0.632.317.411. Neue Fassung gemäss Prot. vom 19. April 1993 betreffend die Nachfolge der Tschechischen Republik im Abk. zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR (SR 0.632.317.411.21).
  9. [17] SR 0.632.316.631
  10. [16] SR 0.632.314.491
  11. [29] SR 0.632.315.162
  12. [19] SR 0.632.314.181
  13. [21] SR 0.632.313.141
  14. [23] BBl 1996 I 855
  15. [24] SR 0.632.313.341
  16. [26] SR 0.632.314.871.2
  17. [27] SR 0.632.314.871.2
  18. [28] SR 0.632.315.162
  19. [30] BBl 1998 979
  20. [31] BBl 1998 999
  21. [32] BBl 1999 1293
  22. [33] BBl 1999 1331
  23. [34] BBl 2001 1872
  24. [35] BBl 2001 1938
  25. [36] SR 0.632.312.911
  26. [37] SR 0.632.312.911
  27. [38] BBl 2002 1307
  28. [39] BBl 2002 1344
  29. [40] BBl 2001 977
  30. [41] BBl 2001 1014
  31. [42] BBl 2002 6725
  32. [43] BBl 2002 6798