641.204
Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091, verordnet:
Art. 1 Steuerbefreiung
Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
Geschenke, von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen im Inland gesandt, bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken;
Gegenstände, die nach den Artikeln 63–67 der Zollverordnung vom 1. November 20062 zollfrei zugelassen werden;
Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als fünf Franken ausmacht.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom 4. April 20073 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
AS 2009 6833