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Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

641.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/641-31/de/bundesgesetz-uber-die-tabakbesteuerung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Oct 1, 2010.

Consultations: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Dec 17, 2021),

641.31

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuergesetz, TStG)

vom 21. März 1969 (Stand am 1. Januar 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis,32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 19684, beschliesst:

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [4] BBl 1968 II 345

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen5

Art. 16 I. Fiskalische Belastung des Tabaks

Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten …7 sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate, … und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 19698 näher festgelegt.

AS 1969 645

[BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[AS 1969 1274, 1974 1021 Art. 4 Abs. 1, 1987 2474, 1993 331 Ziff. I5, 1996 590, 1997 376, 2003 2465, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25, 2008 3159 Ziff. II. AS 2009 5577

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).
  2. [15] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit
  3. [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit
  4. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

Art. 43 ]. Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Footnotes

  1. [14] SR 631.0

Art. 2 II. Behörden

Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.9 Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 3 III. Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

2. Abschnitt Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht10

Art. 4 I. Gegenstand der Steuer

Der Steuer unterliegen:

  1. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate;

  2. …11

  3. 12 Ersatzprodukte.

…13

Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate …, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.

Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes vom18. März 200514 (ZG).15

Art. 5 II. Steuerbefreiung

Von der Steuer sind befreit:

  1. 16 zollfreie Waren nach Artikel 8 ZG17;

  2. …18

  3. Tabakfabrikate …, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind;

  4. 19 Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.

Footnotes

  1. [17] SR 631.0

Art. 6 III. Steuerpflichtige

Steuerpflichtig sind:

  1. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate … die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;

  2. 20 für die eingeführten Tabakfabrikate … die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.

Art. 7 IV. Steuernachfolge

Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.

Steuernachfolger sind:

  1. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;

  2. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit;

  3. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.

Art. 8 V. Mithaftung für die Steuer

Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch:

  1. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;

  2. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

3. Abschnitt Entstehung und Berechnung der Steuer21

Art. 9 I. Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht:

  1. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate …, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;

  2. 22 für die eingeführten Tabakfabrikate … nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten.

  3. 23 für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitpunkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.

Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate …, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.

Art. 10 II. Bemessungsgrundlage

Die Steuer wird bemessen:

  1. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

  2. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

  3. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.24 2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196925 näher festgelegt.

Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.26

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

Art. 11 III. Berechnung der Steuer (Steuertarife)

Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhängen I–IV berechnet.27

Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:

a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom21. März 200328 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

AS 2003 2460

  1. die beim Inkrafttreten der Änderung vom19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;

  2. die beim Inkrafttreten der Änderung vom19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;

  3. die beim Inkrafttreten der Änderung vom19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.29 3 Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu beschränken.30

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [29] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2460 2461; BBl 2002 2723).
  4. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

Art. 1231

Footnotes

  1. [31] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

4. Abschnitt Steuererhebung und Steuerrückerstattung32

Art. 13 I. Grundlagen 1. Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler

Die Oberzolldirektion führt ein Register

a. der Hersteller von Tabakfabrikaten …;

b. der Importeure von Tabakfabrikaten … zum Weiterverkauf;

c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.

Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate … herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

Die Eintragung setzt voraus:

  1. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten … den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;

  2. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.

Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196933 näher festgelegt.

Art. 14 2. Revers für Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler

Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:

  1. der Hersteller von Tabakfabrikaten …: das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;

  2. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten …; das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;

  3. der Hersteller von Tabakfabrikaten …, der Importeur von Tabakfabrikaten … zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial: die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196934 aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.

Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Art. 15 3. Kontrollmassnahmen

Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden.35 Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.

Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.

Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate … dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 16 4. Handelsvorschriften

Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:

  1. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;

  2. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;

  3. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.36 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.37

Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:

  1. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;

  2. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;

  3. anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.

…38

Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 196939 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten … weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [37] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 17 II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer 1. Steuersatz für Zigarren und Zigaretten40

Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 196941 einzureichen sind, zum voraus fest.

Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 18 2. Steuerbetrag42

Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.43

Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festgesetzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG44.45

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [43] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [44] SR 631.0

Art. 19 3. Fälligkeit46

Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.47

Für die Einfuhren im Post- und Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten.48

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [47] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [48] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

Art. 2049 IIbis. Zinsen

Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 21 III. Sicherheitsleistung und Steuerpfandrecht

Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG50 vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammen- hang stehenden Forderungen der Zollverwaltung.51 Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

An Tabakfabrikaten …, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.

Footnotes

  1. [50] SR 631.0
  2. [51] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008,

Art. 22 IV. Nachforderung; Rückerstattung von Amts wegen

Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete Steuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.

Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.

Art. 23 V. Verjährung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.52

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.53 in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [52] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [53] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

Art. 24 VI. Rückerstattung und Erlass 1. Rückerstattung54

Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:

  1. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden;

  2. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;

  3. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.55 2 Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 196956 bestimmt.

Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate … ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [55] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 2557 2. Erlass

Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

  1. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;

  2. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG58 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311).

Footnotes

  1. [57] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [58] SR 631.0

5. Abschnitt Zugelassene Steuerlager59

Art. 2660 I. Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung II. Bewilligung III. Aufsicht IV. Sicherheitsleistung V. Kontrollen VI. Beförderung

Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.

Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.

Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:

  1. Herstellungsbetriebe;

  2. Steuerfreilager.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder

  2. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.

Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

  1. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder

  2. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

Footnotes

  1. [60] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [59] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

6. Abschnitt Inlandtabak66

Art. 2767 I. Festlegung der Produzentenpreise

Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest.

Abgeltungen, in Kraft seit1. Jan. 1993 (AS 1993 325).

Footnotes

  1. [67] Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und

Art. 28 II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikaten; Finanzierungsfonds Inlandtabak und Tabakpräventions- fonds68

DieTabaksteuerverordnung vom15. Dezember 196969 regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.

Der Bundesrat kann:

  1. die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt;

  2. 70 die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr.1,73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;

  3. 71 die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.72 3 Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.73 4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.74

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [73] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [72] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).
  4. [74] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 29 III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen

Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR 641.311). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom19. Dez. 2008, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

7. Abschnitt Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten

oder erlassenen Beträgen75

Art. 3076

Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie die Zollverwaltung nach.

Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Footnotes

  1. [76] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [75] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

8. Abschnitt Rechtsmittel77

Art. 31 I. Einsprache

Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 3278 II. Zollbeschwerde

Gegen Verfügungen der Zollstellen sowie gegen Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen kann Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 116 ZG79 erhoben werden.

Footnotes

  1. [78] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit
  2. [79] SR 631.0

Art. 3380

Footnotes

  1. [80] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 53 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

9. Abschnitt Strafbestimmungen81

Art. 3482 I. Widerhandlungen 1. Fälschung amtlicher Banderolen

Footnotes

  1. [82] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 3583 2. Hinterziehung

Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:

  1. dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;

  2. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;

  3. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.

Artikel 14 des Bundesgesetzes vom22. März 197484 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.

mit Wirkung seit1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Footnotes

  1. [83] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [22] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit
  3. [84] SR 313.0

Art. 3685 3. Steuergefährdung

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;

  2. in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

  3. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;

  4. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;

  5. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;

  6. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;

  7. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet;

  8. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.

Die Artikel 14–16 VStrR86 bleiben vorbehalten.

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches87 vorbehalten.

Footnotes

  1. [85] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [86] SR 313.0
  3. [87] SR 311.0

Art. 3788 4. Steuerhehlerei

Wer Tabakfabrikate …, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Footnotes

  1. [88] Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Art. 3889 5. Versuch 5bis. Erschwerende Umstände

Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Als erschwerende Umstände gelten:

  1. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

  2. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Footnotes

  1. [89] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 39 6. Ordnungswidrigkeiten

Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten …, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

Art. 4091 bis 6 . Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR92 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Footnotes

  1. [91] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [92] SR 313.0

Art. 4193

Footnotes

  1. [93] Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Art. 4294 7. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Footnotes

  1. [94] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 4395 II. Anwendbares Recht IIbis. Verfolgungsverjährung

Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem VStrR96 verfolgt und beurteilt.

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR98 gilt für alle Steuerwiderhandlungen.

Footnotes

  1. [95] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [96] SR 313.0
  3. [98] SR 313.0

Art. 44 III. Massnahmen

In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.

Art. 44bis 99 IV. Bussenertrag

Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse.

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

10. Abschnitt Schlussbestimmungen100

Art. 45101 I. Tarif der Tabakzölle

Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Anhang des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 1986102 enthalten.

Footnotes

  1. [101] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Art. 46 II. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  1. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakzölle» des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom20. Dezember 1946103;

  2. Ziffer IV Buchstabe b des Bundesgesetzes vom19. Dezember 1963104 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

Art. 47105 III. …

Publikationsgesetzes vom18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird. 104 AS 1964 285

Footnotes

  1. [105] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit

Art. 48 IV. Inkrafttreten und Vollzug

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1970106 106 BRB vom 7. Aug. 1969 (AS 1969 665) Anhang I107 Steuertarif für Zigaretten Die Steuer108 beträgt9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens17,298 Rappen je Stück.

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

108 Der Bundesrat hat diese Steuer gestützt auf die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 2 durch V vom26. Nov. 2008 im früher enthaltenen Anhang IV erhöht: auf10,942 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 19,067 Rappen je Stück, gemäss Art. 2 der V vom24. Sept. 2004 in der Fassung vom 26. Nov. 2008 (siehe AS 2008 5733; SR 641.31).

Anhang II109 Steuertarif für Zigarren und Zigarillos Die Steuer beträgt 0,36 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang III110 Steuertarif für Feinschnitttabak Die Steuer beträgt Fr.30.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr.50.00 je kg.

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang IV111 Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak Die Steuer beträgt: – für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):

Prozent des Kleinhandelspreises; – für Kau- und Schnupftabak:

Prozent des Kleinhandelspreises.

Anhang V112

Footnotes

  1. [107] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [109] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  3. [110] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  4. [111] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  5. [112] Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [100] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  2. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).
  3. [13] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  4. [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit
  5. [23] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  6. [38] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  7. [45] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit
  8. [61] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  9. [62] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  10. [63] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  11. [64] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  12. [65] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  13. [70] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  14. [71] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 2460; BBl 2002 2723).
  15. [90] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  16. [97] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561 5572; BBl 2008 533).
  17. [99] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).
  18. [102] SR 632.10; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des
  19. [103] SR 831.10