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Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten

641.310 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Oct 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/641-310/de/verordnung-uber-die-anderung-des-steuertarifs-fur-zigaretten

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Oct 1, 2006.

Repealed by: Verordnung über die Änderung des Tabaksteuergesetzes (AS 2012 6085),

Enacted by: Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten (AS 2010 4279),

641.310

Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier

vom 24. September 2004 (Stand am 12. Oktober 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 641.31

Art. 1

Der Steuertarif für Schnitttabak nach Anhang III des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:2 Anhang III erster Absatz ...

Art. 2

Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:3 Anhang IV erster Absatz ...

Art. 3

Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 30. November 2004 eine gegenüber ihrem Absatz im Zweimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises zu den alten Steuersätzen versteuern. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember 2004 und die Vergleichsperiode basiert auf dem Quartalsdurchschnitt.

Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 30. November 2004 zu den alten Steuersätzen besteuert. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember 2004.

AS 2004 4351

Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 30. November 2004 hergestellt und eingeführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert. Das Gleiche gilt für Schnitttabak, die Frist erstreckt sich aber bis zum 31. Dezember 2004.

Vor dem1. Oktober 2004 von der Zollverwaltung bezogene Steuerbanderolen bleiben bis zum 31. Dezember 2004 gültig.

Art. 4

Die Verordnungen vom 24. April 19914 über die Änderung des Steuertarifs für Schnitttabak und vom 2. Juli 20035 über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier werden aufgehoben.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.

[AS 1991 1053]

[AS 2003 2463]