641.61
Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)
vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 86 sowie 131 Absatz 1 Buchstabe e und 2 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. April 19953, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Bund erhebt:
eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.
Art. 2 Begriffe
Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind:
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 27074);
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709);
5 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle); anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle (Tarifnummer 2710);
AS 1996 3371
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711);
zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).
Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:
Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1;
Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902);
acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905);
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909);
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle;
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814;
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817);
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824;
6 Biodiesel und Mischungen der Zolltarifnummer 3826;
7 andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
«Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag;
«Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird;
«zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern;
8 «Biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.
Art. 2a9 Bezeichnung der biogenen Treibstoffe
Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.
Art. 3 Steuerobjekt
Der Steuer unterliegen:
die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln1 und 2 Absätze1 und 2 im Inland;
die Einfuhr solcher Waren ins Inland.
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt:
für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27–32) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden;
für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b;
für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung.
Ausserdem entsteht die Steuerforderung:
für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung;
bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.
Art. 5 Steuerbehörde
Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.
Art. 6 Kontrollen durch die Steuerbehörde
Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.
Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
Art. 7 Amtshilfe
Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen:
Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft;
Organisationen, die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung vollziehen.
Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.
Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können:
die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe;
die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Art. 8 Schweigepflicht
Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2. Abschnitt Steuerpflicht
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind:
die Importeure;
die zugelassenen Lagerinhaber;
Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
Art. 10 Steuernachfolge
Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
Die Steuernachfolge treten an:
die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
Art. 11 Mithaftung für die Steuer
Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch:
für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
3. Abschnitt Tarife
Art. 12 Steuertarif
Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.
Art. 12a10 Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas
Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.
Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.
Art. 12b11 Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.
Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.
Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.
Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.
Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.
Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei biogenen Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.
Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.
Erbestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.
Art. 12c12 Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen
Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllen.
Der Nachweis beinhaltet:
verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und
Unterlagen, die diese Angaben belegen.
Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.
Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllt sind.
Art. 12d13 Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 12e14 Ertragsneutralität
Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.
Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
Art. 13 Massgebender Tarif
Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.
Art. 14 Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck
Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss:
eine Warenbuchhaltung führen; und
dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
Art. 15 Heizöl extraleicht
Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 einhalten.
Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist.
Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert.
Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.
Art. 16 Gebühren
Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.
4. Abschnitt Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen15
Art. 17 Steuerbefreiungen
Von der Steuer befreit sind:
Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind;
Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden;
Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind;
die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;
die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase;
die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen;
16 Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200717, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;
18 Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.19
Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen;
der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;
als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;
in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.
…20
Art. 18 Steuerrückerstattung
Die Steuer wird rückerstattet:
für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.21
Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.22
Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.23
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.24
Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
5. Abschnitt Steuererhebung
Art. 19 Steueranmeldung
Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.25
Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.
Art. 20 Periodische Steueranmeldung
Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.
Art. 20a26 Treibstoffgemische
SteuerpflichtigePersonen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:
den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllen;
den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 nicht erfüllen; und
den Anteil anderer Treibstoffe.
Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.
Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 21 Steuerveranlagung
Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
Art. 22 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.
Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.
Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
Art. 23 Sicherstellung der Steuer
Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen:
wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder
wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.
Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188927; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
Art. 24 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer
Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.
Art. 25 Verjährung der Steuerforderung
Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen:
wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 26 Erlass der Steuer
Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
6. Abschnitt Zugelassene Lager
Art. 27 Herstellung, Gewinnung, Lagerung
Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.
Art. 28 Bewilligung
Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
Erdölraffinerien;
andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden;
Steuerfreilager.
Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.
Die Bewilligung wird entzogen:
a. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
b. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.
Art. 29 Aufsicht
Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.
Art. 30 Sicherheitsleistung
Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.
Art. 31 Warenbuchhaltung und Meldepflicht
Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung.
Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 einer Lagerfirma übertragen.
Art. 32 Beförderung unversteuerter Waren
Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
Die Sicherheitsleistung endet:
wenn die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
wenn die Ausfuhr der Ware zollamtlich bestätigt worden ist.
Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.
7. Abschnitt Statistik
Art. 33
Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen.
Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
8. Abschnitt Rechtsmittel
Art. 34 Einsprache
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von
Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.
Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 196828.
Art. 35 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
Gegen Verfügungen der Zollstellen kann Beschwerde erhoben werden:
über die definitive Veranlagung bei der Einfuhr und der Ausfuhr: innerhalb von 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion;
in anderen Fällen: innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion.29 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.30
Art. 3631
Art. 37 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen
…32
Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
9. Abschnitt Strafbestimmungen33
Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom22. März 197434.
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 39 Steuerhehlerei
Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.
Ab1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 4135 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 42 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz36
Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
Art. 4337
10. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 44 Zollfrei eingeführte Waren
Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.
Art. 45 Zollbegünstigt eingeführte Waren
Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.
Art. 46 Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern
Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.
Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.
Art. 47 Heizöl
Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer.
Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter.
Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.
Art. 48 Rückerstattungen
Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.
11. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten
Art. 49 2709. 2901. 2902. 2905. 2909. Zolltarifnummer 3403. 3811. 3814. 3817. Zolltarifnummer 3824. 3826. … Zolltarifnummer Warenbezeichnung
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 199738
BRB vom20. Nov. 1996 Anhang 139 (Art. 12 Abs. 1) Mineralölsteuertarif Zolltarifnummer40 Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
2707. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: – Benzol: 1010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 1090 – – andere 8.80 – Toluol: 2010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 2090 – – andere 8.80 – Xylol: 3010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 3090 – – andere 8.80 – Naphthalin: 4010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 4090 – – andere 8.80 – andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ISO 3405 (gleichwertig mit der Methode ASTM D 86), 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 C übergehen: 5010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 5090 – – andere 8.80 – – Kreosotöle: 9110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 9190 – – – andere 8.80 9910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 9990 – – – andere 8.80 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: 0010 – – zur Verwendung als Treibstoff 431.20 0090 – – andere 8.80
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom3. Juli 2001 (AS 2001 2091), Anhang 4 Ziff. I der V vom28. Juni 2006 (AS 2006 2995), Anhang 3 Ziff. 1 der V vom22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Anhang 3 Ziff. 2 der V vom10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445) und Ziff. I1 des BG vom20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit1. Juli 2019 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679 5813).
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zur Verwendung als Treibstoff: 1211 – – – – Benzin und seine Fraktionen 431.20 1212 – – – – White Spirit 452.10 1219 – – – – andere 458.70 – – – zu andern Zwecken: 1291 – – – – Benzin und seine Fraktionen 8.80 1292 – – – – White Spirit 9.20 1299 – – – – andere 9.90 – – – zur Verwendung als Treibstoff: 1911 – – – – Petroleum 439.50 1912 – – – – Dieselöl 458.70 1919 – – – – andere 458.70 – – – zu andern Zwecken: 1991 – – – – Petroleum 9.50 1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken: – – – – – extraleicht 3.00 – – – – – mittel und schwer 3.60 1993 – – – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als
% Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt 11.90 1994 – – – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als
% Vol vor 300 °C übergehen, vermischt 30.20 1995 – – – – Mineralschmierfett 30.20 1999 – – – – andere Destillate und Produkte 11.90 – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2010 – – zur Verwendung als Treibstoff 458.70 2090 – – zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil) 3.00 – Ölabfälle: 9100 – – Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 11.90 9900 – – andere 11.90 Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: 1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90 1190 – – – anderes 2.10 – – Propan: 1210 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1290 – – – anderes 1.10 – – Butane: 1310 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1390 – – – andere 1.10 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1410 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1490 – – – andere 1.10 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff: – – – – aus Biomasse oder anderen erneuerbaren 409.90 Energieträgern – – – – andere 209.10 1990 – – – andere 1.10 – in gasförmigem Zustand: 2110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90 2190 – – – anderes 2.10 2910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90 2990 – – – andere 2.10 Kohlenwasserstoffe, acyclische: – gesättigt: – – gasförmige, auch verflüssigt: 1011 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – – andere als gasförmige: 1091 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – ungesättigt: – – Ethylen: 2110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – – Propen (Propylen): 2210 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – – Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310 – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – –1,3-Butadien und Isopren: – – –1,3-Butadien: 2411 – – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – – – Isopren:
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
2421 – – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – – gasförmig, auch verflüssigt: 2911 – – – – zur Verwendung als Treibstoff 209.10 – – – andere als gasförmige: 2991 – – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Kohlenwasserstoffe, cyclische: – alicyclische: – – Cyclohexan: 1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – Benzol: 2010 – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – Toluol: 3010 – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – Xylole: – – o-Xylol: 4110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – m-Xylol: 4210 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – p-Xylol: 4310 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – Xylol-Isomerengemische: 4410 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – Ethylbenzol: 6010 – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – Cumol: 7010 – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 9010 – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder – gesättigte einwertige Alkohole: – – Methanol (Methylalkohol): 1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): 1210 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – andere Butanole: 1410 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 – – Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: 1610 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 1920 – – – zur Verwendung
als Treibstoff 439.80 – ungesättigte einwertige Alkohole: – – acyclische Terpenalkohole: 2210 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 2910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
– acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 2010 – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 3010 – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder – – Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4310 – – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – – andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4420 – – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 4910 – – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 5010 – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 – Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 6010 – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil
Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: – Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1900 – – andere als solche der Nr. 3403.1100 30.20 9900 – – andere als solche der Nr. 3403.9100 30.20 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – andere (als Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle): 9010 – – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 0010 – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphtalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:
Warenbezeichnung Steuersatz Fr.
0010 – zur Verwendung als Treibstoff 420.60 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: 9920 – – – Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff 420.60 Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 0010 – zur Verwendung als Treibstoff 458.70 0090 – zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil) 3.00 Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen 420.60 Anhang 1a41 Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarif- Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralölnummer42 belastung43 leichterung belastung steuer steuerzuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas unvermischt: 1110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – Propan unvermischt: 1210 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – Butane unvermischt: 1310 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: 1410 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – andere unvermischt: 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff: – – – – aus Biomasse 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 oder anderen erneuerbaren Energieträgern je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – – – andere 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70
Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.
Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralölbelastung leichterung belastung steuer steuerzuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
– in gasförmigem Zustand: 2110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 2910 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70
Änderung bisherigen Rechts
…44
44 Die Änderungen können unter AS 1996 3371 konsultiert werden.