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Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte

641.811.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/641-811-31/de/verordnung-uber-die-ruckerstattung-der-schwerverkehrsabgabe-fur-rohholztransporte

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since May 1, 2024.

Repealed by: Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (AS 2024 150)

Enacted by: Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte (AS 2000 2739)

641.811.31

Verordnung
über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe
für Rohholztransporte

vom 16. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2001)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,

Footnotes

  1. [1] SR 641.811

verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsberechtigung

Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:

  1. unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;

  2. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverarbeitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Scheitern und anderen Waldholzprodukten;

  3. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreisseln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Restholzprodukten.

Art. 2 Rückerstattungsgesuch

Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);

  2. Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs;

  3. Rückerstattungsperiode;

  4. Datum des Transports;

  5. Empfänger des Transports und Empfangsort;

  6. Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart;

  7. Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);

  8. Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abgabeperiode;

  9. Datum und Unterschrift des Antragstellers.

Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Art. 3 Nachweis

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.

Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 4 Inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen
Abgabeerhebung unterliegen

Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen.

Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 5 Ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen
Abgabeerhebung unterliegen

Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.

Art. 6 Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen

Rückerstattungsgesuche für in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.