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Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien

642.116.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 1995

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/642-116-1/de/verordnung-uber-die-massnahmen-zur-rationellen-energieverwendung-und-zur-nutzung-erneuerbarer-energien

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

642.116.1

Verordnung
über die Massnahmen zur rationellen
Energieverwendung
und zur Nutzung erneuerbarer Energien

vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 1995)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901
über die direkte Bundessteuer (DBG)
sowie die Verordnung vom 24. August 19922 über den Abzug der Kosten
von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

Footnotes

  1. [1] SR 642.11
  2. [2] SR 642.116

verordnet:

Art. 1 Massnahmen

Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:

  1. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:

    1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,

    2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend,

    3. Anbringen von Fugendichtungen,

    4. Einrichten von unbeheizten Windfängen,

    5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;

  2. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B:

    1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,

    2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,

    3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,

    4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien3,

    5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:

      • – Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,

      • – Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,

      • – Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,

      • – Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;

      Footnotes

      1. [3] Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
    6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers,

    7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;

  3. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;

  4. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.