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Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer

642.118.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/642-118-1/de/verordnung-des-efd-uber-den-abzug-der-berufskosten-unselbststandig-erwerbstatiger-bei-der-direkten-bundessteuer

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2003.

Consultations: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Jun 28, 2019)

642.118.1

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

vom 10. Februar 1993 (Stand am 27. Juni 2000)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 642.11
  2. [2] SR 642.118

Art. 1 Grundsatz

Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).

Art. 2 Ehegatten

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Pauschalansätze (Art. 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 sowie 10) für jedes Bemessungsjahr fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

AS 1993 1363

Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 10 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 5 Fahrkosten

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.

Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt.

Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung

Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder

  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben.

Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach

Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.

Art. 7 Übrige Berufskosten

Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 4) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 8).

Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 8 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Abziehbar sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 Bst. b DBG).

Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 5.

Art. 10 Gelegentlicher Nebenerwerb

Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 19923 über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

[AS 1992 1166] Anhang4 (Art. 3) Die Pauschalansätze nach Artikel 3 betragen unter Vorbehalt von Ziffer II: Pauschalabzug für Bemessungsjahr 1999 2000 2001 2002 Fr. Fr. Fr. Fr.

Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 5 Abs. 3) – Fahrräder, im Jahr 0600.— 0600.— 0700.— 0700.— Motorfahrräder, Kleinmotorräder 5 – Autos pro Fahrkilometer4 000–.60 000–.60 000–.65 000–.65 Mehrkosten für Verpflegung

  1. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 6 Abs. 1 und 2) – Voller pro Hauptmahlzeit Abzug bzw. Tag 0013.— 0013.— 0014.— 0014.— im Jahr 2800.— 2800.— 3000.— 3000.— – Halber pro Hauptmahlzeit Abzug bzw. Tag 0006.50 0006.50 007.— 007.— im Jahr 1400.— 1400.— 1500.— 1500.—

  2. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 9 Abs. 2) – Voller im Tag 0026.— 0026.— 0028.— 0028.— Abzug im Jahr 5600.— 5600.— 6000.— 6000.— – Gekürzter im Tag 19.50 19.50 0021.— 0021.— Abzug8 im Jahr 4200.— 4200.— 4500.— 4500.— Übrige Berufskosten (Art. 7 Abs. 1) 3% des Nettolohns, mindestens im Jahr 1800.— 1800.— 1900.— 1900.— höchstens im Jahr 3600.— 3600.— 3800.— 3800.— Gelegentlicher Nebenerwerb (Art. 10) 20% der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr 700.— 700.— 700.— 700.— höchstens im Jahr 2200.— 2200.— 2200.— 2200.—

Hubraum bis 50 cm3, Kontrollschild mit gelbem Grund.

Hubraum über 50 cm3, Kontrollschild mit weissem Grund.

Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 4 (Abstufung im Verhältnis zur Fahrleistung, Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung).

Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Artikel 6 Absatz 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Juni 1994 (AS 1994 1673). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1566). Für das Bemessungsjahr 2002 bleibt bis Ende 2001 eine Anpassung der Pauschalansätze an geänderte Kostenverhältnisse vorbehalten.