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Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

642.124 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/642-124/de/verordnung-des-efd-uber-falligkeit-und-verzinsung-der-direkten-bundessteuer

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2005.

642.124

Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

vom 10. Dezember 1992 (Stand am 9. Dezember 2003)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 642.11
  2. [2] SR 642.118

Art. 1 Fälligkeiten

Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.3

Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.

Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im voraus zu beziehen.

Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.

AS 1993 717

Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änderung findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).

Art. 3 Verzugszins

Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

  1. nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;

  2. nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);

  3. nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von

Artikel 185 DBG. dessen Abschluss. Art. 4 3 Das Art. 5 währt. kel 3 Absatz 2. jahr. Art. 6

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu Vergütungszins

Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

  1. auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit;

  2. auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt. Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kantone, welche die Steuer ratenweise im voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.

Rückerstattungszins

Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins ge-

Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Arti-

Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalender- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.

Anhang4 (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2) Für das Kalenderjahr 2004 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Vergütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle5.

Gültig für Verzugs- und Vergütungszins Rückerstattungszins für Vorauszahlungen (in Prozenten) (in Prozenten) Kalenderjahr6 2004 3,5 1,0 20037 4,0 1,5 20028 4,0 1,5 20019 4,5 2,0 200010 4,0 1,5 199911 4,0 1,5 199812 5,0 2,0 199713 5,0 2,0 199614 5,0 2,5 199515 5,0 3,5 Veranlagungsperiode16 1993/9417 6,0 4,0

Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze.

Beginnend mit den Steuern des Jahres 1995 gelten die Zinssätze für das Kalenderjahr, wogegen sie bis und mit Veranlagungsperiode 1993/94 für die Steuern der betreffenden Veranlagungsperiode gültig sind.

Änderung vom 19. Nov. 2002, AS 2002 4055

Änderung vom 28. Nov. 2001, AS 2001 3088

Änderung vom 27. Nov. 2000, AS 2000 2862

Änderung vom 26. Nov. 1999, AS 1999 3136

Änderung vom 3. Nov. 1998, AS 1998 2724

Änderung vom 8. Dez. 1997, AS 1997 3015

Änderung vom4. Dez. 1996, AS 1996 3430

Änderung vom 7. Dez. 1995, AS 1995 5460

Änderung vom 29. Nov. 1994, AS 1994 2786

Beginnend mit den Steuern des Jahres 1995 gelten die Zinssätze für das Kalenderjahr, wogegen sie bis und mit Veranlagungsperiode 1993/94 für die Steuern der betreffenden Veranlagungsperiode gültig sind.

Verordnung vom 19. März 1993 [AS 1993 1264]

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Nov. 1994 (AS 1994 2786). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4287).