642.124
Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer
vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Fälligkeiten
Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.3
Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.
Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.
Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im Voraus zu beziehen.
Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.
Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.
AS 1993 717
Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).
Art. 3 Verzugszins
Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:
nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von
Artikel 185 DBG. dessen Abschluss. Art. 4 3 Das Art. 5 gewährt. kel 3 Absatz 2. jahr. Art. 6
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.
Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu Vergütungszins
Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:
auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit;
auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.
Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt. Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kantone, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.
Rückerstattungszins
Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins
Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Arti-
Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalender- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.
Anhang4 (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2) Für das Kalenderjahr 2013 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Vergütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle5.
Gültig für Verzugs- und Vergütungszins Rückerstattungszins für Vorauszahlungen (in Prozenten) (in Prozenten) 2013 3,0 0,25 20126 3,0 1,0 20117 3,5 1,0 20108 3,5 1,0 20099 4,0 1,5 200810 4,0 1,5 200711 3,5 1,0 200612 3,5 1,0 200513 3,5 1,0 200414 3,5 1,0 200315 4,0 1,5 200216 4,0 1,5 200117 4,5 2,0
Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze.
Änderung vom 29. Sept. 2011, AS 2011 4545
Änderung vom 23. Nov. 2010, AS 2010 5189
Änderung vom 22. Sept. 2009, AS 2009 5397
Änderung vom 18. Nov. 2008, AS 2008 5735
Änderung vom 17. Sept. 2007, AS 2007 4701
Änderung vom 9. Nov. 2006, AS 2006 4661
Änderung vom 21. Okt. 2005, AS 2005 5027
Änderung vom2. Nov. 2004, AS 2004 4621
Änderung vom 19. Nov. 2003, AS 2003 4287
Änderung vom 19. Nov. 2002, AS 2002 4055
Änderung vom 28. Nov. 2001, AS 2001 3088
Änderung vom 27. Nov. 2000, AS 2000 2862