689.5
Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
(Gebührenverordnung EAV, GebV-EAV)
vom 22. November 2006 (Stand am 1. November 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40a und 42 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19321 und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 60–200 Franken.
Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die im Anhang ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann für Verfügungen und Dienstleistungen erhoben werden, die:
auf Ersuchen hin dringlich behandelt werden; oder
aussergewöhnlich hohen Aufwand verursachen.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 5 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der gebührenpflichtigen Person mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 20 Tagen eingeräumt mit dem Hinweis, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung nach Ablauf dieser Frist die Betreibung einleiten wird.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 19874 über die Gebühren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
[AS 1987 1719, 1992 1416, 1995 1835, 1997 417] Anhang5 (Art. 3) Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen Franken 1. Handelsbewilligungen und Kontrolle 1.1 Handelsbewilligung für Grosshandel mit gebrannten Wassern jährlich 500 1.2 Handelsbewilligung für Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus jährlich 3000 1.3 Kontrolle der Demethylisierung von Spirituosen 1 Prozent der auf dem abgelieferten Alkohol lastenden Fiskalabgaben, mindestens 100 höchstens 300 1.4 Kontrolle bei Untergang oder Vernichtung nach Zeitaufwand, gebrannter Wasser mindestens 80 1.5 Bearbeitung der Rückerstattung der Fiskal- 1 Prozent des Rückabgaben infolge eines Deklarationsfehlers erstattungsbetrages, mindestens 80 1.6 Erteilen einer Steuerlagerbewilligung nach Zeitaufwand, mindestens 700 1.7 Bewilligung zum Nach- bzw. Umetikettieren von Spirituosen 100 1.8 Denaturierung beim Kunden bzw. der Kundin nach Zeitaufwand, mindestens 100 1.9 Plombieren und Entplombieren von Destillationsanlagen zur Herstellung von ätherischen Ölen aus Cannabis je Anlage 45 2. … 3.
Benützung von Anlagen und Material 3.1 Benützung von Brückenwaagen (Bahn- oder Strassennetz) pro Wägung 50
Bereinigt gemäss Ziff. II2 der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit1. Nov. 2011 (AS 2011 4325).
Franken 3.2 Miete Transportgebinde der EAV für eine Miete von höchstens 15 Kalendertagen 3.2.1 Fass aus rostfreiem Stahl pro Behälter/ Lieferung 9 3.2.2 Boxpaletten pro Behälter/ Lieferung 10 3.2.3 Swiss-Container pro Behälter/ Lieferung 30 3.2.4 Kesselwagen – 2-Achs pro Behälter/ Lieferung 70 3.2.5 Kesselwagen – 4-Achs pro Behälter/ Lieferung 95 3.3 Verzugsgebühren ab dem 16. Kalendertag zusätzlich zu den Mietkosten nach Ziffer 3.2 3.3.1 Fass aus rostfreiem Stahl pro Stück und Kalendertag Verspätung 9 3.3.2 Boxpaletten pro Stück und Kalendertag Verspätung 10 3.3.3 Swiss-Container pro Stück und Kalendertag Verspätung 30 3.3.4 Kesselwagen – 2-Achs pro Stück und Kalendertag Verspätung 50 3.3.5 Kesselwagen – 4-Achs pro Stück und Kalendertag Verspätung 75 3.4 Miete anderer Transportgebinde Selbstkosten, zuzüglich höchstens 10 Prozent 3.5 Reparaturen 3.5.1 Ersatzmaterial für Reparaturen Einstandspreis, zuzüglich höchstens 10 Prozent 3.5.2 Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden nach effektiven Auslagen, zuzüglich 10 Prozent, höchstens 500