721.100.1
Verordnung über den Wasserbau
(Wasserbauverordnung, WBV)
vom 2. November 1994 (Stand am 8. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über den Wasserbau (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Finanzielle Leistungen des Bundes
1. Abschnitt Abgeltungen
Art. 1 Voraussetzungen
Abgeltungen werden geleistet, wenn:
die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind, auf einer zweckmässigen Planung beruhen und wirtschaftlich sind;
die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind; und
die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.
Für Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich keine Abgeltung gewährt.
Art. 2 Priorität bei baulichen Massnahmen
Vorrang haben Massnahmen, die ein hohes Schadenpotential rasch und wirksam mindern. Die Bedeutung des Schutzobjekts ist zu berücksichtigen.
Art. 3 Gesuch bei baulichen Massnahmen
Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltung beim Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) ein; es enthält folgende Unterlagen:
einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;
den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis;
eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
AS 1994 2502
den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde über das Projekt;
die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen;
den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und
Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.
Sind nach einem Schadenereignis dringliche, innert Jahresfrist realisierbare Massnahmen notwendig, so enthält das Gesuch nur:
einen Kurzbericht über das Ereignis, die Ursachen sowie die bereits getroffenen und die vorgesehenen Massnahmen;
die Kostenschätzung und den Finanzierungsausweis;
eine Übersichtskarte;
einen Situationsplan mit näheren Angaben über das Schadengebiet;
Prinzipskizzen und Normalien; und
die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen.
Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.
Art. 4 Gesuch bei Gefahrenkatastern und -karten, Messstellen und Frühwarndiensten
Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltung beim Bundesamt ein; es enthält einen umfassenden Projektbeschrieb, den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis.
Das Gesuch um Abgeltung für den Betrieb der Messstellen muss zudem die vorgesehene Betriebsdauer, die Art der Auswertung und der Archivierung bezeichnen sowie das Budget über die jährlichen Kosten enthalten.
2. Abschnitt Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern
Art. 5 Voraussetzungen
Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern können geleistet werden, wenn:
der Kanton sich entsprechend seiner Finanzkraft beteiligt; und
die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.
Art. 6 Priorität
Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik und der Vernetzung der Lebensräume dienen, insbesondere Ausdolungen sowie die Schaffung ausreichender Pufferzonen und Übergangsbereiche zwischen Land und Wasser.
Art. 7 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfe beim Bundesamt ein; es enthält folgende Unterlagen:
einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;
den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel;
die Ergebnisse der Abklärungen über die Projektauswirkungen; und
den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit.
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 Bemessung
Bei der Bemessung der Abgeltung und Finanzhilfe werden berücksichtigt:
die Bedeutung der Massnahme für den Hochwasserschutz oder für die Renaturalisierung;
die Vorteile, welche die Massnahme dem Kanton ausserhalb des Hochwasserschutzes verschafft; und
die mögliche Beteiligung von Verursachern und begünstigten Dritten.
Art. 8a2 Finanzlimiten
Abgeltungen und Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt;
über 3 Millionen Franken vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 9 Projektänderungen
Wird ein Projekt, nachdem die finanzielle Leistung des Bundes gewährt ist, wesentlich geändert, so ist das Gesuch um Abgeltung oder Finanzhilfe zu ergänzen.
Art. 10 Kostenüberwachung
Der Kanton überwacht die Kosten. Er meldet dem Bundesamt, sobald erkennbar, eine mögliche Überschreitung des Kostenvoranschlages. Will er zusätzliche finanzielle Leistungen des Bundes, so muss er sofort ein begründetes Gesuch stellen.
Art. 11 Anrechenbare Kosten
Bei baulichen Massnahmen und bei der Renaturalisierung von Gewässern sind namentlich anrechenbar die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauausführung sowie die Perimeter- und Vermarkungskosten.
Im übrigen bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) in einer Verordnung, welche Kosten für die Berechnung der Abgeltungen und Finanzhilfen berücksichtigt werden.
Art. 12 Abrechnung
Der Kanton reicht dem Bundesamt die Abrechnungen über die anrechenbaren Kosten ein. Er hält alle Abrechnungsunterlagen während fünf der Schlussabrechnung folgenden Jahren für Kontrollen der Bundesbehörden bereit.
Art. 13 Besondere Bestimmungen über die Ausrichtung der Abgeltung für den Betrieb von Messstellen
Das Bundesamt sichert die Abgeltung für eine bestimmte Betriebsdauer in Form einer Verfügung zu.
Die Auszahlung erfolgt jährlich nach Abrechnung über die ausgewiesenen Kosten.
Art. 14 Kontrolle
Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der geförderten Massnahmen sowie die Verwendung der ausgerichteten Abgeltungen und Finanzhilfen.
Art. 15 Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung
Werden Massnahmen, an die eine Abgeltung oder Finanzhilfe geleistet wird, nicht oder mangelhaft ausgeführt, so kann das Bundesamt unter Ansetzung einer Frist vom Kanton die projektgerechte Ausführung verlangen.
Erfüllt der Kanton seine Aufgabe innert der angesetzten Frist nicht, so zahlt das Bundesamt die Finanzhilfe oder Abgeltung nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
Erfüllt der Kanton seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt das Bundesamt die Abgeltung oder Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
2. Kapitel Aufsicht des Bundes
Art. 16 Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes
Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bundesamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.
In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:
Landesgrenzgewässer betreffen;
sich auf den Hochwasserschutz anderer Kantone oder des Auslandes auswirken;
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder
Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.
Bei anderen Massnahmen des Hochwasserschutzes können die Kantone das Bundesamt um Stellungnahme ersuchen.
Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.
Art. 17 Unterlagen
Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim Bundesamt folgende Unterlagen ein:
einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;
den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel;
eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen;
den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und
Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.
Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.
Art. 18 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere Hochwasserspitzen, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
Art. 18a4 Verbot von gefährlichen Massnahmen
Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
3. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt Vollzug durch den Bund
Art. 19 Förderung
Das Bundesamt fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit dem Vollzug des Hochwasserschutzes betraut sind.
Art. 20 Richtlinien
Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über:
die Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Renaturalisierung von Gewässern;
die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten; und
die Erstellung der Abrechnung über die Abgeltungen und Finanzhilfen.
2. Abschnitt Vollzug durch die Kantone
Art. 215 Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer
Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.
Sie legen den Raumbedarf der Gewässer fest, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist.
Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.
Art. 22 Überwachung
Die Kantone überprüfen periodisch die Gefahrensituation an den Gewässern und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes.
Art. 23 Unterhalt
Die Kantone sorgen für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer. Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Anforderungen.
Art. 24 Frühwarndienste
Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste, welche zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers erforderlich sind.
Art. 25 Ausführungsbestimmungen
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4. Kapitel Grundlagenbeschaffung
Art. 26 Grundlagenbeschaffung durch den Bund
Das Bundesamt führt die Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes. Insbesondere nimmt es Profile an Gewässern auf.
Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.6
Das Bundesamt koordiniert die Inventare der Kantone über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.
Es führt ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Hochwasserschutzmassnahmen.
Art. 27 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone
Die Kantone:
führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind;
führen Gefahrenkataster;
erstellen Gefahrenkarten und führen sie periodisch nach;
erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung;
dokumentieren grössere Schadenereignisse; und
f. richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen ein und betreiben sie.
Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien.
Sie stellen die Daten den Fachstellen des Bundes zur Verfügung.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 8. März 18797 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 1994 in Kraft.
[BS 4 935; AS 1985 685 Ziff. I 7; SR 172.010.211.3 Anhang Ziff. 2]