725.116.2
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer
(MinVG)
vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 823, 834 und 865 der Bundesverfassung6,7 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom13. März 19848, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeines
Art. 1 und 29
AS 1985 834
2. Kapitel Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten
Mineralölsteuer10
Art. 3 Grundsatz
Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, und den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt:11
12 für die Finanzierung der Nationalstrassen;
13 für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen;
bbis. 14 für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
für die übrigen werkgebundenen Beiträge:15 1.16 Beiträge an private Anschlussgleise; 2. Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge; 3. ...17 4. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen; 5. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen; 6. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen;
Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit1. Jan. 1997 (SR 641.61). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 1994 (AS 1995 3517 5365, 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89).
18 für nicht werkgebundene Beiträge: 1. an kantonale Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind; 2. an Kantone, durch deren Gebiet keine bereits dem Verkehr geöffneten Nationalstrassen führen;
für die Rückstellung, soweit dies zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung notwendig ist;
für die Forschung im Strassenwesen.
Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete
Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer auf die einzelnen Aufgabengebiete auf.
Der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen bemisst sich:
nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt;
nach den Bedürfnissen von Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
und 4…19
Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 10 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.20
Art. 5 Berichterstattung
Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.
Art. 6 Auszahlung der Beiträge
Die Auszahlung der Beiträge ist von den verfügbaren Mitteln abhängig.
Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon ausgenommen sind die Anteile an die Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes21 sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.22
3. Kapitel:23 Finanzierung der Nationalstrassen
Art. 7 Grundsatz
Die Finanzierung umfasst:
die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes24 nach Artikel 11.
Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom8. März 196025 über die Nationalstrassen ist Sache der Kantone.
Art. 8 Bau und Ausbau
Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.
Bau und Ausbau umfassen:
Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten,
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten,
f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom8. März 196026 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Ausnahmsweise kann sich der Bund bis zu 30 Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall.
Art. 9 Unterhalt
Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.
Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen:
Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten;
Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts.
Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom8. März 196027 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 10 Betrieb
Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.
Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.
Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.
Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich:
Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;
Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.
Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.
Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes28 von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:
für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–80 Prozent;
für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent, – ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten,
Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.
4. Kapitel Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen29
Art. 12 Hauptstrassennetz
Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt.30
Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.
Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für:
den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr;
die Förderung des Fremdenverkehrs;
die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.
Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:
wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden;
Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen;
Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.
Art. 1331 Globalbeiträge
Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.
Die Globalbeiträge bemessen sich nach:
der Strassenlänge;
der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;
der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.
Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.
Art. 14 und 1532
Art. 16 Enteignungsrecht
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 193033 über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.
Art. 1734 Bau, Unterhalt und Betrieb
Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.
4a. Kapitel:35 Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Art. 17a Verwendungszweck
Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.
Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet.
Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.
Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.
Art. 17b Beitragsberechtigte
Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet. Diese bilden sich nach kantonalem Recht.
Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.
Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.
Art. 17c Voraussetzungen
Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass:
die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;
die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;
die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.
Art. 17d Höhe der Beiträge
DieBeiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
bessere Qualität des Verkehrssystems;
mehr Siedlungsentwicklung nach innen;
weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;
mehr Verkehrssicherheit.
Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.
5. Kapitel Übrige werkgebundene Beiträge
1. Abschnitt Beiträge an private Anschlussgleise36
Art. 1837 Grundsatz
Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Erstellung privater Anschlussgleise ausrichten.
Die Beiträge dürfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
Art. 19 und 2038
2. Abschnitt Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs
und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge
Art. 21 Grundsatz
Der Bund leistet zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen Investitions- oder Betriebsbeiträge.
Art. 22 Höhe der Beiträge
Beiträge an den kombinierten Verkehr werden aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen ausgerichtet, soweit die volle Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann.
Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge sollen Tarifverbilligungen ermöglichen, die im verkehrs- und umweltpolitischen Interesse liegen.
Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für Investitionsbeiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
3. Abschnitt ...39
Art. 23 –24
4. Abschnitt Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen
Art. 25 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.
Art. 26 Höhe der Beiträge
Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.
Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.
Art. 2740 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes41 sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 198752, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
5. Abschnitt Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen
Art. 2842 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.
Art. 29 Höhe der Beiträge
Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und die Förderung der Denkmalpflege.
Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 3043 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes44 sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
6. Abschnitt Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen
Art. 31 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutsch- und Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schutze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.
Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen.45
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 198752, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet.46
Art. 32 Höhe der Beiträge
Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei.
Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 3347 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes48 sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Naturgewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.
6. Kapitel Nicht werkgebundene Beiträge
Art. 34 Allgemeine Beiträge49
Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen sich nach:50
a.51 der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen;
Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)
den Strassenlasten der Kantone;
und d. …52 2 In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch die Erstellung, die Erneuerung, den baulichen und den betrieblichen Unterhalt von Strassen sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden.53 3 Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.54 4 Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.55
Art. 35 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen56
…57
Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone.58
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.
Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.59
7. Kapitel Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen
Art. 36 Strassenrechnung
Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.
Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.
Art. 37 Forschung im Strassenwesen
Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 38 Vollzug
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. der Bundesbeschluss vom23. Dezember 195960 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag; 2. der Bundesbeschluss vom17. März 197261, über die Finanzierung der Nationalstrassen; 3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 196462 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.
[AS 1960 368, 19625 Art. 4, 1972 596, 1977 2249 Ziff. I 822, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2]
[AS 1972 651, 1975 1709, 1977 2249 Ziff. I 821]
[AS 1964 1272, 1977 2249 Ziff. I 823]
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom8. März 196063 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:
Art. 57
...
Art. 58 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 59
Aufgehoben
Art. 41 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung64 für folgende Beiträge an die Kantone:
für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV);
für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV);
für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).
Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.
Art. 41a65 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. März 1999
Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.
[AS 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86, 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Art. 41b66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom6. Oktober 2006
Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom6. Oktober 200667, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.
Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.
Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.
Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.
Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt rückwirkend auf den1. Januar 1985 in Kraft.
AS 2007 5794