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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr

725.116.22 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Aug 1, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/725-116-22/de/verordnung-uber-die-verwendung-der-zweckgebundenen-mineralolsteuer-fur-massnahmen-im-luftverkehr

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Enacted by: Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (AS 2011 3473)

725.116.22

Verordnung
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr
(MinLV)

vom 29. Juni 2011 (Stand am 1. November 2025)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 37a Absatz 2, 37b Absatz 3 und 37c Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG),

Footnotes

  1. [1] SR 725.116.2

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 12 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach Artikel 37a Absatz 1 MinVG.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für:

  1. die Beiträge an Ausbildungen nach der Verordnung vom 1. Juli 20153 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL);

  2. die Beiträge des Bundes für die An- und Abflugsicherung auf Regionalflugplätzen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung vom 18. Dezember 19954 über den Flugsicherungsdienst.

Footnotes

  1. [3] SR 748.03
  2. [4] SR 748.132.1

Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 616.1

2. Abschnitt Verteilschlüssel und Höhe der Beiträge

Art. 3 Verteilschlüssel

Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG beträgt 12 Jahre.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorübergehend abweichen:

  1. zur Unterstützung von wichtigen, insbesondere rechtlichen und technologischen, Entwicklungen innerhalb der drei Aufgabenbereiche;

  2. bei ausserordentlichen Ereignissen, die sofortige Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen im Bereich der Luftfahrt nötig machen.

Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen

Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren.

Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.

Die Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.

Art. 5 Mehrjahresprogramm

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–e MinVG Höchstsätze zwischen 40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest, soweit der Höchstsatz nach Artikel 4 Absatz 1 VFAL8 auf die Beiträge nach Artikel 37f Buchstabe e MinVG nicht anwendbar ist.9

Footnotes

  1. [8] SR 748.03
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:

  1. Gebühren und andere Abgaben an Behörden;

  2. Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Kapital.

Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnahmen jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden.

Art. 7 Bemessung der Beiträge

Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:

  1. dem Nutzen der Massnahme in Bezug auf das Ziel des betreffenden Massnahmenbereichs;

  2. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers;

  3. dem Eigeninteresse des Gesuchstellers.

Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.

Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.

3. Abschnitt Verfahren

Art. 810 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist mittels eines Gesuchsformulars beim BAZL einzureichen. Das BAZL stellt das Gesuchsformular zur Verfügung.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse oder Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers;

  2. Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers;

  3. Beschreibung der Massnahme und deren Wirksamkeit;

  4. Beschreibung des Eigeninteresses des Gesuchstellers in Bezug auf die Umsetzung der Massnahme;

  5. Höhe des beantragten Beitrags;

  6. detaillierte Zusammenstellung der Kosten;

  7. Nachweis der Eigenleistungen und Fremdleistungen;

  8. weitere Finanzierungsquellen sowie Leistungen Dritter;

  9. Beginn und Abschluss der Massnahme;

  10. bei Gesuchstellern, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben: eine dem schweizerischen Handelsregisterauszug gleichwertige Urkunde;

  11. bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: die Beilage der Statuten;

  12. Auszug aus dem Betreibungsregister;

  13. Unterschrift des Gesuchstellers.

Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.

Das Gesuch ist spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Sind Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.

Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen wurde, wesentlich geändert, so sind die Änderungen dem BAZL mitzuteilen.

Art. 9 Prioritätenordnung

Übersteigt der Gesamtbetrag der Gesuche, die die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 8 erfüllen, die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel, so erstellt das BAZL gestützt auf das Mehrjahresprogramm eine Prioritätenordnung.

Es gibt die Prioritätenordnung den interessierten Kreisen bekannt.

Art. 10 Beitragszusicherung

Das BAZL entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

…11

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

Die Verfügung bezeichnet:

  1. die Massnahme;

  2. die anrechenbaren Kosten;

  3. den zugesicherten Betrag oder, bei Teilzahlungen über mehrere Kalenderjahre, die Teilbeträge und den Gesamtbetrag;

  4. 12die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Fristen für den Beginn der Durchführung und den Abschluss der Massnahme;

  5. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Wird mit der Durchführung der Massnahme nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung festgelegten Frist begonnen und ist ein fristgerechter Abschluss nicht mehr möglich, so widerruft das BAZL die Zusicherung des Beitrags.13

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Art. 11 Auszahlung

Das BAZL veranlasst die Auszahlung der Beiträge.

Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, wird jedes Jahr der entsprechende Teilbetrag ausbezahlt.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

…14

Footnotes

  1. [14] Die Änderung kann unter AS 2011 3473 konsultiert werden.

Art. 1315 Übergangsbestimmungen

Am 1. Januar 2012 beginnt der erste Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels (Art. 3).

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Dauer des bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 laufenden Mehrjahresprogramms auf höchstens sechs Jahre verlängern.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.