741.013.1
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA)
vom 22. Mai 2008 (Stand am 1. Oktober 2008)
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, dem Bundesamt für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3, 15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 (SKV), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.
Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln3 und 4 SKV.
Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
Art. 3 Messverfahren und Messsysteme
Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie AS 2008 2447 die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.
Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
Die Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte richten sich nach den Artikeln 17 und 18.
Art. 4 Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen
Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.
Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19703 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines automatischen Messsystems.
Art. 5 Datenübertragung
Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.
2. Kapitel Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung
1. Abschnitt Geschwindigkeitskontrolle
Art. 6 Messarten
Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
mobile Messungen: 1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder 2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen
Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.
Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.
Sicherheitsabzug
Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
bei Radarmessungen:
bei Lasermessungen:
1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c. bei stationären Radarmessungen in Kurven: 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, 3. oder ein vom Bundesamt für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug.
BeiAufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. b der V vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
Erfolgtdie Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
Dokumentation Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
2. Abschnitt Rotlichtüberwachungssysteme
Art. 10
Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
3. Kapitel Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
Art. 11
Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:
Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber;
Auslesen der Fahrtschreiber- und Fahrerkartendaten aus dem digitalen Fahrtschreiber;
Digitalisieren von Einlageblättern;
manuelles Erfassen von Daten;
Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften;
Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke;
Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten;
Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem digitalen Fahrtschreiber und den Fahrerkarten;
Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung;
statistisches Auswerten der Daten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.
4. Kapitel Gewichtskontrolle
Art. 12 Funktionskontrolle
Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsysteme einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.
Art. 13 Sicherheitsabzug bei Brücken- und Achslastwaagen
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Brücken- und Achslastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen.
Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen.
Art. 14 Sicherheitsabzug bei Radlastwaagen
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Radlastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen. Als ermittelter Wert gilt dabei:
bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte;
bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert.
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen. Als ermittelter Wert gilt dabei:
bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte;
bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert.
5. Kapitel Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
Art. 15 Begriff
Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Messsysteme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Art. 16 Sicherheitsabzug
Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen:
5 cm betreffend die Höhe;
4 cm betreffend die Breite; und
10 cm betreffend die Länge.
6. Kapitel Kontrolle der Fahrfähigkeit
1. Abschnitt Atem-Alkoholmessungen
Art. 17 Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte
Die Atem-Alkoholmessgeräte, welche nach Artikel 11 Absatz 2 SKV verwendet werden dürfen, müssen halbjährlich kalibriert werden.
Beimindestens einem Geräte-Muster muss eine Versuchsreihe betreffend die Messgenauigkeit erfolgreich durchgeführt worden sein.
Die Kalibrierung, die Durchführung der Versuchsreihe sowie die weiteren Anforderungen an die Geräte richten sich nach den Weisungen des ASTRA.
Art. 18 Unterhalt der Geräte
Atem-Alkoholmessgeräte müssen nach den Angaben des Herstellers, jedoch mindestens einmal jährlich gewartet werden.
Bei der Wartung muss:
das Gerät kalibriert werden; und
die Messzelle auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu eingestellt oder ersetzt werden.
Das Datum und das Ergebnis der Wartung sowie allfällig getroffene Massnahmen müssen schriftlich festgehalten werden.
Art. 19 Bedienungsanleitung
Atem-Alkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Art. 20 Sicherheitsabzug
Von den Messwerten bei Messungen mit Atem-Alkoholmessgeräten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.
Art. 21 Gerätestörung
Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es gewartet und neu kalibriert wurde.
2. Abschnitt Blut- und Urinuntersuchung
Art. 22 Auftrag
Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen.
Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.
Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3.
Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.
Art. 23 Dokumentationspflicht
Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.
Art. 24 Gegenexpertise
Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegenexpertise durchzuführen hat.
Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung.
Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern.
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der Erstuntersuchung.
Art. 25 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen
Das Laboratorium muss:
a. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;
b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.
Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.
3. Abschnitt Protokollierung, Nachtrunk
Art. 26
Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.
Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.
Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.
4. Abschnitt Anerkennung der Laboratorien
Art. 27 Einreichung des Gesuchs
Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden.
Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Art. 28 Provisorische Anerkennung als Laboratorium
Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.
Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.
Das ASTRA kann die provisorische Anerkennung entziehen, wenn das Laboratorium die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 29 Definitive Anerkennung als Laboratorium
Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.
Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so kann das ASTRA die provisorische Anerkennung verlängern, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen in Aussicht steht.
Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.
Art. 30 Entzug der definitiven Anerkennung als Laboratorium
Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:
an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;
eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
ein Audit verweigert;
die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.
Art. 31 Anerkennung als Laborleiter oder -leiterin
Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin beziehungsweise als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensische Toxikologie) verfügen.
Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation der bisherigen beruflichen Tätigkeit beigelegt werden.
Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.
5. Abschnitt Qualitätssicherung bei Laboratorien
Art. 32 Externe Qualitätskontrollen
Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten und Expertinnen beiziehen.
Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym.
Art. 33 Audits
Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen.
Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.
Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben.
Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert, so werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten.
6. Abschnitt Nachweis von Betäubungsmitteln
Art. 34
Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19626 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
freies Morphin: 15 µg/L
Kokain: 15 µg/L
Amphetamin: 15 µg/L
Methamphetamin: 15 µg/L
7. Kapitel Kontrolle der Fahrzeuge
Art. 35 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht und Bescheinigung
Der Prüfbericht nach Artikel 24 Absatz 4 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 4.
Anstelle eines Prüfberichts kann eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle (Kontrollbescheinigung) ausgehändigt werden. Diese muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 9 und 13 des Prüfberichtes in Anhang 4 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
Art. 36 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung
Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5.
Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1–5, 7 und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
8. Kapitel Meldungen der Kantone
Art. 37 Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA
Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV):
die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–c und e SKV jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres;
die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SKV jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Von Absatz 1 abweichende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit dem ASTRA stützen, bleiben vorbehalten.
Art. 38 Form der Meldungen an das Bundesamt für Verkehr
Bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung erfolgen die Meldungen mittels der vom Bundesamt für Verkehr zur Verfügung gestellten Formulare. In den übrigen Fällen ist dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie des Anzeigerapportes an die Untersuchungsbehörden zuzustellen.
9. Kapitel Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.
Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen
Messmethode Sicherheitsabzug* bei einer Messstrecke von mindestens:
Geschwindigkeits- Konstanter Manuelle Auswertung der – 15 10 10 messgerät ohne Abstand Aufzeichnungen des Rechner Geschwindigkeitsmessgerätes. Zusätzlich Abzug der protokollierten Eigenfehler gemäss Eichzertifikat. Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte Mess- – 15 10 8 keitsmessgerät Abstand strecke oder mitlaufendes mit Rechner Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte – – 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Geschwindig- Konstanter Mittelwert über gesamte 15 10 8 6 keitsmessgerät Abstand Messstrecke oder mitlaufendes mit Rechner und Messfenster zur Ermittlung Video der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte 15 10 8 6 Nachfahrt Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Nach Weg-Zeitmessung. Mittelwert – 10 8 6 Fixpunkten über die gesamte Messstrecke. Abstand variabel.
* Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.
7 AS 2008 2733
Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit
(namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
1 Personalien Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse:
2 Die Person war: Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in
3 Sachverhalt (Grund der Untersuchung) Unfall Verkehrskontrolle Anderes: Ereignisdatum: Ereigniszeit: Kurze Beschreibung (was ist geschehen?):
4 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln 41 Vor dem Ereignis Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol 42 Nach dem Ereignis Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol 43 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk
5 Angaben der Person zum Schlaf Letztmals geschlafen am Datum von bis
6 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme 7 Beobachtungen bei der Person (Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)
8 Bei der Person wurden gefunden: (Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)
9 Atem-Alkoholvortest positiv negativ Zeit:
10 Atem-Alkoholkontrolle 1. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: 2. Messserie: 1. Messung: ‰ Zeit: 2. Messung: ‰ Zeit: Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkoholmessungen, und zwar: a. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat; b. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 1,10 ‰, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat; c. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig gewesen ist. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift:
11 Betäubungsmittelvortest nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin Speichel Schweiss positiv negativ positiv negativ positiv negativ Opiate: Kokain: Amphetamine: Methadon:
12 Arzneimittelvortest nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin positiv negativ Benzodiazepine: Barbiturate: Datum: Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin (Kontrollbehörde): 13 Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur Blutentnahme/Urinasservierung und Untersuchung auf: Alkohol Betäubungsmittel Arzneimittel Die Ärztin/der Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 12 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) eine Blutprobe/Urinprobe zu entnehmen.
14 Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte Laboratorium Folgende Substanzen sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden: Auftrag nach Rücksprache mit: Untersuchungsbehörde Pikettchef/in Bemerkungen
Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in):
Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an den beauftragten Arzt/die beauftragte Ärztin Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an … zu überweisen
Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum
1 Personalien Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse: Gewicht: kg Grösse: cm
2 Die Person war: Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in 21 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: am: um: Uhr 22 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme: 10 ml 20 ml am: um: Uhr
23 Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung: (ca. 100 ml) am: um: Uhr
3 Krankheiten:
4 Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation): nein ja, welche?
5 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln Konsumgewohnheiten: Methadonprogramm: ja nein 51 Vor dem Ereignis: Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol
52 Nach dem Ereignis: Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trink-Ende bei Alkohol 53 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk
6 Angaben der Person zum Schlaf Letztmals geschlafen am: Datum: von bis
7 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme Unterschrift der Hilfsperson:
8 Untersuchungsbefunde 81 Orientierung (zeitlich, örtlich): erhalten gestört Amnesie für Ereignis: ja nein 82 Haut: frische Einstiche ältere Einstiche Narbenstrassen 83 Nasenseptum: unauffällig gerötet perforiert
84 Mund: Alkoholgeruch Cannabisgeruch 85 Entzugssymptomatik: nein ja; Symptome: 86 Augen: Ungestörte Folgebewegung ja nein Drehnystagmus ja nein Pupillen eng mittel weit Lichtreaktion prompt verzögert verlangsamt Konjunktiven unauffällig gerötet glänzend
9 Tests zur geteilten Aufmerksamkeit 91 Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»: Stand: sicher Schwanken nicht durchführbar, weil: Tremor: nein ja Innere Uhr: …… Sekunden als 30 Sekunden geschätzt 92 Finger-Nase-Versuch mit komplexer Abfolge (Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links) Nasenspitze getroffen verfehlt Bewegungsablauf ungestört Zick-zack-Bewegung Intentionstremor Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links): richtig falsch 93 Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen) sicher unsicher nicht durchführbar, weil:
10 Verhalten ruhig müde/apathisch verlangsamt angetrieben distanzlos aggressiv ablehnend aufgeregt/gereizt weinerlich geschwätzig
11 Stimmung unauffällig bedrückt euphorisch
12 Sprache unauffällig verwaschen lallend
13 Sprachliche Verständigung ohne Probleme problematisch, Grund:
14 Kooperation gut widerwillig verweigert
15 Gesamtbeurteilung Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht merkbar leicht ausgeprägt
16 Bemerkungen
18 Dauer der Untersuchung Von: Bis:
19 Ort und Datum Unterschrift und Stempel der Untersuchung: des Arztes/der Ärztin:
Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium
Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands
von Nutzfahrzeugen
1. Ort der Kontrolle: 2. Datum: 3. Uhrzeit: 4. Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs: 5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers: 6. Fahrzeugklasse: a) Lastwagen1 und schwerer e) Lastwagen und schwerer Sattelschlepper2 bis 12 t Sattelschlepper über 12 t d) Gesellschaftswagen7 7. Transportunternehmen, Adresse: 8. Nationalität: 9. Fahrer/in: 1 Lastwagen» sind schwere Motorwagen (über 3,50 t) zum Sachentransport (Klassen N2 2 «Schwere Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t (Klassen N2 oder N3). 3 «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger). «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt: a. «Klasse O1»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. «Klasse O2»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c. «Klasse O3»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d. «Klasse O4»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t. 4 «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen. 5 Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger 6 «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. 7 «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3).
10. Prüfpunkte kontrolliert nicht nicht vorkontrolliert schriftsmässig a) Bremsanlage und deren Bestandteile b) Auspuffanlage c) Abgastrübung (Dieselmotoren) d) Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren) e) Lenkanlage f) Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen g) Räder/Reifen h) Federung (sichtbare Mängel) i) Fahrgestell (sichtbare Mängel) j) Fahrtschreiber (Einbau) k) Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion) l) Austritt von Treibstoff und/ oder Öl 11. Ergebnisse der Kontrolle Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt 12. Verschiedenes/Bemerkungen 13. Kontrollbehörde, Beauftragte/r oder Prüfer/in
Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers/der Beauftragten oder Prüferin, der/die die Kontrolle durchgeführt hat
Prüfbericht für die Kontrolle der Gefahrguttransporte
auf der Strasse 1. Kontrollort: 2. Datum: 3. Uhrzeit: 4. Landeszeichen und Kontrollschild des Fahrzeugs: 5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers: 6. Transportunternehmen, Adresse: 7. Fahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein Beifahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein 8. Absender, Anschrift, Verladeort:1, 2 9. Empfänger, Anschrift, Entladeort:1, 2 10. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Tonnen): 11. Freigrenze nach ADR 1.1.3.6 überschritten Ja Nein 12. Verkehrsträger in loser Schüttung Versandstück Tank
Dokumente an Bord 13. Beförderungspapier: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar 14. Schriftliche Weisungen: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar 15. Bilaterale/multilaterale Verein- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar barung, nationale Genehmigung: 16. Zulassungsbescheinigung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Fahrzeug: 17. Schulungsbescheinigung kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar Fahrer/in: Beförderung 18. Gut zur Beförderung zugelassen: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 19. Fahrzeug zur Beförderung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar zugelassen: 20. Gut zugelassen als lose kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Schüttung, im Versandstück, im Tank: 21. Zusammenladeverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 22. Beladen/Ladungssicherung3: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 23. Austreten von Gütern oder kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Beschädigung des Versandstücks3: 24. Versandstück/Tank kontrolliert Anzeige nicht anwendbar geprüft/codiert2, 3: 25. UN-Nr. und Gefahrzettel am kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Versandstück: 26. Grosszettel (Placards) auf kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Tank/Fahrzeug:
27. Kennzeichnung Beförderungs- kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar einheit (orangefarbene Tafel/erwärmter Zustand): Ausrüstung 28. Sonstige Ausrüstung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar (Teil 8 ADR): 29. Zusatzausrüstung gemäss kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Sondervorschrift: 30. Ausrüstung gemäss schriftlichen kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Weisungen: 31. Feuerlöscher: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar SDR-Bestimmungen 32. Alkoholverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 33. Erhöhte Haftpflichtversicherung: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 34. Befahren des linken Fahr- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar streifens in mit Signal «Tunnel» bezeichneten Tunneln: Zusätzliche Angaben 35. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie Kat. I Kat. II Kat. III der festgestellten Verstösse: 36. Ahndung der festgestellten Verwarnung Geldbusse Sonstige Verstösse: (OBV) (Verzeigung) 37. Stillgelegt: Ja Nein 38. Bemerkungen: 39. Uhrzeit/Kontrollende: 40. Kontrollbehörde/Prüfer/in: (Stempel, Unterschrift + Kurzzeichen)
1 Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung 2 Bei Sammelladung unter «Bemerkungen» angeben 3 Prüfung auf sichtbare Verstösse