741.41
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze1 und 3, 18 Absatz 2, 25, 103 Absätze1 und 3 sowie Artikel 106 Absätze1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581 (SVG),2 verordnet:
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Titel Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Fahrzeuge, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung vom19. Juni 19953 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom19. Juni 19954 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) oder der Verordnung vom2. September 19985 über die technischen Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen.6
Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.
AS 1995 4425
Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom29. November 20027 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.8
Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.
Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs5 des Übereinkommens vom8. November 19689 über den Strassenverkehr erfüllen.
Art. 2 Typengenehmigungsverfahren
Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom19. Juni 199510 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
Art. 3 Abkürzungen und Verweisungen
Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
UVEK11 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation12;
ASTRA13 für das Bundesamt für Strassen14;
BAKOM für das Bundesamt für Kommunikation;
METAS für das Bundesamt für Metrologie15;
16 EFD für das Eidgenössische Finanzdepartement;
17 EZV für die Eidgenössische Zollverwaltung.
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:
EG für die Europäische Gemeinschaft;
ECE für die Wirtschaftskommission für Europa;
ETRTO für die European Tyre and Rim Technical Organisation;
ETSI für das European Telecommunications Standards Institute;
IBC für die Internationale Beleuchtungskommission;
IEC für die Internationale Elektrotechnische Kommission;
ISO für die Internationale Normen Organisation;
OECD für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:18
VStrR für das Bundesgesetz vom22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht;
SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 1958;
TSchV für die Tierschutzverordnung vom27. Mai 198120;
21 VMSV für die Verordnung vom 11. Februar 200422 über den militärischen Strassenverkehr;
...23
24 NEV für die Verordnung vom9. April 199725 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196226;
SSV für die Signalisationsverordnung vom5. September 197927;
VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195928;
TAFV 1 für die Verordnung vom19. Juni 199529 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
30 TAFV 2 für die Verordnung vom19. Juni 199531 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger;
FAV 1 für die Verordnung vom22. Oktober 198632 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
FAV 3 für die Verordnung vom22. Oktober 198633 über die Abgasemissionen von Motorrädern;
FAV 4 für die Verordnung vom22. Oktober 198634 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern;
TGV für die Verordnung vom19. Juni 199535 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen;
VZV für die Verordnung vom27. Oktober 197636 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
37 SDR für die Verordnung vom29. November 200238 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
LRV für die Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198539;
ARV 1 für die Verordnung vom19. Juni 199540 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen;
41 ARV 2 für die Verordnung vom6. Mai 198142 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
43 TAFV 3 für die Verordnung vom2. September 199844 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;
45 VböV für die Verordnung vom 12. November 200346 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs;
47 EN für Europäische Norm des Europäischen Komitees für Normen (CEN).
Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, EG-Verordnungen, ECE-Reglemente, ECE-Übereinkommen und der Normen der OECD, ETRTO, IEC, ETSI und der IBC sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Verordnungen und Richtlinien der EG können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, Textausgaben des ECE-Übereinkommens, der Normen der OECD, ETRTO, IEC, ETSI und der IBC bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.48
Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien, EG-Verordnungen und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.
Art. 3a49 Internationale Regelungen
Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, soweit in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der
Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien beziehungsweise EG-Verordnungen.
Art. 450
Art. 5 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
Das UVEK wird ermächtigt:
Änderungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Vorschriften nachzuführen;
neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären.
Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.
2. Titel Fahrzeugeinteilung
1. Kapitel Definitionen
Art. 6 Abmessungen
«Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».
«Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.
«Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.
Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O.51 Dieser wird am bis zum Garantiegewicht52 beladenen Fahrzeug gemessen.
Art. 7 Gewichte
«Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom3. Juli 2002, in Kraft seit1. April 2003 (AS 2002 3216). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Gewicht mit75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.53
«Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.54
«Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EG-Terminologie.
«Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.55
«Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.
«Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt.56 Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.
Art. 8 Lasten
«Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. …57
«Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.58
«Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.
«Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.59
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).
«Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.
Art. 9 Fahrzeuge
«Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
«Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens45 mm dick sind.60
«Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.61
2. Kapitel Motorwagen
Art. 10 Einteilung
«Motorwagen» sind Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern – ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) –, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten.62
Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übrigen sind «schwere Motorwagen».
Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht
«Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.63
Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt:
«Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse
«Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über3,50 t);
«Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);
«Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2
64 «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1, einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2
65 «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
«Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
«Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
66 «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit einem gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteil einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klas-
l.67 «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.
Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben.68 Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.69
Für die Einteilung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge gilt Artikel 161.
Art. 12 Klasseneinteilung nach EG-Recht
Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt:
«Klasse M1» Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
«Klasse M2» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens5,00 t;
«Klasse M3» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über5,00 t;
«Klasse N1» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens3,50 t;
«Klasse N2» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über3,50 t bis höchstens 12,00 t;
«Klasse N3» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12,00 t.
Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.
«Geländefahrzeuge» sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger entsprechen.
Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
«Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.
Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
Motorwagen nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen;
Motorwagen mit Lademulden, die zur Erdbewegung auf Bau- und Arbeitsplätzen dienen und auf öffentlichen Strassen nur leer überführt werden;
Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
Feuerwehrmotorwagen, bei denen mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaums von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein.
Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:
«Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als30 km/h (Messtoleranz 10 %);
«Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).
Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.
3. Kapitel Übrige Motorfahrzeuge
Art. 14 Motorräder
«Motorräder» sind:
a.70 einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach
Artikel 18 Buchstaben a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen;
71 «Kleinmotorräder», d. h. zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens45 km/h und einem Hubraum von höchstens50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. Dreirädrige Kleinmotorräder haben ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t;
72 «Motorschlitten», d. h. mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen, höchstens1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von nicht mehr als 0,40 t haben.
Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
«Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.73
«Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h und einem Hubraum von höchstens
cm3 bei Fremdzündungsmotoren. Bei anderen Motoren beträgt die maximale Nennleistung4 kW. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder.74
«Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach
Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,40 t beziehungsweise 0,55 t bei Fahrzeugen
zum Sachentransport und einer maximalen Motornennleistung bis zu 15 kW. Für diese Fahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.75
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13.
Art. 16 Doppelräder
Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn weniger als 460 mm beträgt.
Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen
«Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.
«Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind.
Art. 1876 Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
77 «Leicht-Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrräder, speziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW;
andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
78 motorisierte «Behindertenfahrstühle», das heisst einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch behinderte Personen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
4. Kapitel Motorlose Fahrzeuge
Art. 19 Anhänger
«Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.79
Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht
«Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.80
Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
«Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.
«Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.
81 «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
«Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
Nach der Bauweise werden unterschieden:
«Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
82 «Langmaterialanhänger» sind Anhänger, deren Ladung, mit oder ohne Hilfsbrücke, mittels eines Drehkranzes oder einer anderen geeigneten Verbindungseinrichtung auch auf dem Zugwagen oder einem weiteren Anhänger schwenkbar aufliegt.
«Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
«Zentralachsanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen.
«Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können.
Art. 21 Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EG-Recht
Die Transportanhänger werden in folgende Klassen eingeteilt:
«Klasse O1» Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
«Klasse O2» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens3,50 t;
«Klasse O3» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über3,50 t bis höchstens10,00 t;
«Klasse O4» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über10,00 t.
Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stütz- bzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.
Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
«Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.83
Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen;
zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
...84
mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.
Anhängernach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.
Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis
«Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.
«Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.
«Abschlepprollis» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die zum Abschleppen von Fahrzeugen eingerichtet sind.
Art. 23a85 Behindertenfahrstühle
Für Behindertenfahrstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211)
Art. 2486 Fahrräder und Kinderräder
«Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.87
«Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.88
Für Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.89
5. Kapitel:90 Ausnahmefahrzeuge
Art. 25 Definition
«Ausnahmefahrzeuge» sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.
Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV.
Art. 26 Raupenfahrzeuge
Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.
Art. 27 Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von3,50 m zugelassen.91
Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von3,00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal2,55 m existieren. Die Breite eines solchen Anhängers darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten.92
Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu3,50 m;
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3,00 m;
landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs.
Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
93 Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu3,50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;
gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von3,00 m vorübergehend angebracht sind;
gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 87 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.
2. Teil Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung
1. Kapitel Einzelprüfung vor der Zulassung
Art. 29 Grundsatz
Alle Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden. Die Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Artikeln71 ff. VZV, bei Motorfahrrädern nach den Artikeln 90–96 VZV.
Die Zulassungsprüfung erfolgt durch kantonale Sachverständige. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.94
Für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom25. November 199895 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) unterstehen, entfällt die kantonale Zulassungsprüfung.96
Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das Metas. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.97
Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, gilt Artikel 34 Absatz 2.98
Art. 30 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle
Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und den Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:
Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt;
Fahrzeugen, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger oder nach der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vorliegt;
Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen;
Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist;
der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen;
Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV vorliegen;
99 Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.100 2 Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.101 Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen
Art. 31 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung
Alle nicht unter Artikel 30 fallenden Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile werden einer umfassenden technischen Überprüfung unterzogen. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Bei nur teilweise in der Schweiz typengenehmigten oder geänderten Fahrzeugen müssen die Änderungen sowie die nicht in der Schweiz homologierten Teile gemäss Absatz 1 geprüft werden.
Art. 32 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)
Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen berechtigt sind und für eine einwandfreie Auslieferung Gewähr bieten.
Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.102
Sie gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.
Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten zu prüfen und den Prüfungsbericht zu erstellen. Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Der ermächtigten Person kann die Ermächtigung entzogen werden, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
2. Kapitel Einzelprüfung nach der Zulassung
Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.
Die Nachprüfung umfasst:
die Identifikation des Fahrzeugs;
die Bremsanlagen;
die Lenkvorrichtung;
die Sichtverhältnisse;
die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
das Emissionsverhalten.103 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV2 verwendet werden, 2. Gesellschaftswagen, 3. Anhänger zum Personentransport, 4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als45 km/h, 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als45 km/h, 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als45 km/h, 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 1. Motorräder, 2. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, 3. leichte und schwere Personenwagen, 4. Kleinbusse, 5. Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h, 6. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h, 7. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum;
c. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge: 1. gewerbliche Traktoren, 2. Arbeitsmaschinen, 3. Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;
d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge: 1. Motorkarren, 2. Arbeitskarren, 3. landwirtschaftliche Fahrzeuge, 4. Motoreinachser, 5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten, 6. Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als45 km/h, 7. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
e. bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.104 3 Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
Die Zulassungsbehörde kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.
Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.105
Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.106
Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.107
Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.108
Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
DiePolizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:109
Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
110 das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
111 das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
112 alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 28, Fahrzeuge, welche vorübergehend die gleiche Ausrüstung ohne Überbreite aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.113
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.
Fahrzeuge sind nachzuprüfen, wenn sie an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person, die das Fahrzeug führt, angepasst werden.
Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.114
3. Kapitel Abgaswartung und -Nachkontrolle
Art. 35 Abgaswartung
Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von50 km/h und mehr (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst:
die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
115 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2 im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.
Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst:
die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
116 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.
Personen und Betriebe auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement117 zugelassene Abgas- oder Rauchmessgeräte verfügen.
117 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Vor der ersten Inverkehrsetzung muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung, der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen bei Fahrzeugen ohne anerkannte OBD- Systeme die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.118
Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher des entsprechenden Betriebes, dies im Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Der Halter oder die Halterin erhält einen Kleber, der gut sichtbar am gewarteten Fahrzeug angebracht werden soll.
Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
Die Zulassungsbehörde führt in der Regel anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.
Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen.
Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:
die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
die Sollwerte nicht eingehalten sind.
3. Teil Technische Anforderungen
1. Titel Definitionen und allgemeine Anforderungen
Art. 37
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehältlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.
Art. 38 Abmessungen
Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
Wischer- und Wascheinrichtungen;
vordere und hintere Kontrollschilder;
Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;
Beleuchtungsvorrichtungen;
119 Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;
120 Sichthilfen;
Luftansaugleitungen;
Längsanschläge für Wechselaufbauten;
121 Trittstufen und Handgriffe;
122 Stossstangen- und Anfahrgummis oder ähnliche Vorrichtungen;
123 Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen;
124 Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;
125 Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;
126 aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.127 1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme;
Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des Reifendrucks;
biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
Beleuchtungsvorrichtungen;
128 bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3: Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens1 cm pro Seite;
129 Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;
einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
Reifenabplattungen;
Schneeketten;
an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von ca.5 cm ×5 cm;
130 einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.131 1ter Die Fahrzeughöhe ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
Antennen;
Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.132
Die Länge der Normalanhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung bis Mitte (Drehpunkt) der Anhängevorrichtung ein.133
Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.134
Art. 39 Gewichte
Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:
Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG.135 2 Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichts tragen.
Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass136
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von25,00 m und einem inneren Durchmesser von10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils – ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker – auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.
Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.137
Art. 41 Hersteller oder Herstellerin, Gewichtsgarantien
«Hersteller» oder «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die gegenüber der Typengenehmigungs- bzw. der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- bzw. des Zulassungsverfahrens ist.
Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben.138
Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn:
der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)139 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;
der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z. B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und
das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.140 3 Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen des Anhangs II Buchstabe B der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates vom30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.141 Vorbehalten sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.
139 Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle, Zürich. 141 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA – bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde – eine Untersuchung durch eine vom ASTRA142 anerkannte Prüfstelle verlangen. Die anordnende Behörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest. Garantien, welche offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden abgelehnt. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.
Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA143 anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Zulassungsbehörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest.
Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland144
Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Zulassungsbehörde entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden.145 Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach
Artikel 41 Absatz 2.
Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig.146 Ausgenommen ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung.147
Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in der Schweiz gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle vom ASTRA148 bestimmten schweizerischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.
Art. 43 Dachlast
Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.
142 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 143 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 147 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). 148 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
Art. 44 Fahrzeugidentifikation, Motorkennzeichnung
An leicht zugänglicher Stelle muss, unter Vorbehalt von Absatz 3, ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers oder der Herstellerin, die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer,
z. B. VIN-Code mit 17 Stellen), das Garantiegewicht, das garantierte Gesamtzugsgewicht (bei Zugfahrzeugen), bei Motorwagen und ihren Anhängern zusätzlich die garantierte Achslast der einzelnen Achsen, bei Sattelanhängern zusätzlich die garantierte Sattellast sowie eine allfällige EG-Genehmigungsnummer enthält.149 2 Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG- Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.
An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild, das den Namen des Herstellers, der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.150
Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.
...151
Art. 45 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen
Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen.
Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.152
Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.
152 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.
2. Kapitel Antrieb, Abgase, Geräusche
Art. 46 Motorleistung
«Nutzleistung» oder «Netto-Motorleistung» von Verbrennungsmotoren ist die Leistung in Kilowatt (kW), die bei entsprechender Drehzahl an der Kurbelwelle oder am entsprechenden Bauteil auf einem Prüfstand mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen ermittelt wird.
«Nennleistung» oder «maximale Nutzleistung» von Verbrennungsmotoren ist die grösste Nutzleistung des Motors in Kilowatt (kW), gemessen unter Vollastbedingungen nach den Drehzahlangaben des Herstellers oder der Herstellerin.
Die Messmethoden zur Bestimmung der Nutz- und Nennleistung richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 80/1269 des Rates vom16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie Nr. 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.153
«Dauerleistung» von Elektromotoren ist die mechanische Ausgangsleistung in Kilowatt (kW), die der Motor im Prüffeld für eine unbegrenzte Zeit abgeben kann.
Die Messmethoden zur Bestimmung der Dauerleistung richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Norm 60349 der IEC für die Leistungsmessungen im Kurzzeitbetrieb (S2 festgelegt ist.154
Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.155
Art. 47 Kenngrösse des Motors
Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm3, bei Elektromotoren durch die Dauerleistung an der Motorenwelle ausgedrückt.
Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.
Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens
Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 Prozent sein.
Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.156
Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.
Nach der erstmaligen Zulassung in der Schweiz darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht durch Änderungen herabgesetzt werden, um die Kategorieneinteilung zu wechseln oder technische Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.157
Von Absatz 4 sind ausgenommen:
der Umbau in landwirtschaftliche Fahrzeuge;
der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99;
158 die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung;
159 einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm3.
Art. 49 Behälter und Leitungen
Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Brems- und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbarem Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.
Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.
Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.
Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperr- und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.
Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.160
Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen
Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen dem Anhang 5 entsprechen.
...161
Art. 51 Elektrischer Antrieb
Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:
Name oder Marke des Motorenherstellers;
die Betriebsspannung in Volt;
die Dauerleistung in kW (Art. 46 Abs. 4);
die Drehzahl in 1/min entsprechend der Dauerleistung.162 2 Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.
Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der NEV.
Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator 163
Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.
Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.
Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können. Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen.
Von Absatz 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an:
Fahrzeugen der Klasse M1, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/483 des Rates vom17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen;
Fahrzeugen der Klasse N, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/114 des Rates vom17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N entsprechen;
Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen.164 5 Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 5 einhalten. Ziffer 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.165 6 Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.166
Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer
Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs6, nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.
Für Arbeitsmotoren sind zusätzlich die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom22. Mai 2007167 zu beachten.168
Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.
Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine der folgenden Genehmigungen verfügen:
nach den Anhängen II und IV der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;
nach Anhang II der Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern;
nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern;
nach Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder
nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.169 4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.
3. Kapitel Kraftübertragung
Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen
Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.
Der Antriebsmotor muss – ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb – auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.
Art. 55 Geschwindigkeitsmesser
Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
3 Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.170
Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.171
4. Kapitel Achsen, Radaufhängung
Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung
Eine Änderung172 des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.
Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen bzw. der grössten auf der Typengenehmigung aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.
172 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Art. 57173 Federung, Anfahrhilfen
Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Anfahrhilfen, die den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern entsprechen, sind zulässig.
5. Kapitel Räder, Reifen
Art. 58 Räder und Reifen
Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen.
Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.
Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.
Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels1 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.174
Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.175
An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage entsprechen.176
Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.177
Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.
Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der Auflagefläche höchstens8,2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.178
Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über3,50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort «REGROOVABLE» versehen sein.
Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.179
Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein.
Art. 61 Spikesreifen
«Spikesreifen» sind Reifen mit eingelassenen Stiften.
Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.
Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als1,5 mm über die Lauffläche vorstehen.
Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.
Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung
Spikesreifen dürfen nur an leichten Motorwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern und nur während der Zeit vom1. November bis zum30. April verwendet werden.180
Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl80 nach Anhang 4 tragen. Abweichend von Ziffer 1 des Anhangs4 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.
Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.
Ausgenommen von Absatz 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Eine allenfalls vorhandene Höchstgeschwindigkeitstafel muss angebracht bleiben.
Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.
An Motorwagen müssen mindestens auf den angetriebenen Rädern einer Achse bei einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Reifendimension Schneeketten montiert werden können.
6. Kapitel Lenkung
Art. 64
Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.
Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.181
Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.
Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.
7. Kapitel Bremsen
Art. 65
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.
Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.
8. Kapitel Aufbau, Innenraum
Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes
Die Verbindung von festen und wegnehmbaren Aufbauten mit dem Fahrgestell muss den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.182
Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen
Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere, Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering und die Bestimmungen des Anhangs8 eingehalten sind. Stets untersagt sind unnötige, gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen des Anhangs8 einhalten.
Anschlüssefür den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.
Art. 68 Markierungen
Mit auffälligen, schrägen, rund 0,10 m breiten, gelb-schwarzen oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:
Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen können vorn und hinten angebracht sein;
Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0,15 m seitlich oder mehr als1,00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen.
Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.
Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs4 gekennzeichnet sein.183
Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens1,30 m.184
Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Artikel 78 Absatz 2 sichtbar gemacht werden.
Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen185
Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.186
Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite über2,10 m nach hinten oder bei einer Länge über6,00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.187
Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, dürfen mit lumineszierender, fluoreszierender oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet sein.188
Art. 70189 Werbung
Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
Art. 71 Türen, Fenster, Sicht
Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:
Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.
Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.190 3 Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.191 4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen192
Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.
Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen genügen:
den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/115 des Rates vom18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen;
dem Kapitel 11 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
dem ECE-Reglement Nr. 14.193 3 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.194 4 Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.195 5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/541 des Rates vom28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECE- Reglements Nr. 16 genügen.196 6 Plätze, die für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Behindertenfahrstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.197 7 Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.198 8 Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.199 9 Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt.
Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.200
Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.201
9. Kapitel Beleuchtung
Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Glühlampen müssen internationalen Vorschriften entsprechen.202
Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.203
Zwei oder mehrere Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie zusammen die Anforderungen an ein einziges Licht oder einen einzigen Rückstrahler erfüllen. Diese Regelung gilt nicht für Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie bei Motorwagen für Fern-, Abblend-, Nebel- und Nebelschlusslichter.204
Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.
Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.
202 Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003
Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe
Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.
Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.
Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.205
Art. 75 Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung
Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.
Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.206
Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.
Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinander liegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.
Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hin- ten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.207
Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer208
Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.
Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.209
Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie Nr. 77/538 des Rates vom28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.
Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.210
Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.211
Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem ECE- Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.212
Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung 207 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.213
Rückstrahler müssen der Richtlinie Nr. 76/757 des Rates vom27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.
Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.
Art. 78 Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen214
Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ±30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Absatz 1 zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ±30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 10 Ziffern21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.215
Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.
Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:
a. ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff (Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorder- und Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärztin/Notfall» trägt;
b. ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift 5 Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrolllampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.
Art. 79 Richtungsblinker
Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.
Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ±30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.
Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.
Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.
10. Kapitel Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 80 Elektrische Anlage, Funkentstörung
Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.
Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.
Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang nicht stören. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 12.
Art. 81216 Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.
DieScheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.
In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.
Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Zivilschutzalarmanlage ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.217
Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.
Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:
für Fahrzeuge nach Absatz 3;
für Fahrzeuge im Linienverkehr;
für Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr;
für Militärfahrzeuge;
für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.
Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme
«Fahrzeugalarmsysteme» (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie Nr. 74/61 des Rates vom17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder den ECE-Reglementen Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Artikel 83–88 entsprechen.218
Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.
Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren», «Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panikalarmfunktionen».
Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.
Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:
der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen;
eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben;
die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.
Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme
Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.
Art. 85 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung
Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z. B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.
Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Ein- und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und
Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und
Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.
Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Funkteile von FAS oder anderen Systemen unterliegen den Bestimmungen des Fernmelderechtes; zuständige Behörde ist das BAKOM.219
Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.
Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z. B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.
Art. 86 Warnsignal des FAS
Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.
Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.
Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als auf- und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens 5 Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.
Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Vorbehalten bleibt die Zulassung durch das BAKOM.
Art. 87 Wegfahrsperre
Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.
Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.
Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.
Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.
Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS
Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.
Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrolllichter aussen am Fahrzeug darf 0,5 Candela nicht überschreiten.
Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens60 dB(A) und einer Höchstdauer von 3 Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von1,00 m von der Vorrichtung.
Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z. B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.
Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern
Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.
Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.
Art. 90 Winkkelle, Pannensignal, Unterlegkeil220
Die Winkkelle (Art. 28 Abs. 4 VRV) muss nach Anhang 4 ausgestaltet sein.
Auf Motorfahrzeugen mit mehr als1,00 m Breite – ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge – sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannensignal vorhanden sein.
Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.221
Art. 91 Verbindungseinrichtungen
«Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.
Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.222
Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:
Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht werden können.
Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:
ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;
die höchstzulässige Stützlast;
die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.
Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.
Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.
11. Kapitel Besondere Bestimmungen
Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Führer und Führerinnen223
Um Fahrzeuge, namentlich ihre Bedienungsvorrichtungen, der Behinderung des Führers oder der Führerin anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet.224
Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder -führerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.
Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren
Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.
Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens1,50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 74 VRV sowie der TSchV.
2. Titel Die Motorwagen
Art. 94 Abmessungen
Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:
Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50
Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00
d. Gelenkbusse 18,75.225 1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.226 2 Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:
klimatisierte Fahrzeuge 2,60
übrige Motorwagen 2,55.227 3 Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4,00
Art. 95 Gewichte, Achslasten
Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:228
Personenwagen 3,50
Kleinbusse 3,50
Lieferwagen 3,50
Motorwagen mit zwei Achsen 18,00
Motorwagen mit drei Achsen 25,00
229 Motorwagen mit drei Achsen der Klassen M3 und N3 (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von9,50 t je Achse nicht überschritten wird 26,00
230 Motorwagen mit vier Achsen 32,00
231 Motorwagen mit mehr als vier Achsen 40,00
232 Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr 44,00
233 dreiachsige Gelenkbusse 28,00
...234 14,00 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:235
236 nicht angetriebene Einzelachsen 10,00
angetriebene Einzelachsen 11,50
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als1,00 m 11,50
Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,00 m bis weniger als1,30 m 16,00
Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,30 m bis weniger als1,80 m 18,00
237 Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,30 m bis weniger als1,80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von9,50 t je Achse nicht überschritten wird 19,00
238 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu1,30 m 21,00
239 Dreifachachsen mit Achsabständen von über1,30 m bis zu 1,40 m 24,00
240 Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über1,40 m 27,00
Art. 96 Kontrollschild
Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.
2. Kapitel Antrieb, Abgase und Kraftübertragung
Art. 97 Anlasser, Nutzleistung, Steigerung der Motorleistung,
Treibstoffverbrauch
Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.
Die Nutzleistung (Art. 46 Abs. 1) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:
241 5,0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;
242 4,4 kW bei Arbeitsmaschinen;
243 2,2 kW bei Traktorzügen.
Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 Prozent darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
An Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 70/156/EWG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 88/77/EWG beziehungsweise 2005/55/EG entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N1 mit weltweit insgesamt weniger als 2000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden.244
Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980245 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.246
Art. 98 Rückwärtsgang
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.
Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.247
Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zivilschutzes;
Militärfahrzeuge;
248 Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren.
Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie Nr. 92/6 des Rates vom10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft.
Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Artikel 101.249
Art. 100 Fahrtschreiber
Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:250
Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV1 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (digitaler Fahrtschreiber);
251 andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a und Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV2 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (analoger Fahrtschreiber) oder mit einem digitalen Fahrtschreiber. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen sowie schwere Personenwagen, die nicht für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden. In Fahrzeugen, deren Führer oder Führerinnen nicht der ARV2 unterstehen, genügt ein Datenaufzeichnungsgerät.252
Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.253
Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Artikel 101.254
Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.255
Art. 101256 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der EZV an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen mindestens alle 24 Monate nachgeprüft werden.
Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen, Fahrtschreiber und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtigten Werkstätte versehen sein.
Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind. Fahrtschreiber müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt haben. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben.
Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so muss die Werkstätte vor der Prüfung, Nachprüfung oder Reparatur alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den Datenberechtigten auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Die Werkstätte hat die heruntergeladenen Daten drei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Art. 102257 Datenaufzeichnungsgerät
Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen:
a. Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 4 ARV2 verwendet werden;
b. Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind.
Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:
Geschwindigkeit;
Status des Bremslichtes und der Richtungsblinker;
Status des Blaulichtes und des wechseltönigen Zweiklanghorns;
Status des Abblendlichtes.
Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.
Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Zulassungsbehörde eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.
3. Kapitel Bremsen
Art. 103
Die Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.259
Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie1 gemäss Ziffer 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG ausgerüstet sein.260
Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.
Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.261
Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126–130.262
4. Kapitel Aufbau, Innenraum
Art. 104263 Radabdeckungen
Der Aufbau bzw. die Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte decken.
Art. 104a264 Frontpartie und Frontschutzsysteme
Fahrzeuge der Klasse M
mit einem Gesamtgewicht von höchstens3,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall der Richtlinie 96/79/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klasse M mit einem Gesamtgewicht von
höchstens2,50 t und bei jedem von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens2,50 t hinsichtlich Fussgängerschutz den Anforderungen der Richtlinie 2003/102/EG entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als 10 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.
Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M mit einem Gesamtgewicht von
höchstens3,50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen.
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.
Von Absatz 4 ausgenommen sind:
Motorkarren;
Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3);
c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Art. 104b265 Seitliche Schutzvorrichtungen
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG oder den Ziffern 6–8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.
Von Absatz 2 ausgenommen sind:
Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
Militärfahrzeuge.
Art. 104c266 Hinterer Unterfahrschutz
Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.
Motorkarren;
Sattelschlepper;
Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
Militärfahrzeuge.
Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.
Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen.
Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von Fahrzeugen der Klasse M1 innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie Nr. 77/649 des Rates vom27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen definiert, sind untersagt.
Lastwagen müssen eine vom Laderaum getrennte Führerkabine haben.
Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Artikel 123 Absatz 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.267
Art. 106268 Sicherheitsgurten, Kopfstützen
Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Motorwagen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie Nr. 77/541 des Rates vom28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung sind in Anhang XI der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger spezielle Regelungen enthalten.269
Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.270
Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein.271
Motorwagen der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.272 269 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
Art. 107 Sitz- und Stehplätze
Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse, Längsbänke beidseitig einen Abschluss aufweisen. Der Sitz für den Fahrzeugführer oder die -führerin muss in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.273
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Militärs, des Zivilschutzes, der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über10,00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.274
Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss.275 Im Nahverkehr kann die Zulassungsbehörde nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.
Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9.276
Art. 108 Anordnung der Pedale
Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.
5. Kapitel Beleuchtung
Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
Fahrzeuge mit einer Länge von über8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.
Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.
An Motorwagen mit über2,10 m Breite müssen mindestens zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.277
Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
278 vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
279 hinten: 1. zwei Markierlichter, 2. ein oder zwei Rückfahrlichter, 3. ein oder zwei Nebelschlusslichter, 4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar), 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar), 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
280 nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs10 entsprechen;
eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
281 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2);
282 Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität;
283 nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
an Motorwagen, deren Länge6,00 m und deren Breite2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
284 an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
an Gesellschaftswagen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
285 an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. c VZV): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
286 an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;
287 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als6 m zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
288 an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
289 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
290 an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z. B. «Stau», «Unfall», «Stop Polizei»;
an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen.
Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
Art. 111 Richtungsblinker
Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein.
6. Kapitel Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 112 Spiegel291
Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens70 cm2, bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm2 und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm2 betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen.
Motorwagen der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit einem Frontspiegel, links und rechts mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise mit einem Weitwinkelspiegel und auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel ausgerüstet sein. Motorwagen der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t benötigen keinen Frontspiegel. Einen Anfahr- oder Rampenspiegel benötigen sie nur dann, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 Meter über dem Boden angebracht werden kann. Die Anforderungen an diese Spiegel und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 71/127/EWG beziehungsweise der Richtlinie 2003/97/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 46.292
Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Diese müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm2 aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen.293
Art. 113294
Art. 114295 Unterlegkeil, Feuerlöscher
Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.
Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens6 kg Füllung vorhanden sein.296
Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der SDR vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der SDR.297
Art. 115298 Diebstahlsicherung
Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.
Art. 116 Überfallwarnanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.299 Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
Art. 116a300 Recyclingfähigkeit
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden.
7. Kapitel Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.
Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Behörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.301
Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:
Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).
302 Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).
303 Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).
Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).
Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.
Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. l Bst. a).
304 Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).
Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).
305 Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
Art. 118a306 Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit
Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Artikel 118 auch diejenigen von Artikel 119 Buchstaben a, d–g, i, k und p.307
Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 10 Ziff. 21 und 23).
Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgeräte sind nicht erforderlich (Art. 100 und 102).308
Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen:
309 Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3).
Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1).
310 Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), Fahrtschreiber (Art. 100) oder Datenaufzeichnungsgeräte (Art. 102) sind nicht erforderlich.
Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).
Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2).
311 Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden.
Kotflügel sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).
Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).
Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106).
Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.
Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).
Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Anh. 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht.
Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich.
Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).
312 Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).
313 Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).
Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:
Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2).
Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
Art. 120a314 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:
Fest angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht erforderlich (Art. 109). Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absätze1 und 4 VRV.
Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.
2. Abschnitt Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und
Kleinbusse
Art. 121 Schulbuskennzeichnung, Innenraum
Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.315
Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:
a. 316 bei Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen ein-1,80 m schliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen
317 bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie im oberen Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen 1,50 m
im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse 1,62 m
bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen 1,50 m.318 3 Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.
Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.
Art. 122 Sitz- und Stehplätze, Berechnung von Platzanzahl und Gepäckgewicht
Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein.319 Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.320
Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.
...321
Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0,65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0,55 m lichter Weite haben.322 320 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Artikel 71 Absatz 2.323
Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Anzahl Mitfahrerplätze n≥
Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.324
In Gesellschaftswagen muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein.325
3. Abschnitt Sattelschlepper
Art. 124 Kontrollschild, Verbindungseinrichtung
Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.
Für Verbindungen von Sattelschleppern mit Sattelanhängern, die mittels Sattelkupplungen erfolgen, sind bis 45,00 t Verbindungseinrichtungen nach der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen zu verwenden. An Sattelmotorfahrzeugen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als45,00 t sind auch Gelenkzapfen mit88,9 mm (31/2 Zoll) Durchmesser zulässig.
4. Abschnitt Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten
Art. 125
Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer- Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 nicht übersteigen.
Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeugbreite.
Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
5. Abschnitt Arbeitsmotorwagen
Art. 126 Bremsen
Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.
Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
Art. 127 Betriebsbremse
Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die -führerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.326
Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit8 mm oder
mm Durchmesser anzubringen.
Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.
Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als5 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können.327 Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen.328 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.
Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:
Das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein.
Der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung muss eine wirksame Bremsung der mitgeführten Anhänger gewährleisten.
c. Eine Vorrichtung (z. B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.
Art. 128 Hilfs- und Feststellbremse
Die Hilfs- und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile – bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder – können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.
Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.
Die Hilfs- und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.
Art. 129 Dauerbremse
Arbeitsmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als8,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.
Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.
Art. 130 Federspeicherbremse
Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.
Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z. B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können.329
Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.
Art. 131 Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen330
Die Länge der Ladefläche darf das1,4fache der grössten Spurweite – vorn oder hinten – nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug – ohne Zusatzgeräte – seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu1,50 t Leergewicht1,50 m2, bei den übrigen 0,10 m2 je 0,10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber3,00 m2 nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.
Ausgenommen von Absatz 1 sind Motorwagen nach Artikel 13 Absatz 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.
Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.
Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens3,50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.331
Art. 132 Beleuchtung
Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.
Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.
6. Abschnitt Traktoren
Art. 133 Höchstgeschwindigkeit, Ladefläche
Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Artikel 161 Absatz 4.332
Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens6 km/h beträgt.333
Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Artikel 131 Absatz 1. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.334
Art. 134 Nutzlast, Bremsen
Die Nutzlast ist, ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren, auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens3,00 t, beschränkt.335
Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als3,50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Artikeln 126–130.
7. Abschnitt:336 Raupenfahrzeuge
Art. 134a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:
Ein Unterlegkeil (Art. 114 Abs. 1) ist nicht erforderlich;
Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt.
Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.
Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Erleichterungen:
Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist;
Können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 10 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.
334 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
3. Titel Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge337
Art. 135 Abmessungen
Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:
Länge 4,00
Breite 2,00
Höhe 2,50 2 Für zweirädrige Kleinmotorräder gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:
Breite 1,00
Für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:
Länge 3,50
Breite 1,30
Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild
Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen:
dreirädrige Kleinmotorräder 0,27
dreirädrige Motorfahrzeuge 1,00
Leichtmotorfahrzeuge 0,35
Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,40
Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,55
338 Motorschlitten 0,40 2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:
dreirädrige Kleinmotorräder 0,30
dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport 0,30
dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport 1,50
Leichtmotorfahrzeuge 0,20
Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20
Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 1,00 3 Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des in Absatz 1 festgelegten Gewichts nicht überschreiten, wenn sie höher als80 kg ist.339 4 BeiMotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.340
2. Kapitel Antrieb, Räder und Reifen
Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen
Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.
Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.341
Art. 138 Bereifung
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht.342
Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als1,60 mm betragen.343
3. Kapitel Aufbau, Innenraum
Art. 139
Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.
Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.344
Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. ...345
Bemalungen dürfen lumineszierend sein.
4. Kapitel Beleuchtung
Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
346 vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler.
Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.347
...348
Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Artikel 73–78 sowie des Anhangs10:
349 Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein.
Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.
...350 345 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).
Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt:351
352 ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);
eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);
353 ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
354 ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
355 ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
Richtungsblinker;
Warnblinklichter als Pannenlichter;
ein oder zwei Nebellichter;
ein oder zwei Nebelschlusslichter;
links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
356 vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
357hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
358 pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
359 je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
360 ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.
Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
361 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar;
an Fahrzeugen der Polizei: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar.362 3 ...363
Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
Art. 142 Richtungsblinker
Richtungsblinker sind an Fahrzeugen mit Batterie und an solchen mit Wechselstromanlagen auch ohne Batterie gestattet, wenn sie die Wirkung der Lichter und der akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigen und nicht durch Fahrzeug- oder Zubehörteile verdeckt werden.
Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.
5. Kapitel Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 143 Rückspiegel
Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens50 cm2 links aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.
Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche von je50 cm2 erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.
Art. 144 Weitere Anforderungen
Fahrzeuge müssen mit einem Zündschloss oder einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.364
...365
Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83–88 und Anhang 11 Ziffer 6
Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.
Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
Für die Steigerung der Motorleistung gilt Artikel 97 Absatz 3.366
Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Artikel 117 Absatz 2.367
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 ausgerüstet sein.368
6. Kapitel Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt Motorräder
Art. 145 Bremsen
Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.
Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen
Für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.
Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder Trittbretter erforderlich.
Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:
Die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann.
Die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.369 4 Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.
Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).370
2. Abschnitt Motorräder mit Seitenwagen
Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.
Seitenwagen müssen gefedert sein.
Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.
Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.
Falls Richtungsblinker vorhanden sind, richten sich Anordnung und Sichtwinkel nach Anhang 10.
Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.
Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze1 und 2.
3. Abschnitt Zweirädrige Kleinmotorräder
Art. 149 Bremsen
Für das Bremssystem von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.
Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung371
Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. ...372
Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.373
Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze, Verbindungseinrichtungen
Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.374 Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt.
Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3.
Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.
372 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
4. Abschnitt Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge
Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät375
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.376
Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.377
Art. 153 Bremsen
Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Betriebsbremse kann entweder aus zwei voneinander unabhängigen Bremsen bestehen, die – beide gleichzeitig betätigt – auf alle Räder wirken, oder aus einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse, die auch als Feststellbremse benützt werden kann. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken.
Art. 154 Beleuchtung
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden ...378
Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.379 Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich.
376 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003 378 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Art. 155380 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung381
Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).382
Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.383
5. Abschnitt Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät384
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.385
Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.386
Art. 157 Bremsen
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.
Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.
DieWirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach 385 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003
Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach
Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen
sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 3 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.387
Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Artikel 72 Absatz 2.388
Art. 159 Beleuchtung
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.389 390
6. Abschnitt Motorschlitten
Art. 160
Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.
DieWirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach
Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze1 und 2.
Fernlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.
Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.
388 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). 389 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
4. Titel Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Art. 161 Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit
«Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschafts- oder gleichgestellten Betriebes (Art. 86 VRV) verwendet werden. Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse30 km/h nicht übersteigen. Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens6 km/h beträgt. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.391
Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/150/EWG beziehungsweise der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von
km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt3 km/h.392
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als40 km/h (Messtoleranz3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a.393
Für landwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167–172.
Kombinationsfahrzeuge sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die von einer in eine andere der zulässigen Arten verwandelt werden können; die möglichen Arten sind in einem einzigen Fahrzeugausweis einzutragen. Sie unterstehen den Vorschriften der Fahrzeugart, der sie jeweils entsprechen.
Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV1 unterstehen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).394
Art. 162 Kontrollschild, Lenkung
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.
Bei landwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12,00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.
Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Absatz 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.395
Art. 163 Bremsen
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/432 des Rates vom6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.396
Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.397
Einzelradbremsen müssen miteinander verbunden werden können oder sich durch eine zusätzliche Vorrichtung gemeinsam bedienen lassen.
Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als6,00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.398
Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen:
Der Anschluss für die Betriebsbremse des Anhängers muss der Norm 5676 der ISO entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.
399 Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.
Für pneumatische Anhängerbremsen gilt Artikel 127 Absätze4 und 5.
Art. 164 Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung
Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen dürfen höchstens4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Artikel 112 Absatz 5.400
Landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel, versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.
Von Absatz 2 ausgenommen sind umgebaute Fahrzeuge (z. B. Personenwagen, Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine und Kleinfahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t.401
Art. 165 Beleuchtung
Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109–111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.402
An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.403
An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2 Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Artikel 78 Absatz 5, keine Kontrolllampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.
Art. 166 Weitere Anforderungen
LandwirtschaftlicheMotorfahrzeuge müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Die Anforderungen an Rückspiegel richten sich nach Artikel 112.
Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als2,55 m breiten Ladung ziehen (Art. 58 Abs. 5 VRV).404
Die Anordnung von Rückspiegeln bei mitgeführten sichthemmenden Ladungen oder Anhängern richtet sich nach Artikel 58 Absatz 5 VRV.
Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als6,00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein.405 Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.
Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
Die Erleichterungen nach den Artikeln 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar.406
Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als3,50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) auszurüsten.407
5. Titel Übrige Motorfahrzeuge
1. Kapitel Motoreinachser
Art. 167408 Kontrollschild, Vignette
Kontrollschild oder Fahrradvignette müssen gut sichtbar angebracht sein.
Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art.49 und 50), gelten
Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0,20 t oder die Spurweite mehr als 0,70 m, so ist ein Differential erforderlich.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf25 km/h nicht übersteigen (Messtoleranz 10 %). Beträgt sie über 15 km/h, so sind wenigstens zwei Vorwärtsgänge oder ein stufenloses Getriebe erforderlich.
Art. 169409 Bremsen
Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in 12 Prozent Gefälle nicht wegrollen kann.
Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.
Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.
Art. 171 Beleuchtung
Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.
Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens1,00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.
Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.
Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als80 kg wiegen, ist kein fest angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Artikel 30 Absatz 4 VRV.
Art. 172 Weitere Anforderungen
Fürdie akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82 Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.
Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.
2. Kapitel Motorhandwagen
Art. 173 Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette
Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens3,00 m lang und höchstens 1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf3,00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit
km/h nicht übersteigen.
Motorhandwagen müssen mit einer gut sichtbar angebrachten Fahrradvignette (Art. 37 VVV) versehen sein.
Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.410
Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.411
Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in 12 Prozent Gefälle nicht wegrollen kann.
Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:
vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler;
hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.
Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.
3. Kapitel Die Motorfahrräder
Art. 175 Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung
Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.
Für Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,50 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Elektrobetrieb gelten die folgenden Erleichterungen:
Ein schaltbares Mehrganggetriebe ist zulässig (Art. 177 Abs. 1). Dessen Auslegung muss so gewählt sein, dass die Höchstgeschwindigkeit nur im höchsten Gang erreicht werden kann;
Es sind mehr als zwei Räder zulässig (Art. 177 Abs. 4);
412 Pedalantrieb (Art. 177 Abs. 3), Führersitz (Art. 178 Abs. 3), Abstellstütze (Art. 179 Abs. 2) und Rückspiegel (Art. 181 Abs. 1) sind nicht erforderlich;
413 Die Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrades (Art. 177 Abs. 5) gilt nicht;
e. 414 Es gelten die Vorschriften für Fahrradbeleuchtung (Art. 216 und 217). Die in
Artikel 216 Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein. 3 Das Art. 176
Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich;
f. 415 Fussrasten sind zulässig (Art. 178 Abs. 4).416 2 Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.417 Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf55 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht.418 4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.419 5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen
Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.420
Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.421 421 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.
Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.422
Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen
Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
…423
Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.424
Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.425
Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.426
Art. 178 Aufbau
1–2 …427
Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.428
Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel, Rückenstützen und Fussrasten sind nicht zulässig.429
Art. 179 Abstellstütze430
…431
Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.432
Art. 180 Beleuchtung
Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:433
vorn: ein Abblendlicht;
hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
434 nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens5 cm2.
Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:435
ein Fernlicht;
ein Standlicht;
ein Bremslicht;
436 Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;
437 eine Kontrollschildbeleuchtung;
438 ein nach vorne gerichteter Rückstrahler;
439 nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.
Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3 oder nach dem ECE- Reglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2. Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.
Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze1 und 2.440 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.
Art. 181 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens50 cm2 ausgerüstet sein.441
Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten
Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.442
Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.443
Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.
6. Titel Anhänger
Art. 182 Abmessungen
Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:
Länge (ausgenommen Sattelanhänger) 12,00
Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und dem hinters- 12,00 ten Punkt des Sattelanhängers
Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem belie- 2,04 bigen vordersten Punkt des Sattelanhängers
444Breite klimatisierter Fahrzeuge 2,60
445Breite der übrigen Anhänger 2,55
Höhe 4,00
Art. 183 Gewichte und Achslasten
Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:446
…447
448 zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 18,00
449 dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 24,00
450 vierachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 32,00 2 Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:
Einzelachsen 10,00
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als1,00 m 11,00
Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,00 m bis weniger 16,00 als1,30 m
Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,30 m bis weniger 18,00 als1,80 m
Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,80 m oder mehr 20,00
451 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu1,30 m 21,00
452 Dreifachachsen mit Achsabständen von über1,30 m bis zu 24,00 1,40 m
Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über1,40 m 27,00
Art. 184 Stützlast und Gewichtsverteilung
Die Achsen von Zentralachsanhängern müssen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als1,00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden.453 In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern jedoch maximal3,00 t.454
Art. 185 Kontrollschild
Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.
2. Kapitel Achsen, Radaufhängung
Art. 186
Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.
Dies gilt nicht für:
Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen;
Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.
3. Kapitel Räder, Reifen, Lenkung
Art. 187 Reifen
Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.455
Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.
Art. 188 Lenkung
Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Artikel 64
4. Kapitel Bremsen
Art. 189
Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.456
Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.
Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden.457
Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht1,50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5 ausgerüstet sind.458
Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.459
An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel 201, 202 Absätze1, 2 und 4 sowie 203.460 460 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).
5. Kapitel Aufbau, Innenraum
Art. 190461 Aufbau
Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Artikel 107 Absätze1 und 2.
Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.
Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG oder den Ziffern 6–8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.462
Sattelanhänger mit nur rückwärts kippbarem Aufbau und einer nutzbaren Laderaumlänge von nicht mehr als7,50 m;
Langmaterialanhänger;
ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
...463
Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
Militärfahrzeuge;
464 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger.
Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/221 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.465
Von Absatz 3 ausgenommen sind:
466 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger;
Langmaterialanhänger;
Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
Militärfahrzeuge.
6. Kapitel Beleuchtung
Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:
467 nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als1,60 m beträgt, zwei Standlichter;
hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.468 2 Anhänger mit einer Breite von über2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.469 3 Bei Anhängern mit einer Länge von über5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
Bei Anhängern mit einer Länge von über7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.
Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:
je ein Markierlicht, das nicht weiter als3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung) und
je ein Markierlicht, das nicht weiter als1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
Erlaubt sind zusätzlich folgende Vorrichtungen:
470 zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;
ein oder zwei Rückfahrlichter;
nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;
eine Beleuchtung des Landeszeichens;
eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
Warnblinklichter;
an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b);
ein oder zwei Nebelschlusslichter;
471 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2);
nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;
Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern;
472 ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);
473 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
474 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
q. 475 an Fahrzeugen der Klassen O1, O2, O3 und O4 mit einer Länge von mehr als 6 m zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können.
Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m; ein Mittelfeld in der Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von höchstens 0,05 m kann nichtretroreflektierend sein.476
Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.
Art. 194 Richtungsblinker
Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.
7. Kapitel Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 195
Für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern gilt Artikel 124.
Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als
kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind.477 Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.
Bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) erforderlich.478
Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.
Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.479 Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Artikel 117 Absatz 2 sinngemäss.480 480 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
8. Kapitel Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
1. Abschnitt Anhänger zum Personentransport
Art. 196
Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig.481 Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.
Folgende Bestimmungen sind anwendbar:
Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2);
Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).
2. Abschnitt Starre Anhänger
Art. 197
Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0,30 t aufweisen.
Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung482 nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.
Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich.483 Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.
482 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Abschnitt Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen
Motorfahrzeugen484
Art. 198
Bis zu einer Breite von 0,80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.
Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.485
Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.
Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach
Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere
Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.
4. Abschnitt Anhänger an Motoreinachsern
Art. 199
Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent Steigung anfahren kann.
Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in 12 Prozent Gefälle verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.486
Die Anhänger brauchen kein Bremslicht.487 Bis zu einer Breite von1,00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über1,00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.
Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von
Artikel 189 Absätze4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die
zusätzliche Sicherheitsverbindung.
5. Abschnitt Arbeitsanhänger
Art. 200 Kontrollschild
Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.
Art. 201 Bremsen
Arbeitsanhänger müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen des Artikels 189 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.
Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t müssen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2.488 Im Falle, dass sie mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Absatz 1.
Art. 202 Betriebsbremse
Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. Sie muss gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.
Bis zu einem Garantiegewicht von3,50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach
Artikel 21 Absatz 2.489
Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen werden.490
Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen:
Der Betriebsdruck am Kupplungskopf der Anhängerbremsleitung muss eine wirksame Bremsung des Anhängers gewährleisten.
Bei Arbeitsanhängern über5,00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen.491 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.492 492 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Unmittelbar vor den Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.
Hinter den Anschlussstellen muss ein Filter das Eindringen von Fremdkörpern verhindern.
Art. 203 Feststellbremse, Sicherheitsverbindung
Arbeitsanhänger müssen eine Feststellbremse haben, die auf die Räder mindestens einer Achse, bei Doppelachsen wenigstens auf die Räder einer der beiden Achsen, wirkt. Sie muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtungen dürfen jedoch gemeinsam sein.
Die Feststellbremse muss das vom Zugfahrzeug gelöste Fahrzeug mit voller Ladung in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent am Wegrollen hindern können. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5.
Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung
Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.
Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Kotflügel können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.
Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt die Beleuchtung nach Artikel 30 VRV.
Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt
6. Abschnitt Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
Art. 205
Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.
...493
Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als3,00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.494
Bei Anhängern nach Absatz 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von6,00 t eine Auflaufbremse.
Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.
…495
7. Abschnitt Anhänger an Traktoren
Art. 206
Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu30 km/h gilt Artikel 205.
Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über
km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Artikel 207 Absatz 5.496
8. Abschnitt Landwirtschaftliche Anhänger
Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung
«Landwirtschaftliche Anhänger» sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 86 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.497
Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.498
Die Immatrikulationspflicht von landwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c VZV.
Für Anhänger an landwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Artikel 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.
496 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000
Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal45 km/h mitgeführt werden dürfen.499
Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.500
Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Artikel 205 Absätze3, 4 und 5.501
Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von40 km/h gelten die Artikel 201, 202 Absätze1,
und 4, 203 Absätze1 und 2 sowie 189 Absätze4 und 5.502
Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:
die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;
die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.503 3 Die Achsen der landwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
Art. 209 Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen504
Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Transportanhängern gelten die Artikel 192, 193 und 194.505
Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich.506 Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm2 können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.
Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt Artikel 204 Absätze3 und 4.
Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.507
Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein.
Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q.508
9. Abschnitt Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
Art. 210
Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur dem Artikel 69 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.
An der Vorder- und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.
Die Anhängerachse muss hinter der Mitte der Ladefläche liegen.
Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.
Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:
schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind;
für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
509 Behindertenfahrstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.510 507 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
7. Titel Übrige motorlose Fahrzeuge
1. Kapitel Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und
Abschlepprollis
Art. 211 Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten
Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, welche das Fahrzeug im Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.
Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absatz 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.
Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
Art. 212 Abschlepprollis
Abschlepprollis müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
Abschlepprollis müssen betriebs- und verkehrssicher sein.
Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von40 cm2.
2. Kapitel Fahrräder
Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung511
Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 213–218 entsprechen. Sie dürfen höchstens1,00 m breit sein. Die Lenkstange muss 0,40–0,70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.512
Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen eine gut sichtbare Vignette (Art. 34 VVV) tragen.
Art. 214 Räder, Bremsen
Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.513
Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einem Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern.
DieWirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach
Art. 215 Rahmen, Kindersitz
Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.514
Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 63 Abs. 3 VRV) nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind.
Art. 216515 Beleuchtung
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.
Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau.516
Art. 217 Rückstrahler
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.517
Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.518
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz 1 entsprechen.
Art. 218 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung
Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb leuchten.
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
Fahrräder sind mit einer Diebstahlsicherung (Schloss, Schliesskabel, Schliesskette oder dergleichen) zu versehen.
4. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
1. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 219
Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist anwendbar, wenn:
dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als30 km/h aufweist;
es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:519
an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet.
Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.
2. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 220 Vollzug
Das UVEK erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere betreffend:
die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen;
520 die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüf- und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle;
die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Nutz-, Nenn- und Dauerleistung;
die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb;
521die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderungen an Anbauteile;
die Verwendungsdauer von Spikesreifen;
die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen;
−i. ...522 1bis Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.523 2 Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.
Art. 221 Zulassungsbehörde
Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 76 VRV).524
Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.
Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.
Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.
Art. 222 Übergangsbestimmungen
Fahrzeuge können ab1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typengenehmigt werden.
Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze 4–12.
Die Bestimmungen des Artikels 60 Absätze3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.
Die Bestimmungen des Artikels67 und des Anhangs8 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für:
Fahrzeuge, die ab dem1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden;
alle übrigen Fahrzeuge ab dem1. April 1996.
Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
Die Bestimmungen des Artikels 97 Absatz 4525 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:
Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem1. Januar 1996 neu typengenehmigt werden;
alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem1. Oktober 1997 neu typengenehmigt werden.
Die Bestimmungen des Artikels99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:
Fahrzeuge, die ab1. Januar 1996 neu in Verkehr gesetzt werden;
Fahrzeuge, die zwischen dem1. Januar 1988 und dem31. Dezember 1995 neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab1. Januar 1998.
Die Bestimmungen des Artikels 100 über den Fahrtschreiber gelten für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die ab1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden und deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 unterstehen;
525 Diese Bestimmung hat eine neue Fassung.
Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b ARV1 nur bei internationalen Transporten der ARV1 unterstehen, bei solchen Transporten ab dem1. Oktober 1998;
alle übrigen Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a ab1. Oktober 1998. Das ASTRA bestimmt, welche bisherigen Fahrtschreiber den Anforderungen der ARV1 genügen und weiterverwendet werden dürfen. Für Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV2 unterstehen und die bis am30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht;
Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die ab1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die bis zum30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht.526 10 Die Bestimmungen des Artikels 217 Absatz 5 über retroreflektierende Vorrichtungen gelten für alle Fahrräder ab dem1. Juli 1995.
Für die Ziffern 211, 211.1 und 213 des Anhangs5 gelten folgende Bestimmuna. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren ist wie folgt anwendbar: 1. in der Fassung der Richtlinie Nr. 93/59 des Rates vom28. Juni 1993 für die erstmalige Zulassung aller ab1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse; 2. in der Fassung der Richtlinie Nr. 94/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. März 1994 für alle ab1. Januar 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab1. Januar 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklassen.
b. Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmigung nach der FAV1 zugelassen werden.
Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie Nr. 91/542 des Rates vom1. Oktober 1991 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.
Das in Ziffer 211 aufgeführte ECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev.2 vom 11. September 1992 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.
Die Ziffer 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
Die Ziffern des Anhangs6 gelten wie folgt:
Ziffer 111.1 für alle ab1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der Klassen M und N.
Ziffer 111.2 für alle ab1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten landwirtschaftlichen Traktoren.
Ziffer 111.3 für alle ab1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder mit oder ohne Seitenwagen.
Ziffer 111.4 für alle ab1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren, Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
Ziffer 4 für alle ab1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrzeuge.
Art. 222a527 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. September 1998
Die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.
Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 Buchstabe i528 über das zulässige Gewicht und Absatz 2 Buchstabe a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt
Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Artikels 106 Absatz 2529 über Kopfstützen und des Artikels 192 Absatz 1 Buchstabe a530 über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt
Die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 1531 über Sicherheitsgurten gelten für:
Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens3,50 t, die ab1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden;
übrige Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 4532 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab1. Januar 1999 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem1. Januar 1988 und dem31. Dezember 1998 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab1. Oktober 1999.
Die Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe a über das Anbringen von Standlichtern und des Artikels 158 Absatz 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2000 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestim- mungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Die Ziffern 111 Buchstabe b, 122 und 212 des Anhangs5 (Rauch und Abgas) sowie die Ziffern 111.3 und 431 Buchstaben b–d des Anhangs6 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Das in den Ziffern 111 Buchstabe b und 212 des Anhangs5 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab1. Juli 2004 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.533
Art. 222b534 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom6. September 2000
Die in Artikel 103 und 189 sowie in Anhang 7 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2001 eingeführt
Die Bestimmungen des Artikel 44 Absatz 3 über das Herstellerschild, des Artikels 109 Absatz 4 und des Artikels 192 Absatz 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Januar 2002 eingeführt
Die Bestimmung des Artikels 118a Absatz 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziffer 51 Anordnung I des Anhangs10 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab1. Januar 2001 eingeführt oder hergestellt werden.
Die Bestimmung des Artikels 161 Absatz 1bis535 über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.
Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
535 Diese Bestimmung hat eine neue Fassung.
Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von2,55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anhang 3 Ziff. 311536).
Die Ziffer 211a des Anhangs5 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. Oktober 2001 eingeführt
Art. 222c537 Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4538 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 2000539 unterliegen und vor dem1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3500 kg.
Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum31. Dezember 2000 bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.
Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde» zusätzlich eingetragen.
Fürspätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder anwendbar.
Art. 222d540 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. August 2002
Die Bestimmungen des Artikels 102a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem1. Januar 1993 und bis zum31. März 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem1. Januar 2006.
Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2541 und des Artikels 123 Absatz 4 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem1. Januar 2005.
Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs- 536 Dieser Anhang ist aufgehoben. 541 Diese Bestimmung hat eine neue Fassung.
bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der
Die Ziffer 211b des Anhangs5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen75 kW und weniger als 130 kW gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von Fahrzeugen, die ab1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Art. 222e542 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Juni 2003
Die Änderung des Artikels 99 Absatz 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie Nr. 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.
Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Absatz 1, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der
Art. 222f543 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom10. Juni 2005
Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Artikel 40 Absatz 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.
Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 8 über die Reifen bis zum1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen gemäss den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 144 Absatz 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Artikel 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Artikel 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum1. Januar 2008 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absätze1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 2006 eingeführt, in der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.
Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, unter Vorbehalt der Absätze2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 222g544 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. August 2005
Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab dem1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab dem1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem1. Januar 2009.
Art. 222h545 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom29. März 2006
Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.
Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem1. Januar 2007 Fahrzeuge:
die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
c. die ab dem1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
Art. 222i546 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom22. August 2006
Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 222j547 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom28. März 2007
Fahrzeuge,die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e über die maximal zulässige Anzahl Sitzplätze im Laderaum von Lieferwagen bis zum31. Dezember 2009 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Artikel 202 Absatz 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 2008 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 51 Absatz 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.
Fahrzeuge können bis zum31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 104b Absatz 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.
Die in Artikel 104c Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 107 Absatz 1bis über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.
Art. 222k548 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Januar 2008
Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
km/h gilt bezüglich Artikel 68 Absatz 4 über Heckmarkierungstafeln bis zum 1. Juli 2009 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Artikel 104a Absatz 3 über Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheit angebaut sind, bis zum1. Januar 2010 das bisherige Recht.
Für Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem1. Januar 2000 und dem30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht549.
Art. 223 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen am1. Oktober 1995 in Kraft.
Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72 Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über30 km/h mitgeführt werden.
549 Analog zur Richtlinie 2003/97/EG bzw. 2007/38/EG
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I. Aufhebung von Verordnungen
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 27. August 1969550 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV); b. die Verordnung vom 29. September 1975551 über die Spikesreifen; c. die Verordnung vom 1. März 1982552 über Abgase von Motorwagen mit Benzinmotoren (Abgasverordnung; AGV); d. die Verordnung vom 22. Oktober 1986553 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (FAV 2).
II. Änderung von Verordnungen
1. Verordnung vom 15. August 1972554 über die Rückerstattung der Treibstoff-Zollabgaben an die Land- und Forstwirtschaft
Art. 1 Abs. 1 letzter Satz …
2. Verordnung vom 17. August 1994555 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
Art. 15 Abs. 6 erster Satz …
550 [AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572 Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326] 551 [AS 1975 1763, 1991 2233] 552 [AS 1982 474, 1985 460 Ziff. II 703] 553 [AS 1986 1866, 1989 496, 1993 240, 1994 167 Ziff. V] 554 [AS 1972 2287, 1975 2518, 1986 1698 2060, 1991 1095, 1993 2883. AS 1997 48 Art. 11 Ziff. 1 Bst. b] 555 [AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796. AS 2004 945 Art. 89]
3. Verordnung vom 22. März 1972556 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBV)
Anhang 1 Ziff. 80 …
Ziff. 103 …
Ziff. 150 …
Ziff. 161 …
4. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962557 (VRV)
Art. 2 Abs. 4 …
Art. 3a Klammerverweis …
Art. 3b Klammerverweis, Abs. 1 und 4 Bst. e und f …
Art. 5 Abs. 1 Bst. a erster Strich und b erster Strich sowie 2 Bst. b und 2bis ...
Art. 8 Abs. 4 …
556 [AS 1972 738, 1979 1746, 1981 507 Ziff. II, 1985 782 1841 Ziff. IV, 1989 410 Ziff. II 1, 1991 2534, 1994 167 Ziff. VI 214 Ziff. III 2 816 Ziff. II 1 1103 Ziff. III. AS 1996 1078 Art. 5]
Art. 9 Abs. 2 erster Satz …
Art. 23 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz …
Art. 28 Abs. 4 erster Satz …
Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz …
Art. 31 Abs. 1 dritter Satz …
Art. 32 Abs. 3 …
Art. 35 Abs. 2 …
Art. 39 Abs. 1 …
Art. 41b Klammerverweis …
Art. 58 Abs. 5 erster Satz …
Art. 59a Abs. 1 zweiter Satz, 2 Einleitungssatz und 3 …
Art. 60 Abs. 2 …
Art. 61 Abs. 1 erster Satz …
Art. 63 Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 zweiter Satz …
Art. 64 Klammerverweis und Abs. 1 erster Satz …
Art. 65 …
Art. 67 …
Art. 68 Abs. 4–6 …
Art. 69 …
Art. 71 Abs. 3 erster Satz …
Art. 72 Abs. 1, 2 zweiter Satz, 3 und 4 erster Satz …
Art. 73 Abs. 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 …
Art. 74 Abs. 2 …
Art. 78 Abs. 1 …
Art. 82 Abs. 2 zweiter Satz …
Art. 91 Abs. 3 Bst. a …
Art. 92 Abs. 2 letzter Satz …
5. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979558 (SSV)
Art. 1 Abs. 2 Bst. g und 9 …
Art. 17 Abs. 1 …
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und f erster Satz, fbis, g und h …
Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz …
Art. 26 Abs. 3 erster Satz …
Art. 29 Abs. 1 …
Art. 36 Abs. 1 erster Satz …
Art. 39 Abs. 2 …
Art. 48 Abs. 10 …
Art. 65 Abs. 1 erster Satz …
Art. 75 Abs. 1 erster Satz …
Art. 107 Abs. 3 Bst. a …
Art. 109 Abs. 3 …
Art. 117a …
Anhang 2, Ziff. 2 Bst. a, Signal 2.09.1, 2.10 und 2.10.1 sowie Ziff. 3, Signal 3.011 2.09.1 … 2.10 Aufgehoben 2.10.1 … 3.011 Aufgehoben
6. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959559 (VVV)
Art. 9 Abs. 3 zweiter Satz und 4 …
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und c …
Art. 12 Abs. 1 erster Satz …
Art. 22 Abs. 2 Bst. a–c und 2bis …
Art. 24 Abs. 6 erster Satz …
Art. 34 Abs. 4 …
Art. 37 Abs. 3 …
Art. 38 Abs. 2 erster Satz …
Art. 51 Abs. 1 …
Anhang 3, Bst. A Ziff. 6 …
Anhang 4, Ziff. 3.2, 4 Titel und 6 Titel …
7. Verordnung vom 22. Oktober 1986560 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1)
Ziff. 1.1 Einleitungssatz …
8. Verordnung vom 22. Oktober 1986561 über die Abgasemissionen von Motorrädern (FAV 3)
Ziff. 1 …
9. Verordnung vom 22. Oktober 1986562 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern (FAV 4)
Ziff. 1.1 …
10. Verordnung vom 27. Oktober 1976563 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Art. 2 Abs. 2 fünfter Strich …
Art. 3 Abs. 1, 2, 4 Bst. b, 5 erster Satz und 6 …
Art. 26 Abs. 2 Bst. d …
Art. 46 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben
3…
Art. 48 Abs. 3 Bst. a …
Art. 72 Abs. 1 Bst. c …
Art. 75 Abs. 3 …
Art. 80 Abs. 2
Art. 82 Abs. 1 Bst. a, d, e und g sowie 2 Bst. d 1 a., d., e. … g. Aufgehoben 2 d. …
Art. 83 Abs. 3 Bst. a und c sowie 5 …
Art. 84 Abs. 2 und 3 sowie 4 erster und zweiter Satz …
Art. 85 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 erster Satz und 4 …
Art. 88 Abs. 1 Bst. b, c und f sowie 2 …
Art. 105 Abs. 2–4 2 und 3 Aufgehoben
4…
Art. 106 Abs. 3 letzter Satz …
Art. 109 zweiter Satz ...
Art. 114 Abs. 3 …
Art. 115 Abs. 4 und 6 …
Art. 116 Abs. 3 …
Art. 121 …
Art. 122 Abs. 2 …
Art. 127 Abs. 2 Bst. a und 3 …
Art. 132 erster Satz …
Art. 133a Abs. 1 erster Satz und 2 …
Art. 151a …
Anhang 4 …
Anhang 7, Ziff. 11 und 31 …
11. Verordnung vom 17. April 1985564 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Art. 3 Bst. e …
Art. 23 Abs. 3 …
564 [AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 419 1183. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]
Art. 34 Abs. 4 …
12. Verordnung vom 26. Oktober 1994565 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-Verordnung, SVAV)
Art. 2 …
Art. 4 Abs. 1 Bst. l und n …
Art. 5 Abs. 3 Bst. a …
13. Verordnung vom 26. Oktober 1994566 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV)
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und h EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 70/156/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 70/157/EWG 70/220/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 70/221/EWG 70/222/EWG 70/311/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 70/387/EWG 70/388/EWG 71/127/EWG 71/320/EWG 72/245/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 72/306/EWG 74/60/EWG 74/61/EWG 74/297/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 74/408/EWG 74/483/EWG 75/443/EWG 76/114/EWG 76/115/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 76/756/EWG 76/757/EWG 76/758/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 76/759/EWG 76/760/EWG 76/761/EWG 76/762/EWG 77/389/EWG 77/538/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 77/539/EWG 77/540/EWG 77/541/EWG 77/649/EWG 88/77/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 89/459/EWG 91/226/EWG 92/6/EWG 92/21/EWG 92/22/EWG 92/23/EWG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 92/24/EWG 92/114/EWG 94/20/EG 95/28/EG 96/27/EG 96/53/EG 96/79/EG 97/27/EG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 98/91/EG 2000/40/EG 2001/56/EG 2001/85/EG 2003/97/EG 2007/38/EG EG-Grundrichtlinie oder Verordnung 93/172/EWG ECE-Regl. Nr. ECE-R 1 ECE-R 2 ECE-R 3 ECE-R 4 ECE-Regl. Nr. ECE-R 5 ECE-R 6 ECE-Regl. Nr. ECE-R 7 ECE-R 8 ECE-R 10 ECE-Regl. Nr. ECE-R 11 ECE-R 12 ECE-R 13 ECE-R 14 ECE-Regl. Nr. ECE-R 16 ECE-Regl. Nr. ECE-R 17 ECE-R 18 ECE-R 19 ECE-Regl. Nr. ECE-R 20 ECE-R 21 ECE-R 23 ECE-R 24 ECE-Regl. Nr. ECE-R 25 ECE-R 26 ECE-R 27 ECE-R 28 ECE-Regl. Nr. ECE-R 29 ECE-R 30 ECE-R 31 ECE-R 32 ECE-Regl. Nr. ECE-R 33 ECE-R 34 ECE-R 35 ECE-R 36 ECE-Regl. Nr. ECE-R 37 ECE-R 38 ECE-Regl. Nr. ECE-R 39 ECE-R 42 ECE-R 43 ECE-R 44 ECE-Regl. Nr. ECE-R 45 ECE-R 46 ECE-R 48 ECE-Regl. Nr. ECE-R 49 ECE-Regl. Nr. ECE-R 51 ECE-R 52 ECE-R 54 ECE-Regl. Nr. ECE-R 55 ECE-R 58 ECE-R 59 ECE-R 61 ECE-R 64 ECE-R 65 ECE-R 66 ECE-Regl. Nr. ECE-R 67 ECE-R 69 ECE-R 70 ECE-Regl. Nr. ECE-R 73 ECE-R 77 ECE-R 79 ECE-R 80 ECE-R 83 ECE-Regl. Nr. ECE-R 84 ECE-R 85 ECE-R 87 ECE-R 89 ECE-Regl. Nr. ECE-R 90 ECE-R 91 ECE-R 93 ECE-R 94 ECE-Regl. Nr. ECE-R 95 ECE-R 97 ECE-R 98 ECE-R 99 ECE-Regl. Nr. ECE-R 100 ECE-R 101 ECE-R 102 ECE-R 103 ECE-R 104 ECE-R 105 ECE-Regl. Nr. ECE-R 106 ECE-R 107 ECE-R 108 ECE-R 109 ECE-R 110 ECE-Regl. Nr. ECE-R 111 ECE-R 112 ECE-R 114 ECE-R 115 ECE-Regl. Nr. ECE-R 116 ECE-R 117 ECE-R 118 ECE-R 119 ECE-R 121 ECE-R 122 ECE-R 123 ECE-R 124 ECE-R 125 ECE-Regl. Nr.
ECE-R 126 EG-Grundrichtlinie 74/150/EWG 74/151/EWG 74/152/EWG 74/346/EWG EG-Grundrichtlinie 74/347/EWG 75/321/EWG 75/322/EWG 76/432/EWG EG-Grundrichtlinie 76/763/EWG 77/311/EWG 77/536/EWG 77/537/EWG EG-Grundrichtlinie 78/764/EWG 78/933/EWG 79/532/EWG 79/533/EWG EG-Grundrichtlinie 79/622/EWG 80/720/EWG 86/297/EWG 86/298/EWG 86/415/EWG 87/402/EWG EG-Grundrichtlinie 89/173/EWG Anh. III 2000/25/EG 2003/37/EG 22 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr. ECE-R 1 ECE-Regl. Nr. ECE-R 3 ECE-R 4 ECE-R 6 ECE-Regl. Nr. ECE-R 7 ECE-R 10 ECE-R 19 ECE-Regl. Nr. ECE-R 23 ECE-R 24 ECE-Regl. Nr. ECE-R 28 ECE-R 38 ECE-R 43 ECE-R 69 ECE-Regl. Nr. ECE-R 71 ECE-R 77 ECE-R 86 ECE-R 96 ECE-R 106 ECE-Regl. Nr. ECE-R 112 ECE-R 113 ECE-R 119 ECE-R 120 23 OECD-Normen OECD-Norm Nr. III IV VI 92/61/EWG 93/14/EWG 93/29/EWG 93/30/EWG 93/31/EWG EG-Grundrichtlinie 93/32/EWG 93/33/EWG 93/34/EWG 93/92/EWG 93/93/EWG 93/94/EWG 95/1/EG 97/24/EG EG-Grundrichtlinie Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Kapitel 6 Kapitel 7 Kapitel 8 Kapitel 9 Kapitel 10 Kapitel 11 Kapitel 12 EG-Grundrichtlinie 2000/7/EG 2002/24/EG 2002/51/EG 32 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr. ECE-R 3 ECE-R 10 ECE-Regl. Nr. ECE-R 16 ECE-R 19 ECE-Regl. Nr. ECE-R 20 ECE-R 22 ECE-R 28 ECE-Regl. Nr. ECE-R 30 ECE-R 37 ECE-Regl. Nr. ECE-R 38 ECE-R 39 ECE-R 41 ECE-R 50 ECE-Regl. Nr. ECE-R 53 ECE-R 54 ECE-Regl. Nr. ECE-R 56 ECE-R 57 ECE-R 60 ECE-R 62 ECE-R 64 ECE-R 72 ECE-Regl. Nr. ECE-R 75 ECE-R 78 ECE-R 81 ECE-R 82 ECE-R 88 ECE-R 92 ECE-Regl. Nr. ECE-R 112 ECE-R 113 ECE-R 114 ECE-Regl. Nr. ECE-R 22 ECE-R 50 ECE-R 56 ECE-Regl. Nr. ECE-R 60 ECE-R 62 ECE-R 74 ECE-R 76 ECE-Regl. Nr. ECE-R 82 ECE-R 88 ECE-R 113 421 EG-Richtlinien EG-Grundrichtlinie 97/68/EG ECE-Regl. Nr. ECE-R 120 3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen (Art. 92 Abs. 2) 4 Schweizerisches Landeszeichen (Art. 45 Abs. 1) sein, deren Hauptachse waagrecht liegt. 6 Winkkelle (Art. 90 Abs. 1) (Art. 68 Abs.
3) Anordnung I Anordnung II 211.1 211.2 211a 211a.1 211b 211b.1 211c 111.1 111.11 111.12 111.2 111.3 111.4 351.1 351.11 351.12 351.2 351.21 351.22 411.1 411.2 411.3 412.1 412.2 412.3 413.1 413.11 413.12 413.2 413.21 413.22 413.23 422.1 422.2 442.1 442.2 236.1 236.2 236.3 241.1 241.2 411.1 411.2 412.1 412.2 422.1 422.2 422.3 422.4 423.1 423.2 423.3 424.1 424.2 424.3 425.1 425.2 241.1 241.2 241.3 311.1 311.2 311.3 311.4 311.5 321.1 321.2 331.1 331.11 331.12 331.2 331.21 331.22 331.3 331.4 331.5 331.6 332.1 332.11 322.1 322.2 322.3 324.1 Anordnung I Anordnung II Anordnung I Anordnung II Anordnung I Anordnung II Anordnung III 731.1 731.2 731.3 Motorfahrzeuge 6. Titel: Anhänger Anhang I Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Zeichen und Tafeln …
14. Verordnung vom 9. Juni 1986567 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)
Anhang 3.3 Ziff. 32 …
Anhang 3.4 Ziff. 22
565 [AS 1994 2509, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 19, 1999 1750 3585. AS 2000 98 Art. 24 Abs. 2 1169] 567 [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 169 Art. 47 Ziff. 2 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697 Ziff. II 1, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 Ziff. I, II 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]
Anhang 2568
Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen Vorschriften
1 Motorwagen und ihre Anhänger 11 EG-Richtlinien Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
Richtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, geändert durch 78/315/EWG (ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 1) 78/547/EWG (ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 39) 80/1267/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 34) 87/358/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 51) 87/403/EWG (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 44) 93/81/EWG (ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 49) 95/54/EG (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) 96/27/EG (ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1) 96/79/EG (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7) 97/27/EG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1) 97/28/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1) 98/14/EG (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1) (ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 39 und ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 22) 98/91/EG (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25) 2000/40/EG (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9) 2001/56/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21) 2001/85/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) (ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14) 2001/92/EG (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24) 2003/97/EG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1) 2003/102/EG (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15)
II der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) ), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111), Ziff. II der V vom 29. März 2006 (AS 2006 1677), der V des UVEK vom 22. Aug. 2006 (AS 2006 3431), der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109) und vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).
2004/90/EG (ABl. L 31 vom 4.2.2004, S. 21) (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 12) 2004/3/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36) 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104) (ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69) 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51/ 2005/49/EG (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12) 2005/64/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10) 2005/66/EG (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37) 2006/368/EG (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33) 2006/28/EG (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27) 2006/40/EG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) 2007/37/EG (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 60) siehe auch Richtlinie 2007/46/EG Richtlinie 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur ECE-R 51 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 59 den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen; ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16, geändert durch 73/350/EWG (ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33) 77/212/EWG (ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33) 81/334/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6) 84/372/EWG (ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47) 84/424/EWG (ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31) 92/97/EWG (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) 96/20/EG (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) 1999/101/EG (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) 2007/34/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49) Richtlinie 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Anglei- ECE-R 83 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1, geändert durch 74/290/EWG (ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61) 77/102/EWG (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) 78/665/EWG (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) 83/351/EWG (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1) 88/76/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1) (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36)
89/458/EWG (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1) (ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16) 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1) 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.6.1993, S. 21) 94/12/EG (ABl. L 100 vom 23.3.1994, S. 42) 96/44/EG (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) 96/69/EG (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64) (ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23) 98/69/EG (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31) (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 32/ Betrifft nur den französischen Text) 98/77/EG (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) 1999/102/EG (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) 2001/1/EG (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34) 2001/100/EG (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) 2002/80/EG (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) 2003/76/EG (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) Richtlinie 70/221 des Rates vom 20. März 1970 zur ECE-R 58 die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23, geändert durch 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22) 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4) 97/19/EG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1) 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7) 2006/20/EG (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16) Richtlinie 70/222 des Rates vom 20. März 1970 zur die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25, Richtlinie 70/311 des Rates vom 8. Juni 1970 zur ECE-R 79 die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10, berichtigt in ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14, geändert durch 92/62/EWG (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33) 1999/7/EG (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 36)
Richtlinie 70/387 des Rates vom 27. Juli 1970 zur ECE-R 11 Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5, geändert durch 98/90/EG (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29) 2001/31/EG (ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 33) Richtlinie 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur ECE-R 28 Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12, berichtigt in Richtlinie 71/127 des Rates vom 1. März 1971 zur ECE-R 46 über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen; ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 1, geändert durch 79/795/EWG (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 1) (ABl. L 10 vom 15.1.1980, S. 14) 85/205/EWG (ABl. L 90 vom 29.3.1985, S. 1) 86/562/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 49) 88/321/EWG (ABl. L 147 vom 14.6.1988, S. 77) siehe auch Richtlinie 2003/97/EG Richtlinie 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur ECE-R 13 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 13-H die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen ECE-R 90 und deren Anhängern; ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37, geändert durch 74/132/EWG (ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7) 75/524/EWG (ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3) 79/489/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12) 85/647/EWG (ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1) 88/194/EWG (ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47) 91/422/EWG (ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21) 2002/78/EG (ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23) Richtlinie 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über von ECE-R 10 Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit); ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15, geändert durch
95/54/EG (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51/ 2005/49/EG (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12) 2005/83/EG (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32) 2006/28/EG (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27) Richtlinie 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur ECE-R 24 Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1, geändert durch 97/20/EG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21) 2005/21/EG (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) Richtlinie 74/60 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur ECE-R 21 die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen; ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2, geändert durch 78/632/EWG (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 26) 2000/4/EG (ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22) Richtlinie 74/61 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur ECE-R 18 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 97 die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von ECE-R 116 ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22, geändert durch 95/56/EG (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1) (ABl. L 40 vom 13.2.98, S. 1/Betrifft nur den deutschen und französischen Text und ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38/ Richtlinie 74/297 des Rates vom 4. Juni 1974 zur ECE-R 12 die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen); ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16, geändert durch 91/662/EWG (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 1) (ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 86)
Richtlinie 74/408 des Rates vom 22. Juli 1974 zur ECE-R 17 die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen); ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1, geändert durch 81/577/EWG (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34) 96/37/EG (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28) (ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27 und ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71) 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143) Richtlinie 74/483 des Rates vom 17. September 1974 zur ECE-R 26 die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen; ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4, geändert durch 79/488/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1) 2007/15/EG (ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 21) Richtlinie 75/443 des Rates vom 26. Juni 1975 zur ECE-R 39 den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1 geändert durch 97/39/EG (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15) Richtlinie 76/114 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1, berichtigt in 78/507/EWG (ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31) Richtlinie 76/115 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur ECE-R 14 die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen; ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6, geändert durch 81/575/EWG (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30) Alle M 82/318/EWG (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9) siehe auch RL 90/629/EWG (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14) 74/408/EWG + 96/38/EG (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95) 77/541/EWG (ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35/ 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149)
Richtlinie 76/756 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 48 den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1, geändert durch 80/233/EWG (ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8) 82/244/EWG (ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31) 83/276/EWG (ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47) 84/8/EWG (ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24) 89/278/EWG (ABl. L 109 vom 20.4.1989, S. 38) (ABl. L 114 vom 27.4.1989, S. 52) (ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87) 97/28/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1) ECE-R 48 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 1) 2007/35/EG (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 14) Richtlinie 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 3 über Rückstrahler für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 32, geändert durch 97/29/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11) ECE-R 3 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 39) Richtlinie 76/758 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 7 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 87 Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, ECE-R 91 Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 54, geändert durch 89/516/EWG (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 1) 97/30/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25) ECE-R 7 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 55) ECE-R 87 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 63) ECE-R 91 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 67)
Richtlinie 76/759 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 6 Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 71, geändert durch 89/277/EWG (ABl. L 109 vom 20.4.1989, S. 25) (ABl. L 114 vom 27.4.1989, S. 52) 1999/15/EG (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 14) Richtlinie 76/760 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 4 Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85, geändert durch 97/31/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 49) ECE-R 4 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 74) Richtlinie 76/761 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 1 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 5 Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblend- ECE-R 8 licht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer; ECE-R 20 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96, geändert durch ECE-R 31 die Richtlinien: ECE-R 37 87/354/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) ECE-R 98 89/517/EWG (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 15) ECE-R 99 1999/17/EG (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 45) ECE-R 112 Richtlinie 76/762 des Rates vom 27. Juli 1976 zur ECE-R 19 Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122, geändert durch 1999/18/EG (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 82) Richtlinie 77/389 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen; ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 41, geändert durch 96/64/EG (ABl. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) Richtlinie 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977 zur ECE-R 38 Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 60, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 11, geändert durch 89/518/EWG (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 24) 1999/14/EG (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 1) Richtlinie 77/539 des Rates vom 28. Juni 1977 zur ECE-R 23 Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 72, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch 97/32/EG (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 63) ECE-R 23 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 79) Richtlinie 77/540 des Rates vom 28. Juni 1977 zur ECE-R 77 Parkleuchten für Kraftfahrzeuge; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 83, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch 1999/16/EG (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 33) Richtlinie 77/541 des Rates vom 28. Juni 1977 zur ECE-R 16 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 44 Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95, geändert durch 81/576/EWG (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32) 82/319/EWG (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17) (ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48) 90/628/EWG (ABl. L 314 vom 6.12.1990, S. 1) 96/36/EG (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15) 2000/3/EG (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1) (ABl. L 105 vom 26.4.2005, S. 5) 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146) Richtlinie 77/649 des Rates vom 27. September 1977 zur über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen; ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1, berichtigt in ABl. L 150 vom 6.6.1978, S. 6 und ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 11, geändert durch
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81/643/EWG (ABl. L 231 vom 15.8.1981, S. 41) 88/366/EWG (ABl. L 181 vom 12.7.1988, S. 40) 90/630/EWG (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20) 78/316/EWG Richtlinie 78/316 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur ECE-R 121 die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger); ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3, geändert durch 93/91/EWG (ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25) 94/53/EG (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26) 78/317/EWG Richtlinie 78/317 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27, berichtigt in ABl. L 194 vom 19.7.1978, S. 30 78/318/EWG Richtlinie 78/318 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen; ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27, berichtigt in ABl. L 194 vom 19.7.1978, S. 30, geändert durch 94/68/EG (ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 1) 78/548/EWG Richtlinie 78/548 des Rates vom 12. Juni 1978 zur die Heizung des Innenraumes von Kraftfahrzeugen; ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40 siehe auch Richtlinie 2001/56/EG 78/549/EWG Richtlinie 78/549 des Rates vom 12. Juni 1978 zur die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45, geändert durch 94/78/EG (ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 10) (ABl. L 153 vom 4.7.1995, S. 35/ 78/932/EWG Richtlinie 78/932 des Rates vom 16. Oktober 1978 zur ECE-R 17 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ECE-R 25 über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen; ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 1, berichtigt in 80/1268/EWG Richtlinie 80/1268 des Rates vom 16. Dezember 1980 über ECE-R 101 die Kohlendioxydemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen; ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch
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93/116/EG (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) (ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27) 1999/100/EG (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36) 2004/3/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36) 80/1269/EWG Richtlinie 80/1269 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur ECE-R 85 die Motorleistung von Kraftfahrzeugen; ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46, geändert durch 88/195/EWG (ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 50) 97/21/EG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31) 1999/99/EG (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32) 87/404/EWG Richtlinie 87/404 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter; ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, berichtigt in ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46, geändert durch 90/488/EWG (ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25) 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) (ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 99) (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 32/ Betrifft nur den deutschen und italienischen Text) Richtlinie 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1987 zur ECE-R 49 über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33, geändert durch 91/542/EWG (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) 96/1/EG (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1) 1999/96/EG (ABl. L 44 vom 6.2.2000, S. 1) 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) (ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15) siehe auch Richtlinie 2005/55/EG 89/297/EWG Richtlinie 89/297 des Rates vom 13. April 1989 zur ECE-R 73 seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1 89/336/EWG Richtlinie 89/336 des Rates vom 3. Mai 1989 zur die elektromagnetische Verträglichkeit; ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19, geändert durch
92/31/EWG (ABl. L 126 vom 12.5.1992, S. 11) 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) (ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 99) (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 32/ Betrifft nur den deutschen und italienischen Text) siehe auch Richtlinie 2004/108/EG Richtlinie 89/459 des Rates vom 18. Juli 1989 zur die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4 Richtlinie 91/226 des Rates vom 27. März 1991 zur Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5, geändert durch Richtlinie 92/6 des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft; ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, berichtigt in ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 34 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinie: 2002/85/EG (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 15/ Richtlinie 92/21 des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1; ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 1, geändert durch 95/48/EG (ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 73) (ABl. L 252 vom 20.10.1995, S. 27 und (ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 60) Richtlinie 92/22 des Rates vom 31. März 1992 über Sicher- ECE-R 43 heitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11, geändert durch 2001/92/EG (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24) Richtlinie 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen ECE-R 30 von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ECE-R 54 ihre Montage; ECE-R 64 ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95, geändert durch ECE-R 117 2001/43/EG (ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25) 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)
Richtlinie 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über ECE-R 89 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen; ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154, geändert durch 2004/11/EG (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19) Richtlinie 92/114 des Rates vom 17. Dezember 1992 ECE-R 61 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N; ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17 Richtlinie 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates ECE-R 55 vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen; ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1, geändert durch Richtlinie 95/28 des Europäischen Parlaments und des Rates ECE-R 34 vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werk- ECE-R 118 stoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen; ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1, geändert durch Richtlinie 96/27 des Europäischen Parlaments und des Rates ECE-R 95 vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG; ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1, berichtigt in ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 46 (Betrifft nur den deutschen und französischen Text) Richtlinie 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr; ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59, geändert durch 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) Richtlinie 96/79 des Europäischen Parlaments und des Rates ECE-R 94 vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG; ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7, berichtigt in ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23; geändert durch die Richtlinie: 1999/98/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 14) Richtlinie 97/27 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG;
Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1, berichtigt in ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 30 (Betrifft nur den französischen Text), geändert durch die Richtlinien: 2001/85/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) (ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14) 2003/19/EG (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6) Richtlinie 98/91 des Rates vom 14. Dezember 1998 über die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse bestimmt sind; ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25 Richtlinie 2000/40 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 93 Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156 EWG des Rates; ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9, geändert durch Richtlinie 2001/56 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 122 Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates; ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21, geändert durch 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104) (ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69) 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12) 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81 Richtlinie 2001/85 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 36 Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften ECE-R 52 für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht ECE-R 66 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der ECE-R 107 Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG; ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1, ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14, geändert durch Richtlinie 2003/97 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 46 Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG; ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1, geändert durch 2005/27/EG (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44)
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2003/102/EG Richtlinie 2003/102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15, 2004/90/EG (ABl. L 31 vom 4.2.2004, S. 21) (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 12) 2004/108/EG Richtlinie 2004/108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG; ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24 2005/55/EG Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1, geändert durch 2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) 2006/81/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92) 2005/64/EG Richtlinie 2005/64/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10 2005/66/EG Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37 ergänzt durch die Entscheidung Nr. 2006/368/EG (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33), geändert durch 2006/40/EG Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12, geändert durch die Verordnung: 706/2007/EG (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33
EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln; ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25 2007/46/EG Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie); ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1 715/2007/EG Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1
12 EG-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und der Änderungen mit Publikationsdaten
3820/85/EWG Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1 Angewendet durch die Richtlinie 88/599/EWG (ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55) geändert durch: Verordnung 2135/98/EG (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) Ergänzt durch die Entscheidung 93/172/EWG (ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30) Ergänzt durch die Entscheidung 93/173/EWG (ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33) Richtlinie 2006/22/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35) siehe auch Verordnung Nr. 561/2006/EG 3821/85/EWG Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr; ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, geändert durch: Verordnung Nr. 3314/90/EWG (ABl. L 318 vom 17.11.1990, S. 20) Verordnung Nr. 3572/90/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 13) Verordnung Nr. 3688/92/EWG (ABl. L 374 vom 22.12.1992, S. 12) Verordnung Nr. 2479/95/EG (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 8) Verordnung Nr. 1056/97/EG (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 21) Verordnung Nr. 2135/98/EG (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) geändert durch: Verordnung Nr. 561/2006/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1)
EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und der richtlinie oder Änderungen mit Publikationsdaten
Verordnung Nr. 1360/2002/EG (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1) (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 71) Verordnung Nr. 1882/2003/EG (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) Verordnung Nr. 432/2004/EG (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3) Richtlinie 2006/22/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35) Verordnung Nr. 561/2006/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) 88/599/EWG Richtlinie 88/599 des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr; ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55, geändert durch: Verordnung Nr. 2135/98/EG (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) siehe auch Richtlinie 2006/22/EG Entscheidung 93/172 der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599 des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars; ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30 93/173/EWG Entscheidung 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters; ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33 2006/22/EG Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates; ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35 561/2006/EG Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1
13 ECE-Reglemente
ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheit- 76/761/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 Änd. 01 18.03.1986 Änd. 01/Korr. 1 18.03.1988 Änd. 01/Erg. 1 14.05.1990 Änd. 01/Erg. 2 27.10.1992 Änd. 01/Erg. 3 02.12.1992 Änd. 01/Erg. 4 14.02.1994 Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 01.07.1994 Änd. 01/Erg. 5 16.06.1995 Rev. 4/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 01/Erg. 6 26.12.1996 Änd. 01/Erg. 7 30.12.1997 Änd. 02 08.09.2001 ECE-Reglement Nr. 2 vom 8. August 1960 über einheit- 76/761/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden; Änd. 02 26.09.1978 Änd. 02/Erg. 1 29.08.1982 Änd. 03 09.03.1986 (dieses Reglement wurde durch das Reglement Nr. 37 ersetzt) ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über 76/757/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheit- 76/760/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern;
Änd. 00/Erg. 1 06.05.1974 Änd. 00/Korr. 1 07.08.1989 Änd. 00/Erg. 4 30.08.1992 Änd. 00/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 00/Erg. 7 18.01.1998 Änd. 00/Erg. 8 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 9 26.08.2002 Änd. 00/Erg. 12 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 5 vom 30. September 1967 über 76/761/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; Änd. 01 29.08.1982 Änd. 02 06.03.1988 Änd. 02/Erg. 3 15.01.1997 Änd. 02/Erg. 4 27.04.1998 Änd. 02/Erg. 5 04.07.2006 Änd. 02/Erg. 6 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheit- 76/759/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 01 27.06.1987 Korr. 1 24.07.1987 Änd. 01/Erg. 1 25.03.1989 Änd. 01/Erg. 2 28.02.1990 Korr. 10.04.1990 Änd. 01/Erg. 3 05.05.1991 Änd. 01/Erg. 4 02.12.1992 Änd. 01/Erg. 5 13.01.1993 Änd. 01/Erg. 6 11.02.1996 Änd. 01/Erg. 7 03.09.1997 Änd. 01/Erg. 8 24.07.2000 Änd. 01/Erg. 9 26.12.2000 Änd. 01/Erg. 10 26.08.2002 Änd. 01/Erg. 11 26.02.2004 Änd. 01/Erg. 10/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 01/Erg. 11/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 01/Erg. 12 09.11.2005 Änd. 01/Erg. 9/Korr. 1 09.03.2005 Änd. 01/Erg. 13 04.07.2006 Änd. 01/Erg. 14 02.02.2007 Änd. 01/Erg. 15 11.06.2007
ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheit- 76/758/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre Anhänger; Änd. 01 15.08.1985 Änd. 01/Erg. 1 02.07.1987 Korr. 1 07.11.1988 Änd. 01/Erg. 2 24.07.1989 Änd. 02 05.05.1991 Änd. 02/Erg. 1 24.09.1992 Korr. 3 04.09.1992 Änd. 02/Erg. 2 26.01.1994 Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 3 11.02.1996 Änd. 02/Erg. 4 03.09.1997 Änd. 02/Erg. 5 27.12.2000 Änd. 02/Erg. 6 26.08.2002 Änd. 02/Erg. 8 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 8/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 9 09.11.2005 Änd. 02/Erg. 11 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 8 vom 15. November 1967 über 76/761/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motor- HB3-, HB4-, H7- und/oder H8-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides; Änd. 01 25.01.1971 Änd. 02 06.05.1974 Änd. 03 12.03.1978 Änd. 04 06.07.1986 Änd. 04/Erg. 1 24.07.1989 Änd. 04/Erg. 2 28.11.1990 Änd. 04/Erg. 3 27.10.1992 Änd. 04/Erg. 4 13.01.1993 Änd. 04/Erg. 5 09.02.1994 Änd. 04/Erg. 4/Korr. 1 01.07.1994 Änd. 04/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 04/Erg. 7 03.09.1997 Änd. 04/Erg. 8 25.12.1998 Änd. 04/Erg. 9 14.05.1998 Änd. 04/Erg. 10 04.02.1999 Änd. 05 08.09.2001 Rev. 4/Korr. 1 12.03.2003 ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheit- 72/245/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung;
Änd. 01 19.03.1978 Änd. 02 03.09.1997 Änd. 02/Korr. 1 11.03.1999 Änd. 02/Erg. 1 04.02.1999 Änd. 02/Korr. 2 10.11.1999 Änd. 02/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche 70/387/EWG Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen; Änd. 01 06.05.1974 Änd. 02 15.03.1981 Korr. 1 15.03.1981 Änd. 02/Erg.1 20.04.1986 Änd. 03 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche 74/297/EWG Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; Änd. 01 20.10.1974 Änd. 02 14.11.1982 Korr. 1 02.02.1987 Korr. 2 28.04.1988 Änd. 03 24.08.1993 Änd. 03/Erg. 1 12.12.1996 Änd. 03/Erg. 2 25.12.1997 Änd. 03/Erg. 2/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 03/Erg. 3 23.03.2000 ECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche 71/320/EWG Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen; Änd. 01 29.08.1973 Änd. 02 11.07.1974 Änd. 03 04.01.1979 Änd. 04 11.08.1981 Änd. 05 26.11.1984 Änd. 05/Erg. 1 01.04.1987 Änd. 05/Erg. 2 05.10.1987 Änd. 05/Erg. 3 29.07.1988 Änd. 06 22.11.1990 Änd. 06/Erg. 1 15.11.1992 Änd. 06/Erg. 2 24.08.1993 Änd. 07 18.09.1994 Änd. 08 26.03.1995 Änd. 08/Erg. 1 28.08.1996 Änd. 09 28.08.1996 Änd. 09/Erg. 1 15.01.1997 Änd. 09/Erg. 2 22.02.1997 Änd. 09/Korr. 1 12.03.1997 Änd. 09/Erg. 2/Korr. 1 12.03.1997 Änd. 09/Korr. 2 23.06.1997 Rev. 3/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 09/Erg. 3 27.04.1998
ECE-Regl. Nr. Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie
Änd. 09/Erg. 4 04.02.1999 Änd. 09/Erg. 2/Korr. 2 11.11.1998 Änd. 09/Erg. 5 27.12.2000 Änd. 09/Erg. 6 20.02.2002 Änd. 09/Erg. 5/Korr. 1 27.06.2001 Änd. 09/Erg. 3/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 09/Erg. 7 30.01.2003 Änd. 09/Erg. 5/Korr. 2 26.06.2002 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 2 12.03.2003 Änd. 09/Erg. 8 26.02.2004 Änd. 09/Erg. 8/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 3 10.03.2004 Änd. 09/Erg. 7/Korr. 1 10.03.2004 Änd. 09/Erg. 9 13.11.2004 Änd. 09/Erg. 10 04.04.2005 Änd. 10 04.04.2005 Änd. 09/Erg. 11 09.11.2005 Änd. 10/Erg. 1 09.11.2005 Rev. 5/Korr. 1 22.06.2005 Änd. 09/Erg. 12 18.01.2006 Rev. 5/Korr. 2 08.03.2006 Änd. 09/Erg. 11/Korr. 1 08.03.2006 Änd. 10/Erg. 2 02.02.2007 Änd. 10/Erg. 3 11.06.2007 ECE-R 13-H ECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheit- 71/320/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; Änd. 00/Korr. 1 23.06.1999 Änd. 00/Erg. 1 27.12.2000 Änd. 00/Korr. 2 05.07.2000 Änd. 00/Erg. 2 20.02.2002 Änd. 00/Korr. 3 26.06.2002 Änd. 00/Korr. 4 12.03.2003 Änd. 00/Erg. 3 04.04.2005 Änd. 00/Erg. 4 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheit- 76/115/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte; Änd. 01 28.04.1976 Korr. 3 10.08.1979 Änd. 02 22.11.1984 Änd. 03 29.01.1992 Änd. 03/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 02/Korr. 2 11.09.1992 Änd. 02/Korr. 3 12.03.1993 Änd. 04 18.01.1998 Änd. 04/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 05 04.02.1999 Änd. 05/Erg. 1 26.12.2000 Änd. 05/Erg. 2 08.09.2001 Änd. 05/Erg. 2/Korr. 1 27.06.2001 Rev. 2/Korr. 1 26.06.2002
Änd. 05/Erg. 3 31.01.2003 Änd. 05/Erg. 4 16.07.2003 Änd. 06 26.02.2004 Änd. 05/Erg. 5 12.08.2004 Änd. 05/Erg. 4/Korr. 1 17.11.2004 Änd. 06/Korr. 1 17.11.2004 Änd. 06/Erg. 1 23.06.2005 Änd. 06/Korr. 2 22.06.2005 Änd. 06/Erg. 2 18.01.2006 Rev. 3/Korr. 1 16.11.2005 Änd. 06/Korr. 3 16.11.2005 Änd. 06/Korr. 4 15.11.2006 Änd. 06/Erg. 3 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über 77/541/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen; II von Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind: Änd. 01 18.04.1972 Änd. 02 03.10.1973 Änd. 03 09.12.1979 Korr. 1 01.06.1981 Änd. 04 22.12.1985 Korr. 2 08.04.1988 Änd. 04/Erg. 1 15.06.1988 Änd. 04/Erg. 2 26.03.1989 Änd. 04/Erg. 3 20.11.1989 Korr. 3 09.11.1990 Änd. 04/Erg. 4 04.10.1992 Änd. 04/Erg. 5 16.08.1993 Rev. 3/Korr. 1 26.08.1993 Änd. 04/Erg. 6 18.10.1995 Änd. 04/Erg. 7 18.01.1998 Änd. 04/Erg. 8 04.02.1999 Änd. 04/Erg. 9 23.03.2000 Änd. 04/Erg. 10 27.12.2000 Änd. 04/Erg. 11 08.09.2001 Änd. 04/Erg. 12 20.02.2002 Änd. 04/Erg. 13 31.01.2003 Änd. 04/Erg. 14 16.07.2003 Änd. 04/Erg. 15 26.02.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 04/Erg. 16 12.08.2004 Änd. 04/Erg. 16/Korr. 1 12.08.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 2 17.11.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 3 22.06.2005 Änd. 04/Erg. 17 18.01.2006 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 4 16.11.2005 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 5 21.06.2006 Änd. 04/Erg. 16/Korr. 4 21.06.2006 Änd. 04/Erg. 18 18.06.2007
ECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über 74/408/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahr- 78/932/EWG zeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; Änd. 02 09.03.1981 Änd. 03 01.05.1986 Korr. 1 14.12.1987 Änd. 04 28.01.1990 Rev. 3/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 04/Erg. 1 26.01.1994 Änd. 05 26.12.1996 Änd. 06 18.01.1998 Änd. 06/Korr. 1 10.03.1999 Änd. 07 06.08.1998 Änd. 07/Erg. 1 17.11.1999 Änd. 07/Erg. 2 13.01.2000 Änd. 07/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 07/Erg. 1/Korr. 1 27.06.2001 Rev. 4/Korr. 1 12.11.2003 Rev. 4/Korr. 2 23.06.2004 Änd. 07/Erg. 3 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 18 vom 1. März 1971 über einheit- 74/61/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen unbefugte Benützung; Änd. 01 24.11.1980 Korr. 1 02.05.1986 Änd. 02 03.09.1997 Änd. 03 23.06.2005 ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; geändert durch: in Kraft seit: 76/762/EWG Änd. 02/Erg. 5 16.06.1995 Änd. 02/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 02/Erg. 7 27.04.1998 Änd. 02/Erg. 8 06.02.1999 Änd. 02/Erg. 9 23.03.2000 Änd. 02/Erg. 11 10.10.2006
ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche 76/761/EWG Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; Änd. 01 15.08.1976 Änd. 02 03.07.1986 Änd. 02/Erg. 3 02.12.1992 Änd. 02/Erg. 4 05.03.1994 Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 01.07.1994 Änd. 02/Erg. 5 27.11.1994 Rev. 2/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 6 25.12.1997 Änd. 03 09.09.2001 ECE-Reglement Nr. 21 vom 1. Dezember 1971 über 74/60/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung; Änd. 01 08.10.1980 Änd. 01/Erg. 1 26.04.1986 Rev. 1/Korr. 1 02.09.1986 Änd. 1/Erg. 2 18.01.1998 Änd. 01/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 01/Erg. 3 31.01.2003 ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über 77/539/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 22.03.1977 Änd. 00/Erg. 4 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 6 18.01.1998 Änd. 00/Erg. 7 28.12.2000 Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 07.03.2001 Änd. 00/Erg. 8 26.08.2002 Änd. 00/Erg. 9 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 11 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 12 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 13 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über 72/306/EWG einheitliche Vorschriften für: I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren): Änd. 02 11.02.1980 Änd. 02/Erg. 1 15.02.1984 Änd. 03 20.04.1986 Änd. 03/Erg. 1 27.03.2001 Änd. 03/Erg. 2 23.06.2005 Änd. 03/Erg. 3 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheit- 78/932/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen; Änd. 01 11.08.1981 Änd. 02 26.04.1986 Änd. 02/Erg. 1 03.05.1987 Änd. 03 20.11.1989 Rev. 1/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 03/Erg. 1 30.01.1994 Änd. 04 15.01.1997 ECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche 74/483/EWG Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten; Korr. 1 23.05.1986 Änd. 02 13.12.1996 Änd. 02/Korr. 1 13.12.1996 Änd. 02/Erg. 1 06.07.2000 Änd. 03 23.06.2005 Änd. 03/Erg. 1 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke; Änd. 02 01.07.1977 Änd. 03 03.03.1985 Änd. 03/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 03/Erg. 1 18.01.1998 ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheit- 70/388/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Änd. 00/Erg. 1 07.02.1984 Erg. 2/Korr. 1 16.06.1992 Änd. 00/Erg. 3 28.12.2000
ECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von Nutzfahrzeugen; Korr. 1 15.07.1975 Änd. 01 01.08.1977 Rev. 1 15.03.1985 Rev. 1/Korr. 1 15.03.1985 Rev. 1/Korr.2 11.09.1992 Änd. 02 27.02.1999 Änd. 02/Erg. 1 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheit- 92/23/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 01 25.09.1977 Änd. 02 15.03.1981 Änd. 02/Erg. 1 05.10.1987 Änd. 02/Erg. 2 22.11.1990 Änd. 02/Erg. 3 24.09.1992 Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 23.08.1993 Änd. 02/Erg. 4 01.03.1994 Änd. 02/Erg. 5 08.01.1995 Änd. 02/Erg. 6 26.12.1996 Änd. 02/Erg. 7 05.03.1997 Änd. 02/Erg. 8 14.05.1998 Änd. 02/Erg. 9 06.02.1999 Änd. 02/Erg. 10 13.01.2000 Änd. 02/Erg. 11 28.12.2000 Änd. 02/Erg. 12 20.02.2002 Änd. 02/Erg. 12/Korr. 1 26.06.2002 Änd. 02/Erg. 13 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 10/Korr. 1 10.03.2004 Änd. 02/Erg. 14 18.01.2006 ECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche 76/761/EWG Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug- «Sealed-Beam»-Scheinwerfer (HSB-Scheinwerfer) mit Halogenglühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides; Änd. 01 07.02.1983 Änd. 02 30.03.1988 Rev. 1/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 3 23.01.1997 Änd. 02/Erg. 4 27.04.1998 Änd. 02/Erg. 5 04.07.2006 Änd. 02/Erg. 6 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem Auffahrunfall;
Korr. 1 25.04.1977 Korr. 2 25.04.1977 Änd. 00/Erg. 1 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus bei einem Frontalaufprall; Korr. 1 25.04.1977 Korr. 2 25.04.1977 Korr. 3 25.04.1977 Änd. 00/Erg. 1 17.11.1999 Änd. 00/Erg. 2 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche 95/28/EG Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; Änd. 01 18.01.1979 Änd. 02 16.07.2003 Änd. 02/Erg. 1 12.08.2004 Änd. 02/Erg. 2 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 35 vom 10. November 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der Pedale; ECE-Reglement Nr. 36 vom 1. März 1976 über einheit- 2001/85/EG liche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von Gesellschaftswagen; Änd. 01 08.02.1982 Änd. 02 07.09.1986 Änd. 03 14.12.1992 Rev. 1/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 03/Erg. 1 04.05.1998 Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1 12.11.1998 Änd. 03/Erg. 2 06.08.1998 Rev. 1/Korr. 3 10.03.1999 Änd. 03/Erg. 3 06.07.2000 Änd. 03/Erg. 4 28.12.2000 Änd. 03/Erg. 5 21.02.2002 Änd. 03/Erg. 6 20.08.2002 Änd. 03/Erg. 7 07.12.2002 Änd. 03/Erg. 7/Korr. 1 13.11.2002 Änd. 03/Erg. 8 30.10.2003 Änd. 03/Erg. 9 12.08.2004 Änd. 03/Erg. 10 13.11.2004 Änd. 03/Erg. 11 09.11.2005
Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie
ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheit- 76/761/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; Änd. 01 20.10.1981 Änd. 02 27.10.1983 Änd. 03 01.06.1984 Korr. 2 07.04.1986 Änd. 03/Erg. 1 23.10.1986 Änd. 03/Erg. 2 27.10.1987 Änd. 03/Erg. 3 30.03.1988 Änd. 03/Erg. 4 23.07.1989 Änd. 03/Erg. 5 03.08.1989 Änd. 03/Erg. 6 29.11.1990 Änd. 03/Erg. 7 05.05.1991 Änd. 03/Erg. 8 06.09.1992 Änd. 03/Erg. 9 16.12.1992 Korr. 1/Erg. 9 23.08.1993 Änd. 03/Erg. 10 05.03.1995 Änd. 03/Erg. 10/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 03/Erg. 11 16.06.1995 Änd. 03/Erg. 11/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 03/Erg. 12 11.02.1996 Änd. 03/Erg. 13 23.01.1997 Änd. 03/Erg. 14 03.09.1997 Änd. 03/Erg. 15 14.05.1998 Änd. 03/Erg. 16 17.05.1999 Änd. 03/Erg. 17 17.11.1999 Änd. 03/Erg. 18 13.01.2000 Änd. 03/Erg. 19 28.12.2000 Änd. 03/Erg. 20 09.09.2001 Änd. 03/Erg. 21 04.12.2001 Änd. 03/Erg. 22 07.12.2002 Rev. 3/Korr. 1 13.11.2002 Änd. 03/Erg. 23 26.02.2004 Änd. 03/Erg. 24 13.11.2004 Änd. 03/Erg. 25 23.06.2005 Änd. 03/Erg. 26 04.07.2006 Änd. 03/Erg. 27 10.10.2006 Rev. 4/Korr. 1 15.11.2006 Änd. 03/Erg. 28 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheit- 77/538/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 14.02.1989 Änd. 00/Erg. 2 05.05.1991 Änd. 00/Korr. 1 01.07.1992 Änd. 00/Erg. 3 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 4 11.02.1996 Änd. 00/Erg. 5 03.09.1997 Änd. 00/Erg. 6 28.12.2000 Änd. 00/Erg. 7 20.08.2002 Änd. 00/Erg. 8 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 9 26.02.2004
ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über 75/443/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus; Änd. 00/Erg. 1 18.07.1988 Änd. 00/Erg. 2 25.12.1997 Änd. 00/Erg. 3 04.12.2001 Änd. 00/Erg. 4 20.08.2002 Änd. 00/Erg. 5 07.12.2002 ECE-Reglement Nr. 42 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen (Stossstangen usw.); Korr. 1 09.10.1980 Änd. 00/Erg. 1 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über ein- 92/22/EWG heitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe; Änd. 00/Erg. 1 14.10.1982 Änd. 00/Erg. 2 04.04.1986 Änd. 00/Erg. 3 31.03.1987 Änd. 00/Erg. 4 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 5 06.07.2000 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 00/Erg. 6 09.09.2001 Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 07.11.2001 Rev. 1/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 2 13.03.2002 Änd. 00/Erg. 8 12.08.2004 Änd. 00/Erg. 9 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheit- 77/541/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhalte- Anh. I, XVII systemen für Kinder in Motorfahrzeugen; und XVIII Änd. 01 17.11.1982 Änd. 01/Korr. 1 01.02.1984 Änd. 02 04.04.1986 Änd. 02/Erg. 1 08.11.1987 Änd. 02/Erg. 2 28.02.1989 Änd. 02/Erg. 3 29.11.1990 Korr. 1 11.09.1992 Änd. 02/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 02/Erg. 4 26.01.1994 Änd. 03 12.09.1995 Änd. 03/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 03/Korr. 2 12.03.1997 Änd. 03/Erg. 1 18.01.1998
Änd. 03/Korr. 3 05.11.1997 Änd. 03/Erg. 2 18.11.1999 Änd. 03/Erg. 3 29.12.2000 Änd. 03/Korr. 4 08.11.2000 Änd. 03/Erg. 4 20.02.2002 Änd. 03/Erg. 5 26.02.2004 Änd. 03/Korr. 5 12.11.2003 Änd. 03/Erg. 5/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 03/Erg. 6 12.08.2004 Änd. 03/Erg. 5/Korr. 2 17.11.2004 Änd. 03/Erg. 7 23.06.2005 Änd. 04 23.06.2005 Änd. 04/Erg. 1 04.07.2006 Änd. 04/Korr. 1 21.06.2006 Änd. 04/Erg. 2 02.02.2007 Änd. 04/Erg. 3 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer- Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; Korr. 1 10.10.1985 Änd. 01 09.02.1988 Änd. 01/Erg. 1 30.12.1990 Änd. 01/Erg. 2 05.05.1991 Erg. 1/Korr. 20.06.1991 Änd. 01/Korr. 1 30.06.1995 Änd. 01/Erg. 3 03.01.1998 Änd. 01/Erg. 4 29.12.2000 Änd. 01/Erg. 4/Korr. 1 08.11.2000 Änd. 01/Erg. 4/Korr. 2 07.03.2001 Änd. 01/Erg. 5 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über 71/127/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rück- 2003/97/EG spiegeln und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel; Änd. 00/Erg. 1 21.10.1984 Änd. 01 05.10.1987 Änd. 01/Erg. 1 30.05.1988 Korr. 1 18.07.1988 Korr. 2 11.09.1992 Änd. 01/Erg. 2 12.03.1996 Änd. 01/Erg. 3 20.09.1994 Änd. 01/Erg. 4 03.01.1998 Änd. 02 23.06.2005 Änd. 02/Korr. 1 15.11.2006 ECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheit- 76/756/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; Änd. 00/Erg. 1 27.06.1987 Änd. 01 09.02.1994 Änd. 01/Korr. 1 25.06.1993
Änd. 01 /Korr. 2 01.07.1994 Rev. 1/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 01/Korr. 3 10.03.1995 Änd. 01/Korr. 4 30.06.1995 Änd. 01/Erg. 1 20.12.1995 Änd. 01/Erg. 2 03.09.1997 Änd. 01/Erg. 3 03.01.1998 Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 02 27.02.1999 Änd. 02/Erg. 1 18.11.1999 Änd. 02/Erg. 2 06.07.2000 Änd. 02/Erg. 3 20.08.2002 Änd. 02/Erg. 4 31.01.2003 Änd. 02/Erg. 5 16.07.2003 Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 12.03.2003 Änd. 02/Erg. 6 30.10.2003 Änd. 02/Erg. 7 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 8 12.08.2004 Änd. 02/Erg. 9 13.11.2004 Änd. 02/Erg. 10 23.06.2005 Änd. 02/Erg. 11 09.11.2005 Änd. 02/Erg. 8/Korr. 1 09.03.2005 Änd. 02/Erg. 12 18.01.2006 Änd. 02/Erg. 13 04.07.2006 Rev. 3/Korr. 1 08.03.2006 Änd. 02/Erg. 14 10.10.2006 Änd. 03 10.10.2006 Änd. 03/Erg. 1 02.02.2007 Rev. 3/Korr. 2 15.11.2006 Änd. 02/Erg. 13/Korr. 1 15.11.2006 Änd. 03/Erg. 2 12.06.2007 Änd. 03/Erg. 3 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheit- 88/77/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Diesel- 2005/55/EG motoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; Korr. 1 02.03.1983 Änd. 01 14.05.1990 Änd. 02 30.12.1992 Änd. 02/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 02/Korr. 2 30.06.1995 Änd. 02/Erg. 1 18.05.1996 Änd. 02/Erg. 2 28.08.1996 Änd. 02/Erg. 1/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 02/Erg. 1/Korr. 2 12.11.1998 Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 12.11.1998 Änd. 03 27.12.2001 Änd. 04 31.01.2003 Änd. 04/Erg. 1 02.02.2007 Änd. 04/Erg. 2 12.06.2007
ECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheit- 70/157/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; Erg. 1 21.10.1984 Änd. 01 27.04.1988 Korr. 1 20.06.1988 Änd. 01/Erg. 1 12.09.1991 Änd. 02 18.04.1995 Änd. 02/Erg. 1 05.05.1996 Änd. 02/Korr. 1 15.11.1996 Änd. 02/Korr. 2 11.03.1998 Änd. 02/Erg. 2 07.02.1999 Änd. 02/Erg. 3 17.11.1999 Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 07.03.2001 Änd. 02/Erg. 4 02.02.2007 Änd. 02/Erg. 5 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 52 vom 1. November 1982 hinsicht- 2001/85/EG lich der konstruktiven Merkmale von Kleinbussen und Gesellschaftswagen (M2, M3) des öffentlichen Verkehrs mit geringer Sitzplatzzahl (max. 23 inkl. Führer); Änd. 01 12.09.1995 Änd. 01/Erg. 1 03.01.1998 Änd. 01/Erg. 2 29.12.2000 Änd. 01/Erg. 3 21.02.2002 Änd. 01/Erg. 4 15.08.2002 Änd. 01/Erg. 5 07.12.2002 Änd. 01/Erg. 5/Korr. 1 13.11.2002 Änd. 01/Erg. 6 12.08.2004 Änd. 01/Erg. 7 13.11.2004 Änd. 01/Erg. 8 09.11.2005 ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheit- 92/23/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 13.03.1988 Korr. 1 28.04.1988 Änd. 00/Erg. 2 03.09.1989 Änd. 00/Erg. 3 18.08.1991 Korr. 2 15.06.1992 Änd. 00/Erg. 4 14.01.1993 Änd. 00/Erg. 5 10.06.1994 Änd. 00/Erg. 6 18.04.1995 Änd. 00/Erg. 7 15.08.1995 Änd. 00/Erg. 8 26.12.1996 Änd. 00/Erg. 9 22.02.1997 Rev. 1/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 00/Erg. 10 24.05.1998 Änd. 00/Erg. 11 07.02.1999 Änd. 00/Erg. 12 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 13 29.03.2001 Änd. 00/Erg. 14 21.02.2002 Änd. 00/Erg. 15 30.10.2003 Änd. 00/Erg. 15/Korr. 1 23.06.2004
Änd. 00/Erg. 16 13.11.2004 Rev. 2/Korr. 1 09.03.2005 ECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheit- 94/20/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen; Änd. 00/Erg. 1 12.12.1993 Änd. 01 16.09.2001 Änd. 01/Korr. 1 13.03.2002 ECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche 70/221/EWG Vorschriften für die Genehmigung von: I Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz; III Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes: Änd. 01 25.03.1989 ECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheit- 70/157/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1; Änd. 00/Erg. 1 28.01.1990 Änd. 00/Erg. 2 25.12.1994 ECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die 92/114/EWG Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Führerkabine; ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheit- 92/23/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; Änd. 00/Erg. 1 17.09.1989 Änd. 00/Erg. 2 30.10.2003 ECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 1 24.08.1993 Änd. 00/Erg. 2 23.01.1997 Änd. 00/Erg. 3 15.08.2002 Änd. 00/Erg. 3/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 13.11.2004 ECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über 2001/85/EG Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus;
Änd. 00/Erg. 1 03.09.1997 Änd. 01 09.11.2005 Änd. 01/Korr. 1 15.11.2006 ECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die: I Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung: Änd. 01 13.11.1999 Korr. 1 10.11.1999 Änd. 01/Korr. 1 08.11.2000 Änd. 01/Erg. 1 29.03.2001 Änd. 01/Korr. 2 27.06.2001 Änd. 01/Erg. 2 16.07.2003 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 10.03.2004 Änd. 01/Erg. 3 13.11.2004 Änd. 01/Erg. 4 04.04.2005 Änd. 01/Erg. 5 23.06.2005 Änd. 01/Erg. 6 18.01.2006 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 2 16.11.2005 Änd. 01/Erg. 7 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger; Änd. 01/Erg. 2 05.12.2001 ECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge; Änd. 01/Erg. 1 03.01.1998 Änd. 01/Erg. 2 07.02.1999 Änd. 01/Erg. 3 12.09.2001 Änd. 01/Korr. 2 17.11.2004 Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 22.06.2005 Änd. 01/Erg. 4 10.10.2006 Änd. 01/Erg. 5 02.02.2007 Änd. 00/Korr. 1 15.11.2006 Änd. 01/Korr. 3 15.11.2006 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 15.11.2006
ECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheit- 89/297/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von schweren Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung) ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über 77/540/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 2 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 3 11.02.1996 Änd. 00/Erg. 4 27.09.1997 Änd. 00/Erg. 5 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 6 15.08.2002 Änd. 00/Erg. 8 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 8/Korr. 1 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 9 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 10 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über 70/311/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; Änd. 00/Erg. 1 11.02.1990 Korr. 1 09.11.1990 Änd. 00/Erg. 2 05.12.1994 Korr. 2 30.06.1995 Änd. 01 14.08.1995 Änd. 01/Erg. 2 31.01.2003 Änd. 01/Erg. 3 04.04.2005 Rev. 2/Korr. 1 22.06.2005 ECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen; Korr. 1 02.08.1990 Änd. 01 08.02.1998 Änd. 01/Erg. 1 06.02.1999 Änd. 01/Erg. 2 29.12.2000 ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über 70/220/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; Änd. 01 30.12.1992 Änd. 01/Korr. 1 11.09.1992 Änd. 01/Korr. 2 01.07.1994 Änd. 02 02.07.1995 Änd. 03 07.12.1996
Änd. 03/Erg. 1 14.05.1998 Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1 23.06.1999 Änd. 04 13.11.1999 Änd. 04/Korr. 1 10.11.1999 Änd. 05 29.03.2001 Änd. 03/Erg. 1/Korr. 2 08.11.2000 Änd. 05/Erg. 1 12.09.2001 Änd. 05/Korr. 1 07.11.2001 Änd. 05/Erg. 2 21.02.2002 Änd. 05/Korr. 1 07.11.2001 Änd. 05/Korr. 2 25.06.2003 Änd. 05/Erg. 3 27.02.2004 Änd. 05/Erg. 4 12.08.2004 Änd. 05/Korr. 3 23.06.2004 Änd. 05/Erg. 5 04.04.2005 Änd. 05/Erg. 6 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 84 vom 15. Juli 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs ECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über 80/1269/EWG Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; Änd. 00/Erg. 1 09.07.1996 Änd. 00/Erg. 2 14.05.1998 Änd. 00/Erg. 3 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 4 23.06.2005 ECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über 76/758/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 2 18.01.1998 Änd. 00/Erg. 3 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 4 12.08.2002 Änd. 00/Erg. 5 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 6 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 27.02.2004 Rev. 1/Korr. 1 16.11.2005 Änd. 00/Erg. 7 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 8 10.10.2006 Änd. 00/Erg. 9 02.02.2007 Änd. 00/Erg. 10 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheit- 92/24/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von: I Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit;
II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD) eines genehmigten Typs; III Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD). Änd. 00/Erg. 1 12.08.2002 ECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über 71/320/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschbremsbelägen für Motorfahrzeuge und ihre Änd. 01 18.09.1994 Änd. 01/Erg. 1 14.08.1995 Änd. 01/Erg. 2 05.03.1997 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 2 11.03.1998 Änd. 01/Erg. 3 13.11.1999 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 3 10.03.1999 Änd. 01/Erg. 4 29.12.2000 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 4 08.03.2000 Änd. 01/Erg. 5 07.12.2002 Änd. 01/Erg. 6 09.11.2005 Änd. 01/Erg. 7 18.01.2006 Änd. 01/Erg. 8 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über 76/758/EWG Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Änd. 00/Erg. 2 21.09.1997 Änd. 00/Erg. 3 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 4 12.08.2002 Änd. 00/Erg. 5 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 6 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 7 23.06.2005 Änd. 00/Erg. 8 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 9 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 93 vom 27. Februar 1994 über ein- 2000/40/EG heitliche Vorschriften für die Genehmigung von: I Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz (FUPDs); II Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz; III Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (FUP). ECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheit- 96/79/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall;
Änd. 00/Erg. 1 12.08.1996 Änd. 01 12.08.1998 Änd. 01/Erg. 1 21.02.2002 Änd. 01/Erg. 2 31.01.2003 Änd. 01/Korr. 1 26.06.2002 Änd. 01/Erg. 3 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche 96/27/EG Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; Änd. 00/Korr. 2 10.03.1995 Änd. 01 12.08.1998 Änd. 01/Erg. 1 14.11.1999 Änd. 01/Korr. 1 08.11.2000 Änd. 00/Korr. 3 26.06.2002 Änd. 02 16.07.2003 Änd. 02/Erg. 1 12.08.2004 Änd. 02/Korr. 1 16.11.2005 ECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheit- 74/61/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS); Änd. 00/Erg.1 02.10.1997 Änd. 00/Korr. 1 05.11.1997 Änd. 01 13.01.2000 Änd. 01/Erg. 1 12.09.2001 Änd. 01/Erg. 2 05.12.2001 Änd. 01/Erg. 3 12.08.2002 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 01/Erg. 4 10.10.2006 Änd. 01/Erg. 5 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheit- 76/761/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen; Änd. 00/Erg. 1 03.01.1998 Änd. 00/Korr. 1 07.11.2001 Änd. 00/Erg. 2 10.12.2002 Änd. 00/Erg. 3 30.10.2003 Änd. 00/Erg. 4 12.08.2004 Änd. 00/Erg. 5 13.11.2004 Änd. 00/Erg. 6 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 7 10.10.2006 Änd. 00/Erg. 8 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheit- 76/761/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs- Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen; Änd. 00/Erg. 1 07.05.1998 Änd. 00/Erg. 2 27.02.2004
Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie
Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 10.03.2004 Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 16.11.2005 Änd. 00/Erg. 3 04.07.2006 ECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; Änd. 00/Korr. 1 28.06.1996 Änd. 00/Erg. 1 21.02.2002 ECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der geändert durch: in Kraft seit: 80/1268/EWG Änd. 00/Erg. 1 10.08.1997 Änd. 00/Erg. 2 14.05.1998 Änd. 00/Erg. 3 05.02.2000 Änd. 00/Erg. 4 12.09.2001 Änd. 00/Erg. 5 31.01.2003 Änd. 00/Erg. 6 04.04.2005 Änd. 00/Erg. 7 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 102 vom 13. Dezember 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I einer Kurzkupplungseinrichtung; II von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung. ECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren; Änd. 00/Erg. 1 06.07.2000 Änd. 00/Erg. 2 04.04.2005 ECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 3 02.02.2007 Änd. 00/Erg. 4 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; Änd. 01 13.01.2000 Änd. 02 05.12.2001 Änd. 02/Korr. 1 13.03.2002
Änd. 02/Korr. 2 13.11.2002 Änd. 02/Korr. 3 12.03.2003 Änd. 03 23.06.2005 Änd. 04 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 2 31.01.2003 Änd. 00/Korr. 1 26.06.2002 Änd. 00/Erg. 3 13.11.2004 Änd. 00/Erg. 4 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheit- 2001/85/EG liche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart; Änd. 00/Korr. 1 12.11.1998 Änd. 00/Erg. 1 21.02.2002 Änd. 00/Erg. 2 11.08.2002 Änd. 00/Erg. 3 10.12.2002 Änd. 00/Erg. 3/Korr. 1 13.11.2002 Änd. 00/Erg. 4 30.10.2003 Änd. 01 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Änd. 00/Korr. 1 10.03.1999 Änd. 00/Erg. 1 30.10.2003 Änd. 00/Erg. 2 23.06.2005 ECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Änd. 00/Korr. 1 10.03.1999 Änd. 00/Erg. 1 21.02.2002 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 12.03.2003 Änd. 00/Erg. 2 13.11.2004 Änd. 00/Erg. 3 09.11.2005
ECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem: Änd. 00/Korr. 1 08.11.2000 Änd. 00/Korr. 2 27.06.2001 Änd. 00/Erg. 1 31.01.2003 Änd. 00/Erg. 3 12.08.2004 Änd. 00/Erg. 4 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 6 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 111 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit; Änd. 00/Erg. 1 04.04.2005 ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über 76/761/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht ECE-Reglement Nr. 114 vom 1. Februar 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I eines Airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System; II eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls; III eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist. ECE-Reglement Nr. 115 vom 30. Oktober 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem: Änd. 00/Erg. 1 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 2 18.01.2006 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 16.11.2005 Änd. 00/Korr. 1 21.06.2006
ECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheit- 74/61/EWG liche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung; Änd. 00/Korr. 1 16.11.2005 ECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheit- 92/23/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen hinsichtlich des Rollgeräusches; Änd. 00/Korr. 1 22.06.2005 Änd. 00/Korr. 2 21.06.2006 Änd. 01 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheit- 95/28/EG liche Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen ECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 1 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über ein- 78/316/EWG heitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; Änd. 00/Korr. 1 18.01.2006 Änd. 00/Korr. 2 08.03.2006 Änd. 00/Korr. 3 15.11.2006 ECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über ein- 2001/56/EG heitliche Vorschriften für die Genehmigung von Heizungssystemen und von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Heizungssysteme; Änd. 00/Korr. 1 18.01.2006 Änd. 00/Korr. 2 15.11.2006 ECE-Reglement Nr. 123 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Korr. 1 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 124 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger ECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn
ECE-Reglement Nr. 126 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt
2 Landwirtschaftliche Traktoren 21 EG-Richtlinien Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
Richtlinie 74/150 des Rates vom 4. März 1974 zur die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10, geändert durch 79/694/EWG (ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 17) 88/297/EWG (ABl. L 126 vom 20.5.1988, S. 52) (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42/ 2000/2/EG (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23) 2000/25/EG (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) 2001/3/EG (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) siehe auch Richtlinie 2003/37/EG Richtlinie 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25, geändert durch 88/410/EWG (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27) 98/38/EG (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S.13) Richtlinie 74/152 des Rates vom 4. März 1974 zur die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33, geändert durch 88/412/EWG (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 31) 98/89/EG (ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40) Richtlinie 74/346 des Rates vom 25. Juni 1974 zur die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1, geändert durch
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42/ 98/40/EG (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28) (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 42/ Richtlinie 74/347 des Rates vom 25. Juni 1974 zur ECE-R 71 betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5, geändert durch 79/1073/EWG (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 20) Richtlinie 75/321 des Rates vom 20. Mai 1975 zur die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24, geändert durch 88/411/EWG (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30) 98/39/EG (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15) Richtlinie 75/322 des Rates vom 20. Mai 1975 zur ECE–R 10 die Funkentstörung von Fremdzündungsmotoren von land- ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 28, geändert durch 2000/2/EG (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23) 2001/3/EG (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) Richtlinie 76/432 des Rates vom 6. April 1976 zur die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1, geändert durch
96/63/EG (ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13) 97/54/EG (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S 24) Richtlinie 76/763 des Rates vom 27. Juli 1976 zur die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135, geändert durch 97/54/EG (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 1999/86/EG (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 22) (ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 34) Richtlinie 77/311 des Rates vom 29. März 1977 zur den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1, geändert durch 96/627/EG (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S.72) (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 66) Entscheidung vom 18.1.2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000) Richtlinie 77/536 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1, geändert durch 89/680/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 26) 1999/55/EG (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 28) Richtlinie 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur ECE-R 24 Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38, geändert durch
Richtlinie 78/764 des Rates vom 25. Juli 1978 zur den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1, geändert durch 83/190/EWG (ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 13) 88/465/EWG (ABl. L 228 vom 17.8.1988, S. 31) 1999/57/EG (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 35) Richtlinie 78/933 des Rates vom 17. Oktober 1978 zur ECE-R 86 den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16, geändert durch 1999/56/EG (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31) Richtlinie 79/532 des Rates vom 17. Mai 1979 zur ECE-R 1 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ECE-R 3 die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignal- ECE-R 4 einrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zug- ECE-R 6 maschinen auf Rädern; ECE-R 7 ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 16, geändert durch ECE-R 19 die Richtlinien: ECE-R 23 82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) ECE-R 38 berichtigt in ECE-R 77 (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) ECE-R 112 Richtlinie 79/533 des Rates vom 17. Mai 1979 zur die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20, geändert durch 1999/58/EG (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 37)
Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
Richtlinie 79/622 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen); ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1, geändert durch 82/953/EWG (ABl. L 386 vom 31.12.1982, S. 31) 88/413/EWG (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 32) 1999/40/EG (ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 11) Richtlinie 80/720 des Rates vom 24. Juni 1980 zur Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1, geändert durch 88/414/EWG (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 34) Richtlinie 86/297 des Rates vom 26. Mai 1986 zur die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- oder ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19, geändert durch Richtlinie 86/298 des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern; ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26, geändert durch 89/682/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 29) (ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 42) 2000/19/EG (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 31) Richtlinie 86/415 des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1, geändert durch Richtlinie 87/402 des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern; ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1, geändert durch 89/681/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 27) 2000/22/EG (ABl. L 207 vom 4.5.2000, S. 26)
Richtlinie 89/173 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur ECE-R 43 bestimmte Bauteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1, berichtigt in ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 42, geändert durch 97/54/EG (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24 und 25) 2000/1/EG (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16) Richtlinie 2000/25 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 96 Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates; ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1, geändert durch 2005/13/EG (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35) Richtlinie 2003/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG; ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1, geändert durch 2005/13/EG (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35)
ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 Änd. 01 18.03.1986 Änd. 01/Korr. 1 18.03.1988 Änd. 01/Erg. 1 14.05.1990 Änd. 01/Erg. 2 27.10.1992 Änd. 01/Erg. 3 02.12.1992 Änd. 01/Erg. 4 14.02.1994
Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 01.07.1994 Änd. 01/Erg. 5 16.06.1995 Rev. 4/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 01/Erg. 6 26.12.1996 Änd. 01/Erg. 7 30.12.1997 Änd. 02 08.09.2001 ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über 79/532/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern; Änd. 00/Erg. 1 06.05.1974 Änd. 00/Korr. 1 07.08.1989 Änd. 00/Erg. 4 30.08.1992 Änd. 00/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 00/Erg. 7 18.01.1998 Änd. 00/Erg. 8 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 9 26.08.2002 Änd. 00/Erg. 12 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 01 27.06.1987 Korr. 1 24.07.1987 Änd. 01/Erg. 1 25.03.1989 Änd. 01/Erg. 2 28.02.1990 Korr. 10.04.1990 Änd. 01/Erg. 3 05.05.1991 Änd. 01/Erg. 4 02.12.1992
Änd. 01/Erg. 5 13.01.1993 Änd. 01/Erg. 6 11.02.1996 Änd. 01/Erg. 7 03.09.1997 Änd. 01/Erg. 8 24.07.2000 Änd. 01/Erg. 9 26.12.2000 Änd. 01/Erg. 10 26.08.2002 Änd. 01/Erg. 11 26.02.2004 Änd. 01/Erg. 10/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 01/Erg. 11/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 01/Erg. 12 09.11.2005 Änd. 01/Erg. 9/Korr. 1 09.03.2005 Änd. 01/Erg. 13 04.07.2006 Änd. 01/Erg. 14 02.02.2007 Änd. 01/Erg. 15 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre Anhänger; Änd. 01 15.08.1985 Änd. 01/Erg. 1 02.07.1987 Korr. 1 07.11.1988 Änd. 01/Erg. 2 24.07.1989 Änd. 02 05.05.1991 Änd. 02/Erg. 1 24.09.1992 Korr. 3 04.09.1992 Änd. 02/Erg. 2 26.01.1994 Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 3 11.02.1996 Änd. 02/Erg. 4 03.09.1997 Änd. 02/Erg. 5 27.12.2000 Änd. 02/Erg. 6 26.08.2002 Änd. 02/Erg. 7 16.07.2003 Änd. 02/Erg. 8 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 8/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 9 09.11.2005 Änd. 02/Erg. 10 04.07.2006 Änd. 02/Erg. 11 02.02.2007 Änd. 02/Erg. 12 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheit- 75/322/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung; Änd. 01 19.03.1978 Änd. 02 03.09.1997 Änd. 02/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 02/Erg. 1 04.02.1999 Änd. 02/Korr. 2 10.11.1999 Änd. 02/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge;
Änd. 02/Erg. 5 16.06.1995 Änd. 02/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 02/Erg. 7 24.04.1998 Änd. 02/Erg. 8 06.02.1999 Änd. 02/Erg. 9 23.03.2000 Änd. 02/Erg. 11 10.10.2006 ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über 79/532/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 22.03.1977 Änd. 00/Erg. 4 24.09.1992 Änd. 02/Erg. 6 18.01.1998 Änd. 00/Erg. 7 28.12.2000 Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 07.03.2001 Änd. 00/Erg. 8 26.08.2002 Änd. 00/Erg. 9 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 11 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 12 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 13 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über 77/537/EWG einheitliche Vorschriften für: I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs; III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren): Änd. 02 11.02.1980 Änd. 02/Erg. 1 15.02.1984 Änd. 03 20.04.1986
Änd. 03/Erg. 1 27.03.2001 Änd. 03/Erg. 2 23.06.2005 Änd. 03/Erg. 3 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Änd. 00/Erg. 1 07.02.1984 Erg. 2/Korr. 1 16.06.1992 Änd. 00/Erg. 3 28.12.2000 ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheit- 79/532/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 14.02.1989 Änd. 00/Erg. 2 05.05.1991 Änd. 00/Korr. 1 01.07.1992 Änd. 00/Erg. 3 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 4 11.02.1996 Änd. 00/Erg. 5 03.09.1997 Änd. 00/Erg. 6 28.12.2000 Änd. 00/Erg. 7 20.08.2002 Änd. 00/Erg. 8 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 9 26.02.2004 ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über ein- 89/173/EWG heitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher- Anh. III heitsglases und der Verglasungswerkstoffe; Änd. 00/Erg. 1 14.10.1982 Änd. 00/Erg. 2 04.04.1986 Änd. 00/Erg. 3 31.03.1987 Änd. 00/Erg. 4 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 5 06.07.2000 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 00/Erg. 6 09.09.2001 Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 07.11.2001 Rev. 1/Korr. 1 13.03.2002 Änd. 00/Erg. 4/Korr. 2 13.03.2002 Änd. 00/Erg. 8 12.08.2004 Änd. 00/Erg. 9 12.06.2007 ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihren Anhängern;
Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG-Grundrichtlinie
Änd. 01/Erg. 2 05.12.2001 ECE-Reglement Nr. 71 vom 1. August 1987 über einheit- 74/347/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von landwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über 79/532/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 2 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 3 11.02.1996 Änd. 00/Erg. 4 27.09.1997 Änd. 00/Erg. 5 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 6 15.08.2002 Änd. 00/Erg. 8 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 8/Korr. 1 27.02.2004 Änd. 00/Erg. 9 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 10 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheit- 78/933/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; Änd. 00/Erg. 3 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über 97/68/EG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der 2000/25/EG Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; Korr. 1 30.06.1995 Änd. 00/Erg. 1 05.03.1997 Änd. 00/Erg. 2 05.02.2000 Änd. 01 16.09.2001 Änd. 01/Erg. 1 31.01.2003 Änd. 01/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 13.01.2000 Änd. 00/Erg. 2 31.01.2003 Änd. 00/Korr. 1 26.06.2002
Änd. 00/Erg. 3 13.11.2004 Änd. 00/Erg. 4 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über 79/532/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht ECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge; Änd. 00/Erg. 1 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs
Titel EG-Grundrichtlinie
Dynamische Prüfung 77/536/EWG Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG Statische Prüfung 79/622/EWG Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG Vorne angebrachte Schutzeinrichtung 87/402/EWG
VII Hinten angebrachte Schutzeinrichtung 86/298/EWG VIII Schutzeinrichtung für Traktoren auf Raupen (Gleisketten) …./../EG V Geräusch in Ohrenhöhe des Fahrzeugführers 77/311/EWG
3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 31 EG-Richtlinien EG-Grund- Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr. richtlinie sowie Änderungsrichtlinien mit Publikationsdaten
78/1015/EWG Richtlinie 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Motorrädern; ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21, geändert durch 87/56/EWG (ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 42) 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 97/24/EG 80/780/EWG Richtlinie 80/780 des Rates vom 22. Juli 1980 zur die Rückspiegel von Zweiradkraftfahrzeugen mit oder ohne Seitenwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge; ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 49, geändert durch Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 97/24/EG 80/1272/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 73) Richtlinie 92/61 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72, berichtigt in ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 40, geändert durch 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) Richtlinie aufgehoben durch Kapitel V Artikel 19 der Richtlinie 2002/24/EG ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 24 Richtlinie 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über Brems- ECE-R 78 anlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1, geändert durch Richtlinie 93/29 des Rates vom 14. Juni 1993 über die ECE-R 60 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1, geändert durch 2000/74/EG (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 24) Richtlinie 93/30 des Rates vom 14. Juni 1993 über die ECE-R 28 Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11 Richtlinie 93/31 des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19, berichtigt in ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 36,
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geändert durch die Richtlinie: 2000/72/EG (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18) Richtlinie 93/32 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28, geändert durch 1999/24/EG (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16) Richtlinie 93/33 des Rates vom 14. Juni 1993 über die ECE-R 62 Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benützung von ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32, geändert durch 1999/23/EG (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13) Richtlinie 93/34 des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38, geändert durch 1999/25/EG (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19) Richtlinie 93/92 des Rates vom 29. Oktober 1993 über den ECE-R 53 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an ECE-R 113 ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1 berichtigt in ABl. L 81 vom 11.4.1995, S.7, geändert durch 2000/73/EG (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20) Richtlinie 93/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76, geändert durch 2004/86/EG (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12) Richtlinie 93/94 des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83, geändert durch 1999/26/EG (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 32) Richtlinie 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1, geändert durch 2002/41/EG (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17) Richtlinie 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
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ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, berichtigt in ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinien: 2002/51/EG (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20) 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24) 2005/30/EG (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17) 2006/120/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16) 2006/72/EG (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43) 2006/120/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ECE-R 30 und ihre Montage ECE-R 54 ECE-R 64 ECE-R 75 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für zweirädrige ECE-R 3 oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ECE-R 19 ECE-R 20 ECE-R 37 ECE-R 38 ECE-R 50 ECE-R 56 ECE-R 57 ECE-R 72 ECE-R 82 ECE-R 112 ECE-R 113 Vorstehende Aussenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; Rückspiegel von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr- ECE-R 81 zeugen; Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
Kraftstoffbehälter für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; Massnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern und Krafträdern; Elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder ECE-R 10 dreirädrigen Kraftfahrzeugen und von elektrischen/ elektrotechnischen selbstständigen technischen Einheiten; Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage von zwei- ECE-R 41 rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; Anhängevorrichtungen für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge; Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte ECE-R 16 von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau; Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Krafträdern mit Aufbau;
Richtlinie 2000/7 des Europäischen Parlaments und des ECE-R 39 Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1 Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates; ABl L 124 vom 9.5.2002, S. 1, berichtigt in ABl L 49 vom 22.2.2003, S. 24, geändert durch 2003/77/EG (ABl L 211 vom 21.8.2003, S. 24) 2005/30/EG (ABl L 106 vom 27.4.2005, S. 17) 2006/120/EG (ABl L 330 vom 28.11.2006, S. 16) 2006/96/EG (ABl L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 2006/120/EG (ABl L 330 vom 28.11.2006, S. 16) Richtlinie 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG; ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20
ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über 97/24/EG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück- Kapitel 2 strahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahr- Kapitel 8 zeugen hinsichtlich der Funkentstörung; Änd. 01 19.03.1978
Änd. 02 03.09.1997 Änd. 02/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 02/Erg. 1 04.02.1999 Änd. 02/Korr. 2 10.11.1999 Änd. 02/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über 97/24/EG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: Kapitel 11 I der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen; II von Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind: Änd. 01 18.04.1972 Änd. 02 03.10.1973 Änd. 03 09.12.1979 Korr. 1 01.06.1981 Änd. 04 22.12.1985 Korr. 2 08.04.1988 Änd. 04/Erg. 1 15.06.1988 Änd. 04/Erg. 2 26.03.1989 Änd. 04/Erg. 3 20.11.1989 Korr. 3 09.11.1990 Änd. 04/Erg. 4 04.10.1992 Änd. 04/Erg. 5 16.08.1993 Rev. 3/Korr. 1 26.08.1993 Änd. 04/Erg. 6 18.10.1995 Änd. 04/Erg. 7 18.01.1998 Änd. 04/Erg. 8 04.02.1999 Änd. 04/Erg. 9 23.03.2000 Änd. 04/Erg. 10 27.12.2000 Änd. 04/Erg. 11 08.09.2001 Änd. 04/Erg. 12 20.02.2002 Änd. 04/Erg. 13 31.01.2003 Änd. 04/Erg. 14 16.07.2003 Änd. 04/Erg. 15 26.02.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 1 26.02.2004 Änd. 04/Erg. 16 12.08.2004 Änd. 04/Erg. 16/Korr. 1 12.08.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 2 17.11.2004 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 3 22.06.2005 Änd. 04/Erg. 17 18.01.2006 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 4 16.11.2005 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 5 21.06.2006 Änd. 04/Erg. 16/Korr. 2 21.06.2006 Änd. 04/Erg. 18 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschein- Kapitel 2 werfer für Motorfahrzeuge;
Änd. 02/Erg. 5 16.06.1995 Rev. 3/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 6 15.01.1997 Änd. 02/Erg. 7 27.04.1998 Änd. 02/Erg. 8 06.02.1999 Änd. 02/Erg. 9 23.03.2000 Änd. 02/Erg. 10 04.07.2006 Änd. 02/Erg. 11 10.10.2006 Änd. 02/Erg. 12 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche 97/24/EG Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug- Kapitel 2 scheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; Änd. 01 15.08.1976 Änd. 02 03.07.1986 Änd. 02/Erg. 1 28.02.1990 Änd. 02/Erg. 2 27.10.1992 Änd. 02/Erg. 3 02.12.1992 Änd. 02/Erg. 4 05.03.1994 Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 01.07.1994 Änd. 02/Erg. 5 27.11.1994 Rev. 2/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 02/Erg. 6 25.12.1997 Änd. 03 09.09.2001 ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern; Änd. 01 07.03.1975 Änd. 02 24.03.1982 Änd. 02/Erg. 1 16.07.1983 Korr. 1 02.08.1983 Korr. 2 09.10.1985 Korr. 3 20.08.1986 Änd. 03 19.07.1988 Änd. 03/Erg. 1 05.05.1991 Änd. 04 20.03.1995 Änd. 04/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 04/Erg. 1 18.01.1998 Änd. 04/Korr. 2 05.11.1997 Änd. 04/Erg. 2 13.01.2000 Änd. 05 30.06.2000 Änd. 05/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 05/Korr. 2 08.11.2000 Änd. 05/Korr. 3 27.06.2001 Änd. 05/Erg. 1 20.02.2002 ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheit- 93/30/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Änd. 00/Erg. 1 07.02.1984 Änd. 00/Erg. 2 08.01.1991
Erg. 2/Korr. 1 16.06.1992 Änd. 00/Erg. 3 28.12.2000 ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kapitel 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 01 25.09.1977 Änd. 02 15.03.1981 Änd. 02/Erg. 1 05.10.1987 Änd. 02/Erg. 2 22.11.1990 Änd. 02/Erg. 3 24.09.1992 Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 23.08.1993 Änd. 02/Erg. 4 01.03.1994 Änd. 02/Erg. 5 08.01.1995 Änd. 02/Erg. 6 26.12.1996 Änd. 02/Erg. 7 05.03.1997 Änd. 02/Erg. 8 14.05.1998 Änd. 02/Erg. 9 06.02.1999 Änd. 02/Erg. 10 13.01.2000 Änd. 02/Erg. 11 28.12.2000 Änd. 02/Erg. 12 20.02.2002 Änd. 02/Erg. 12/Korr. 1 26.06.2002 Änd. 02/Erg. 13 26.02.2004 Änd. 02/Erg. 10/Korr. 1 10.03.2004 Änd. 02/Erg. 14 18.01.2006 ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen Kapitel 2 zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; Änd. 01 20.10.1981 Änd. 02 27.10.1983 Änd. 03 01.06.1984 Korr. 2 07.04.1986 Änd. 03/Erg. 1 23.10.1986 Änd. 03/Erg. 2 27.10.1987 Änd. 03/Erg. 3 30.03.1988 Änd. 03/Erg. 4 23.07.1989 Änd. 03/Erg. 5 03.08.1989 Änd. 03/Erg. 6 29.11.1990 Änd. 03/Erg. 7 05.05.1991 Änd. 03/Erg. 8 06.09.1992 Änd. 03/Erg. 9 16.12.1992 Korr. 1/Erg. 9 23.08.1993 Änd. 03/Erg. 10 05.03.1995 Änd. 03/Erg. 10/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 03/Erg. 11 16.06.1995 Änd. 03/Erg. 11/Korr. 1 11.03.1998 Änd. 03/Erg. 12 11.02.1996 Änd. 03/Erg. 13 23.01.1997 Änd. 03/Erg. 14 03.09.1997 Änd. 03/Erg. 15 14.05.1998 Änd. 03/Erg. 16 17.05.1999 Änd. 03/Erg. 17 17.11.1999 Änd. 03/Erg. 18 13.01.2000 Änd. 03/Erg. 19 28.12.2000
Änd. 03/Erg. 20 09.09.2001 Änd. 03/Erg. 21 04.12.2001 Änd. 03/Erg. 22 07.12.2002 Rev. 3/Korr. 1 13.11.2002 Änd. 03/Erg. 23 26.02.2004 Änd. 03/Erg. 24 13.11.2004 Änd. 03/Erg. 25 23.06.2005 Änd. 03/Erg. 26 04.07.2006 Änd. 03/Erg. 27 10.10.2006 Rev. 4/Korr. 1 15.11.2006 Änd. 03/Erg. 28 11.06.2007 ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschluss- Kapitel 2 leuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 14.02.1989 Änd. 00/Erg. 2 05.05.1991 Änd. 00/Korr. 1 01.07.1992 Änd. 00/Erg. 3 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 4 11.02.1996 Änd. 00/Erg. 5 03.09.1997 Änd. 00/Erg. 6 28.12.2000 Änd. 00/Erg. 7 20.08.2002 Änd. 00/Erg. 8 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 9 26.02.2004 ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über 2000/7/EG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus; Änd. 00/Erg. 1 18.07.1988 Änd. 00/Erg. 2 25.12.1997 Änd. 00/Erg. 3 04.12.2001 Änd. 00/Erg. 4 20.08.2002 Änd. 00/Erg. 5 07.12.2002 ECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche 97/24/EG Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern Kapitel 9 hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; Rev. 1 01.04.1994 Änd. 03 05.02.2000 Änd. 03/Erg. 1 10.10.2006 ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche 97/24/EG Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Kapitel 2 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge; Korr. 1 22.07.1985
Änd. 00/Erg. 2 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 3 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 4 04.12.2001 Änd. 00/Erg. 5 19.08.2002 Änd. 00/Erg. 6 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 7 26.02.2004 Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 00/Erg. 7/Korr. 1 26.02.2004 Rev. 1/Korr. 1 09.03.2005 Änd. 00/Erg. 8 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 9 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 10 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheit- 93/92/EWG liche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; Änd. 00/Erg. 1 14.10.1990 Änd. 00/Erg. 2 16.06.1995 Änd. 01 07.02.1999 Änd. 01/Erg. 1 18.11.1999 Änd. 01/Erg. 1/Korr. 1 08.11.2000 Änd. 01/Erg. 2 09.09.2001 Änd. 01/Erg. 3 05.12.2001 Änd. 01/Erg. 4 26.02.2004 Änd. 01/Erg. 5 23.06.2005 Änd. 01/Erg. 6 04.07.2006 Änd. 01/Erg. 7 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kapitel 1 Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; Änd. 00/Erg. 1 13.03.1988 Korr. 1 28.04.1988 Änd. 00/Erg. 2 03.09.1989 Änd. 00/Erg. 3 18.08.1991 Korr. 2 15.06.1992 Änd. 00/Erg. 4 14.01.1993 Änd. 00/Erg. 5 10.06.1994 Änd. 00/Erg. 6 18.04.1995 Änd. 00/Erg. 7 15.08.1995 Änd. 00/Erg. 8 26.12.1996 Änd. 00/Erg. 9 22.02.1997 Rev. 1/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 00/Erg. 10 24.05.1998 Änd. 00/Erg. 11 07.02.1999 Änd. 00/Erg. 12 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 13 29.03.2001 Änd. 00/Erg. 14 21.02.2002 Änd. 00/Erg. 15 30.10.2003 Änd. 00/Erg. 15/Korr. 1 23.06.2004 Änd. 00/Erg. 16 13.11.2004 Rev. 2/Korr. 1 09.03.2005
ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer Kapitel 2 für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; Änd. 00/Erg. 1 04.10.1987 Rev. 1/Korr. 1 10.05.1989 Korr. 2 16.06.1992 Änd. 00/Erg. 2 10.03.1995 ECE-Reglement Nr. 57 vom 15. Juni 1983 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer Kapitel 2 für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; Änd. 01 28.02.1989 Änd. 01/Erg. 1 27.10.1992 Änd. 01/Erg. 2 10.03.1995 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 01/Erg. 3 27.04.1998 Änd. 02 12.09.2001 ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche 93/29/EWG Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern; Änd. 00/Erg. 1 16.06.1995 Änd. 00/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über 93/33/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung; Änd. 00/Erg. 1 24.01.1988 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 00/Erg. 2 10.10.2006 ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, Kapitel 1 die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; Änd. 00/Erg. 1 17.09.1989 Änd. 00/Erg. 2 30.10.2003 ECE-Reglement Nr. 72 vom 15. Februar 1988 über ein- 97/24/EG heitliche Vorschriften für die Genehmigung von Schein- Kapitel 2 werfern mit Halogenlampen (HS1-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder; Korr. 1 10.05.1989 Änd. 00/Erg. 1 27.10.1992 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 00/Erg. 2 28.07.1998
ECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Kapitel 1 Motorräder; Änd. 00/Erg. 1 01.03.1994 Änd. 00/Erg. 2 01.03.1994 Erg. 1/Korr. 1 01.03.1994 Erg. 2/Korr. 1 01.03.1994 Änd. 00/Erg. 3 23.10.1994 Änd. 00/Erg. 4 02.02.1995 Änd. 00/Erg. 5 26.02.1996 Änd. 00/Erg. 6 26.12.1996 Änd. 00/Erg. 7 23.02.1997 Rev. 1/Korr. 1 23.06.1997 Änd. 00/Erg. 8 07.05.1998 Änd. 00/Erg. 9 07.02.1999 Änd. 00/Erg. 10 05.12.2001 Änd. 00/Erg. 11 16.07.2003 Rev. 1/Korr. 2 22.06.2005 ECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über 93/14/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; Änd. 01 22.11.1990 Änd. 01/Korr. 1 01.07.1992 Änd. 02 08.01.1995 Änd. 02/Erg. 1 21.03.1995 Änd. 02/Erg. 2 22.02.1997 Änd. 02/Erg. 3 07.12.2002 Änd. 03 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 81 vom 1. März 1989 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln Kapitel 4 für zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen und hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel an der Lenkstange; Änd. 00/Erg. 1 03.01.1998 Änd. 00/Erg. 2 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheit- 97/24/EG liche Vorschriften für die Genehmigung von Schein- Kapitel 2 werfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge; Änd. 00/Korr. 1 27.08.1993 Änd. 00/Erg. 1 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nichtoriginalen Austauschschalldämpferanlagen für Motorräder, Motorfahrräder und Dreiradfahrzeuge;
Änd. 00/Erg. 1 07.02.1999 Änd. 00/Erg. 2 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 08.03.2006 ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über 97/24/EG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor- Kapitel 2 fahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über 93/92/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor- 97/24/EG fahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht Kapitel 2 ECE-Reglement Nr. 114 vom 1. Februar 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I eines Airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System; II eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls; III eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist.
4 Übrige Motorfahrzeuge 41 Motorfahrräder 411 EG-Richtlinien 412 ECE-Reglemente
ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern; Änd. 01 07.03.1975 Änd. 02 24.03.1982 Änd. 02/Erg. 1 16.07.1983 Korr. 1 02.08.1983 Korr. 2 09.10.1985 Korr. 3 20.08.1986 Änd. 03 19.07.1988 Änd. 03/Erg. 1 05.05.1991 Änd. 04 20.03.1995 Änd. 04/Korr. 1 10.03.1995 Änd. 04/Erg. 1 18.01.1998 Änd. 04/Korr. 2 05.11.1997 Änd. 04/Erg. 2 13.01.2000 Änd. 05 30.06.2000 Änd. 05/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 05/Korr. 2 08.11.2000 Änd. 05/Korr. 3 27.06.2001 Änd. 05/Erg. 1 20.02.2002 ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge; Korr. 1 22.07.1985 Änd. 00/Erg. 1 05.05.1991 Änd. 00/Erg. 2 24.09.1992 Änd. 00/Erg. 3 29.12.2000 Änd. 00/Erg. 4 04.12.2001 Änd. 00/Erg. 5 19.08.2002 Änd. 00/Erg. 6 16.07.2003 Änd. 00/Erg. 7 26.02.2004 Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 12.11.2003 Änd. 00/Erg. 7/Korr. 1 26.02.2004 Rev. 1/Korr. 1 09.03.2005 Änd. 00/Erg. 8 09.11.2005 Änd. 00/Erg. 9 04.07.2006 Änd. 00/Erg. 10 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;
Änd. 00/Erg. 1 04.10.1987 Rev. 1/Korr. 1 10.05.1989 Korr. 2 16.06.1992 Änd. 00/Erg. 2 10.03.1995 ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche 93/29/EWG Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern; Änd. 00/Erg. 1 16.06.1995 Änd. 00/Erg. 2 12.08.2004 ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über 93/33/EWG einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung; Änd. 00/Erg. 1 24.01.1988 Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 08.03.2000 Änd. 00/Erg. 2 10.10.2006 ECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; Änd. 00/Erg. 1 17.11.1992 Änd. 00/Erg. 2 09.06.1995 Änd. 01 nur, wenn 08.03.1999 Änd. 01/Erg. 1 nur, wenn 18.11.1999 Änd. 01/Erg. 2 nur, wenn 12.09.2001 Änd. 01/Erg. 3 nur, wenn 05.12.2001 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 25.06.2003 Änd. 01/Erg. 4 nur, wenn 02.02.2007 ECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht von Motorfahrrädern; Korr. 1 16.06.1992
ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge; Änd. 00/Korr. 1 27.08.1993 Änd. 00/Erg. 1 18.06.2007 ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht
42 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren
Titel und Publikationsdaten der Grundrichtlinie ECE-Regl. Nr.
Richtlinie 97/68/EG des europäischen Parlaments und des ECE-R 96 Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, geändert durch 2001/63/EG (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41) 2002/88/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 28) 2004/26/EG (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1) (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3 und ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 27/Betrifft nur den deutschen und italienischen Text) 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) (ABl. L 80 vom 21.3.2007, S. 15)
422 ECE-Reglemente
ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs
Anhang 3569
Anhang 4570
Zeichen und Tafeln
1 Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2 und 62 Abs. 2)
Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf. Es darf retroreflektierend sein.
vierrädrige zwei- und dreirädrige sowie Fahrzeuge Klein- und Leichtmotorfahrzeuge
Aussendurchmesser des Zeichens 20 cm 10 cm Breite des roten Randes 2,5 cm 1,2 cm Grosse Ziffern: Höhe 8 cm 4 cm Breite 4 cm 2 cm Strichbreite 1 cm 0,5 cm Kleine Ziffern: Höhe 5 cm – Breite 2,3 cm – Strichbreite 0,6 cm –
570 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) , der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) , Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3176) und Ziff. II vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).
2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten (Art. 92 Abs. 2)
Der Grund des Zeichens ist blau, das Symbol weiss.
Seitenlänge des Quadrates 8 cm Höhe des Symbols 6,5 cm Breite des Symbols 6,5 cm Strichbreite 0,4 cm
Der Grund des quadratischen Zeichens (Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das Symbol weiss.
Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht
Mindestmasse: Höhe der Ellipse 11,5 cm Breite der Ellipse 17,5 cm Höhe der Buchstaben 8 cm Breite der Buchstaben 4 cm Strichbreite 1 cm
5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV) Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe. Masse der L-Tafel für: vierrädrige zwei- u. dreirädrige Fzge Fahrzeuge sowie Klein- u. Leichtmotorfzge. Seitenlänge des Quadrates 16 cm 12 cm Höhe des «L» 10 cm 8 cm Länge des waagrechten 6 cm 5 cm «L»-Striches Strichbreite des «L» 2 cm 1,5 cm
Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.
7 Zeichen für Schülertransporte (Art. 121 Abs. 1) Der Grund der quadratischen Tafel mit abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das Symbol und der Rand sind schwarz. Das Symbol hat demjenigen des Gefahrensignals 1.23 zu entsprechen. Seitenlänge 40 cm Randbreite 2 cm
8 Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen
9 Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger (Art. 68 Abs. 3) Anordnung I
Anordnung II
10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Art. 68 Abs. 4)
(1) rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (2) rotes fluoreszierendes Material
11 Zeichen für S-Verkehr (Art. 1 der V vom 20. Sept. 2002 über den S-Verkehr, VSV571 Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen:
Seitenlänge: 25 cm Höhe des «S»: 2/3 Seitenlänge
Breite des «S»: 1/2 Seitenlänge
Strichbreite des «S»: 1/10 Seitenlänge
Anhang 5572
Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung bei Motorfahrzeugen
1 Rauchmessung bei Selbstzündungsmotoren 11 Vollastmessung 111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für: a. Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des ECE- Reglementes Nr. 24; b. Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie die Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG. 112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Vollastmessung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Ihr Resultat ist für die Zulassung der Fahrzeuge massgebend. 113 Zusätzlich ist stets eine Beschleunigungsmessung nach Ziffer 12 durchzuführen. Das Resultat ist in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen. 114 Die Bestimmungen der Ziffern 111–113 gelten auch für Fahrzeuge, welche von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
572 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111), Ziff. II der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109) und vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).
12 Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung 121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen, Traktoren, Arbeits- und Motorkarren hat nach den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern oder des Anhangs 5 des ECE-Reglementes Nr. 24 zu erfolgen. 122 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach den Anforderungen der Anlage 2 des Anhangs III des Kapitels 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zu erfolgen
13 Kontrolle des Auspuffrauches von Auge 131 Wird bei der Überwachung des Verkehrs an einem Fahrzeug eine länger dauernde, deutlich sichtbare Rauchbildung festgestellt, so ist eine Abgas- Nachkontrolle nach Artikel 36 durchzuführen oder bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen. 132 Eine nur momentane Rauchbildung, z. B. beim Anlassen, beim Beschleunigen, beim Gangwechsel oder nach dem Ausschalten der Motorbremse, sowie eine leichte Rauchbildung in Höhen über 1000 m ü. M. ist unbeachtlich.
2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren 21 Verfahren und Grenzwerte 211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen: a. Richtlinie 70/220/EWG beziehungsweise Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder ECE-Reglement Nr. 83; b. Richtlinie 88/77/EWG beziehungsweise Richtlinie 2005/55/EG oder ECE-Reglement Nr. 49. Ausgenommen sind: a. Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem Garantiegewicht bis 3500 kg; c. Personenwagen mit Selbstzündungsmotoren, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem Garantiegewicht bis 3500 kg; d. Schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h, die nicht mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden; e. Arbeitsmotorwagen; f. Motorkarren; g. Traktoren; h. Raupenfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie Nr. 70/156/EWG Anhang XI), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeitsmotoren müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte Ausgenommen sind Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 18 kW und von mehr als 560 kW sowie Fremdzündungsmotoren mit mehr als 19 kW. Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2000/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, entsprechen. Ausgenommen sind Motoren mit einer Nutzleistung bis 18 kW und von mehr als 560 kW sowie solche von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h. Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem VERT-geprüften Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.
212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge. 213 … 214 Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 4 entsprechen. Ausgenommen sind Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen des Kapitels 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG vorliegt, welche die Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 5.2.3 FAV 4 bestätigt. 215 Das UVEK kann auch andere, nicht nach den Ziffern 211–214 durchgeführte Abgas- und Verdampfungsmessungen anerkennen, wenn sie nach Kriterien durchgeführt wurden, die den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. 216 Die Ziffern 211, 211a, 211b, 211c, 212 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
22 Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.
23 Kurbelgehäuse-Entlüftung 231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Fremdzündungsmotoren müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden. 232 Die Kontrolle erfolgt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, durch Augenschein. Geprüft werden die Montage und der Zustand der für die Rückführung der Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse zur Verbrennung dienenden Einrichtungen und Teile, wie Leitungen, Schraubenanschlüsse, Deckel usw.
Anhang 6573
Geräuschmessung 1 Umfang 11 Verfahren und Grenzwerte 111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECE- Reglements Nr. 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 können hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen. Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziffer 111.1 ausgenommen und müssen den Anforderungen der Ziffer 111.4 genügen: a. Arbeitsmotorwagen; b. Motorkarren; c. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie Nr. 70/156/EWG Anhang XI), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen Landwirtschaftliche Traktoren müssen den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
573 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach Ziffer 37. Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Ziffern 3, 42 und 44 entsprechen. Ausgenommen sind: a. Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24/EG vorliegt, welche die Einhaltung des massgebenden Grenzwertes nach Ziffer 37 bestätigt; b. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen) und Motoreinachser, für welche die Anforderungen nach Ziffer 112 gelten. 112 Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern genügt eine Standmessung nach Ziffer 4, deren Resultat für die Zulassung massgebend ist. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen. 113 Ausser bei den in Ziffer 112 genannten Motorfahrzeugarten ist zusätzlich eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen. 114 Druckluftgeräusche werden nach Ziffer 4 im Stand gemessen. 115 Die Ziffern 111–114 gelten auch für die Einzelprüfung vor der ersten Inverkehrsetzung von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
12 Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der 7-Meter-Messung um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.
13 Konformitätsprüfung Die Überprüfung der Fahrzeuge betreffend deren Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt nach Massgabe der TGV.
2 Messgeräte und Messgrössen 21 Akustische Messungen Es dürfen nur Schallpegelmesser oder äquivalente Messsysteme verwendet werden, die den Empfehlungen Nr. 61672-1 und Nr. 61672-2 der IEC entsprechen. Die Messung erfolgt durch Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (LA) bei der Anzeigegeschwindigkeit «schnell»; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt. 22 Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.
23 Messungen der Motorendrehzahl Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.
24 Messgeräte Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre von einer Eichstelle nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977574 über das Messwesen oder vom METAS geeicht werden. Die Drehzahlmesser müssen alle zwei Jahre vom METAS auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.
3 Vorbeifahrtmessung 31 Messgelände 311 Geräuschmessungen sind auf einem freien, möglichst ebenen Platz durchzuführen. Der Platz (mindestens zwischen den Linien AA’ und BB’) muss einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen. Er darf nicht mit Schnee bedeckt sein und kein übermässiges Reifengeräusch verursachen. Auf beiden Seiten der Fahrspur CC’ muss mindestens 10 m Strassenbelag 312 Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Grössere Hindernisse müssen mindestens 50 m entfernt sein.
32 Störgeräusche und Windeinfluss 321 Die Messungen müssen bei gutem, möglichst windstillem Wetter stattfinden. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen. 322 Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen müssen mindestens 10 dB(A) niedriger liegen als das Fahrgeräusch. 323 Zwischen dem Fahrzeug und den Mikrofonen und unmittelbar hinter diesen dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.
33 Messbedingungen 331 Die Messungen sind am leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder mit der -führerin besetzten Fahrzeug und – ausgenommen bei untrennbaren Fahrzeugen – ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchzuführen. 332 Vor Beginn der Messungen muss der Motor auf seine normalen Betriebsbedingungen gebracht werden, namentlich in Bezug auf Temperaturen, Einstellungen, Zündkerzen, Vergaser und andere Teile. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anlässlich der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. 333 Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Rädern ist nur die für normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftübertragung einzuschalten. 334 Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller oder von der Herstellerin üblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird; der Reifendruck bzw. die Reifendrücke müssen den Anforderungen an ein unbeladenes Fahrzeug entsprechen.
Abbildung 1
Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung
34 Messanordnung 341 Das Mikrofon ist 1,20 m ± 0,10 m über dem Boden und in 7,50 m ± 0,20 m Abstand von der Mitte der Fahrspur CC’ anzuordnen (Abb. 1). Die Achse seiner höchsten Empfindlichkeit ist waagrecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC’). 342 Auf der Prüfstrecke sind zwei Linien AA’ und BB’ zu markieren, die parallel zur Linie PP’ verlaufen und 10 m vor bzw. hinter dieser Linie liegen. Das Fahrzeug muss sich der Linie AA’ mit gleichförmiger Geschwindigkeit entsprechend den Bedingungen nach Ziffer 35 nähern. Bei Erreichen der Linie AA’ ist das Fahrzeug maximal zu beschleunigen (bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ohne Betätigung der «Kickdown-Vorrichtung»), bis das Fahrzeugheck die Linie BB’ überquert; in diesem Augenblick ist das Gaspedal bzw. der Gasdrehgriff loszulassen. Als Messergebnis gilt der höchste festgestellte Schallpegel. 343 Bei untrennbaren Fahrzeugen wird der Nachlaufteil (z. B. Sattelanhänger, Anhänger) beim Überqueren der Linie BB’ nicht berücksichtigt.
35 Messmethode und Betriebszustand der Fahrzeuge 351 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. Geschwindigkeit beim Heranfahren Bei Motorwagen mit automatischen Getrieben, die mehrere Vorwärts- Vorwählstufen aufweisen, muss die gleichförmige Annäherungsgeschwindigkeit in der entsprechenden Vorwählstufe der niedrigeren der beiden folgenden Geschwindigkeiten entsprechen: – Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (gemessen bei der höchsten Motordrehzahl der grössten Motornutzleistung); Kommt es bei der Prüfung von Motorwagen mit automatischem Getriebe und mehr als zwei getrennten Übersetzungen zu einem Zurückschalten in die kleinste Abstufung, so kann der Hersteller oder die Herstellerin sich für eines der beiden folgenden Prüfverfahren entscheiden: – entweder wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf höchstens 60 km/h erhöht, um dieses Zurückschalten zu verhindern; – oder die Geschwindigkeit von 50 km/h wird beibehalten, die Treibstoffzufuhr zum Motor jedoch auf höchstens 95 Prozent der für die Vollast erforderlichen Menge begrenzt; diese Bedingung gilt als erfüllt: – bei Motoren mit Fremdzündung, wenn der Öffnungswinkel der Drosselklappe 90 Prozent beträgt; – bei Motoren mit Selbstzündung, wenn die Bewegung der Regelstange der Einspritzpumpe auf 90 Prozent ihres Hubes begrenzt wird.
351.13 Ist der Motorwagen mit einem automatischen Getriebe ohne manuell betätigte Vorwähleinrichtung für die Vorwärtsfahrmöglichkeiten ausgestattet, so ist das Fahrzeug mit Annäherungsgeschwindigkeiten von 30, 40 und 50 km/h zu prüfen; die Geschwindigkeit darf jedoch in keinem Fall höher als Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sein. Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel. Wahl der Abstufung beim Schaltgetriebe Nicht automatisches, handgeschaltetes Getriebe (gilt auch für Handschaltgetriebe in Verbindung mit Wandlern). 351.211 Leichte Motorwagen, die mit einem Schaltgetriebe mit nicht mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) ausgerüstet sind, werden in der zweiten Abstufung geprüft. 351.212 Leichte Motorwagen mit einem Getriebe, das mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) aufweist, werden nacheinander in der zweiten und dritten Abstufung geprüft. Dabei sind lediglich diejenigen Gesamtübersetzungsverhältnisse zu berücksichtigen, die für normalen Strassenbetrieb bestimmt sind. Aus den beiden ermittelten Schallpegeln wird das arithmetische Mittel gebildet. 351.213 Schwere Motorwagen, bei denen die Anzahl Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) X beträgt (einschliesslich derjenigen Abstufungen, die durch ein Zusatzgetriebe oder durch eine Achse mit mehreren Überset- X zungen zu stande kommen), sind nacheinander in den Abstufungen und 2 X darüber zu prüfen (entspricht nicht einer ganzen Zahl, so ist die am 2 nächsten darüber gelegene Abstufung für die erste Messung zu wählen). Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel. 351.214 Bei leichten Motorwagen sind allfällig vorhandene Geländegänge (Ziff. 351.215) weder für die Bestimmung der Anzahl Abstufungen noch für die Wahl der Abstufung für die Prüfung zu berücksichtigen. Bei schweren Motorwagen sind Abstufungen, die nur mit eingeschaltetem Zusatzantrieb (Ziff.
333) eingelegt werden können oder die diesen automatisch einschalten, für die Prüfung nicht zu berücksichtigen. 351.215 «Geländegänge» sind Getriebeabstufungen, die vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin in seinen Unterlagen als speziell für die Verwendung im Gelände bezeichnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung von so bezeichneten Geländegängen ist jedoch, dass das Fahrzeug – beladen auf das garantierte Gesamtgewicht – in einer Steigung von 15 Prozent in der ersten Strassenabstufung einwandfrei anfahren kann und die in den Geländegängen erreichbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h beträgt. Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmessung nicht berücksichtigt.
Automatisches Getriebe mit manuell betätigter Vorwahl Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von der Herstellerin für «normale» Fahrt empfohlenen Stellung befinden. 352 … 353 Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie Motorfahrräder Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüfstrecke zwischen den Linien AA’ und BB’ mit der tatsächlich erreichbaren Höchstgeschwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen Gründen zwischen den Linien AA’ und BB’ nicht erreicht werden, so ist die Prüfstrecke mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, welche in der nächstkleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdrehzahl entspricht.
36 Anzahl der Messungen und Auswertung 361 Auf jeder Seite des Fahrzeugs ist mindestens je eine Messreihe mit zwei Messungen vorzunehmen. 362 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern. 363 Die Messungen sind gültig, wenn der Unterschied zwischen den zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 2 dB(A) beträgt. 364 Massgebend für die Beurteilung des Geräusches ist der höchste gemessene Schallpegel. Falls dieser Wert den für das zu prüfende Fahrzeug geltenden Grenzwert (Ziff. 37) um nicht mehr als 1 dB(A) überschreitet, ist eine zweite Messreihe mit je zwei Messungen durchzuführen. Pro Fahrzeugseite müssen von den zwei Messreihen drei der vier erhaltenen Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegen.
37 Grenzwerte Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert
1. Motorfahrräder 66 2. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge siehe Ziffer 111.3 3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Dauerleistung: ≤ 4 kW 71
Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert
4. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1 5. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h 77 6. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1 7. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Motornutzleistung: ≤ 75 kW 80 8. Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von: 9. Gewerbliche Traktoren sowie Motorkarren mit einer Motornutzleistung: ≤ 150 kW 84 10.Landwirtschaftliche Traktoren siehe Ziffer 111.2
4 Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen 41 Allgemeine Bestimmungen 411 Messgelände Die Messungen sind am stehenden Fahrzeug in einer Umgebung ohne starke Störgeräusche durchzuführen. Der Messplatz muss eben sein, einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen und darf nicht mit Schnee bedeckt sein. Bei Raupenfahrzeugen, die nur auf Schnee verwendet werden, ist das Geräusch auf einem mit hartem Schnee bedeckten Platz zu messen.
Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Messanlagen, die wegen ihrer geometrischen Bauweise diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur verwendet werden, wenn das METAS aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass sie gleichwertigen Bedingungen entsprechen. 412 Störgeräusche und Windeinfluss Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen, müssen mindestens um 10 dB(A) unter dem Messresultat liegen. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen. Ausser dem Beobachter, der das Messgerät bedient, darf sich niemand in der Messzone aufhalten. 413 Messmethode Anzahl der Messungen Es sind, unter Vorbehalt von Ziffer 431, mindestens zwei Messungen je Messpunkt vorzunehmen. Die Messung gilt als gesichert, wenn sich zwei aufeinander folgende Messungen um höchstens 1 dB(A) voneinander unterscheiden. Massgebend ist der höhere dieser zwei gemessenen Schallpegel. Bei Druckluftgeräuschen ist der höchste gemessene Schallpegel massgebend. Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeugs Das Fahrzeug ist im Zentrum des Messplatzes aufzustellen, das Getriebe in Neutralstellung, die Kupplung eingerückt. Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf normale Betriebstemperaturen zu bringen. Kühlventilatoren und andere vom Motor angetriebene Aggregate müssen während der Messung in Betrieb sein. Elektromagnetisch geschaltete Lüfter müssen für die Messungen kurzgeschlossen und Lüfter mit selbsttätig regulierender Drehzahl nach den Angaben des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin eingestellt sein.
42 Standmessung nach der «7-Meter-Messmethode» Für Fahrzeuge der Ziffern 111.4 und 112 richtet sich die «7-Meter-Standmessung» nach den Ziffern 42–422.2. Für landwirtschaftliche Traktoren richtet sich diese Standmessung nach den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom 23. November 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.
421 Messanordnung für Fahrzeuge nach den Ziffern 111.4 und 112 Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.
Abbildung 2
Messanordnung
422 Betriebszustand Die Geräuschmessung ist, ausgenommen bei Fahrzeugen nach Ziffer 422.2, bei Dreiviertel der stabilisierten höchsten Drehzahl der grössten Motornutzleistung durchzuführen. Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt. Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern ist die Geräuschmessung bei der höchsten Drehzahl der grössten Motornutzleistung durchzuführen.
423 Grenzwerte Bei der «7-Meter-Standmessung» dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Fahrzeugart Grenzwert
1. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge mit einer Motornutzleistung von: ≥ 150 kW 80 2. Motoreinachser 80
43 Standmessung im «Nahfeld» Für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld (Ziff. 431). 431 Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für: a. Fahrzeuge der Klassen M und N nach Ziffer 5.2.3 des Anhangs I der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 51; b. Motorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs III von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von c. Kleinmotorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs II von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von d. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Ziffer 2.3 des Anhangs IV von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
Abbildung 3
Messanordnung für die Standmessung im Nahfeld
Abbildung 4
Abbildung 5
44 Messung von Druckluftgeräuschen 441 Messanordnung für die Druckluftmessung Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.
Abbildung 6
Messanordnung
442 Betriebszustand Die Druckluftanlage muss vor jeder Messung auf den höchsten Betriebsdruck gebracht werden; die Messung erfolgt bei abgestelltem Motor. Die Kompressor-Abschaltgeräusche werden bei im Leerlauf arbeitendem Motor gemessen. 443 Grenzwerte Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden:
Geräuschquelle Grenzwert
Druckluftgeräusche 72
Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften
1 Prüfverfahren 11 Allgemeine Anforderungen Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg, die mittlere Vollverzögerung (für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O) oder die mittlere Verzögerung (für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie landwirtschaftliche Traktoren) bezogen. Die Wirkung wird durch Messung des Bremsweges in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder durch Messung der mittleren Vollverzögerung oder der mittleren Verzögerung während der Prüfung bestimmt. Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Wirkung der Bremsanlage. Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Bei der mittleren Verzögerung wird im Gegensatz zur Messung der mittleren Vollverzögerung von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zum Stillstand gemessen. Die Ansprech- und Schwellzeit der Bremsanlage wird somit berücksichtigt. Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen. Die Fahrbahn muss horizontal sein.
12 Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0) Die Bremsen müssen kalt sein; das heisst, dass die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100° Celsius beträgt. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.
13 Prüfung des Heissbremsverhaltens der Bremse (Prüfung Typ I) Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müssen – ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren, deren Heissbremsverhalten nach Ziffer 242 geprüft wird – am beladenen Fahrzeug zehn aufeinander folgende Bremsungen aus 60 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, falls diese kleiner ist) bis auf die halbe Ausgangsgeschwindigkeit bei anschliessender Wiederbeschleunigung vorgenommen werden. Die Dauer eines solchen Zyklus darf dabei 60 Sekunden nicht überschreiten. Bei der unmittelbar anschliessenden Wirkprüfung (Prüfung Typ 0) darf die Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.
14 Prüfung der Dauerbremswirkung (Prüfung Typ II) Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2, solche von Gesellschaftswagen der Klasse M3 mit einem Garantiegewicht über 10 t eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,6 m/s2 erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.
15 Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 151 Die Zeitspanne zwischen der Bremsbetätigung und dem Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung an der ungünstigsten Achse darf höchstens 0,6 Sekunden betragen. 152 Bei Fahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage gilt die Anforderung von Ziffer 151 als erfüllt, wenn die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck des am ungünstigsten gelegenen Bremszylinders innerhalb 0,6 Sekunden einen Wert erreicht, der der vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht. 153 Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des Anhangs III der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger.
16 Prüfung der Behälter und Energiequellen Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des Buchstabens A für Druckluftbremsen, des Buchstabens B für Unterdruckbremsanlagen oder des Buchstabens C für hydraulische Bremsanlagen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 71/320/EWG entsprechen.
17 Prüfung der Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen Fahrzeuge mit Auflaufbremsen müssen sich einer dynamischen Prüfung und der Prüfung der Auflaufeinrichtung unterziehen. Die Verzögerungswerte richten sich nach der Ziffer 22.
18 Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV) ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhänger müssen den Anforderungen der Ziffern 5 und 6 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG entsprechen. Solche von Motorrädern der Anlage 2 des Anhangs der Richtlinie Nr. 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.
2 Wirksamkeit der Bremsanlagen Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden: Summe der Bremskräfte an den Radumfängen Abbremsung in % = Fahrzeugprüfgewicht × 100
21 Fahrzeuge der Klassen M und N Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen. 211 Betriebsbremse Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
m/s2 max. Betätigungskraft Ausgangsgeschwindigkeit
N1 5,0 700 N 80 km/h
212 Hilfsbremse Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziffer 214 mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
m/s2 max. Betätigungskraft
Hand Fuss
N1, N2, N3 2,2 600 N 700 N
213 Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 Prozent im Stillstand halten können. Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen, bei Fussbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen. Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden. 214 Restbremswirkung Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage (Betätigungskraft max. 700 N) muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
beladen leer
N1 (Ausgangsgeschwindigkeit 70 km/h) 1,3 1,1 N2 (Ausgangsgeschwindigkeit 50 km/h) 1,3 1,1 N3 (Ausgangsgeschwindigkeit 40 km/h) 1,3 1,3
22 Fahrzeuge der Klasse O 221 Betriebsbremse Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für: Prozent
Normalanhänger 50 Sattelanhänger 45 Zentralachsanhänger 50
Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung 7,0 bar nicht übersteigen.
222 Feststellbremse Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen. 223 Selbsttätige Bremse Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völligen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbeladenen Fahrzeuges mindestens 13,5 Prozent betragen.
23 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge richten sich nach der Richtlinie Nr. 93/14/EWG. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse 1: Zweirädrige Kleinmotorräder; Klasse 2: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge; Klasse 3: Motorräder; Klasse 4: Dreirädrige Motorfahrzeuge mit asymmetrisch angeordneten Rädern (Motorräder mit Seitenwagen); Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. 231 Ausgangsgeschwindigkeit Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt 40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h. 232 Bremsung auf ein Rad Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klasse 1: 3,4 Klasse 2: 2,7 Klasse 3: 4,4 Klasse 4: 3,6
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klassen 1 und 2: 2,7 Klasse 3: 2,9 Klasse 4: 3,6
233 Bremsung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klassen 1 und 2: 4,4 Klasse 3: 5,1 Klasse 4: 5,4 Klasse 5: 5,0
234 Bremsung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2,5 m/s2 235 Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. 236 Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen: bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5, 350 N für die Fahrzeuge der übrigen Klassen; bei von Hand betätigten Bremsen 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klassen;
bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage: a. Fussbetätigt 500 N b. Handbetätigt 400 N
24 Landwirtschaftliche Traktoren 241 Betriebsbremse und Hilfsbremse Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (smax) darf unter den Bedingungen nach Ziffer 12 nicht grösser sein als: 116 wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Mit der Hilfsbremse muss das Fahrzeug abstufbar mit mindestens 50 Prozent der für die Betriebsbremse vorgesehenen Verzögerung bis zum Stillstand abgebremst werden können.
242 Heissbremswirkung Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage muss am beladenen Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus der Höchstgeschwindigkeit bis zum Stillstand abgebremst werden. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 60 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken. 243 Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Bei Traktoren, hinter denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden dürfen, muss die Feststellbremsanlage eine aus leerem Traktor und nicht gebremstem Anhänger gleichen Gewichts (jedoch nicht mehr als 3 t) bestehende Fahrzeugkombination auf einer Steigung oder einem Gefälle von 12 Prozent im Stillstand halten können. Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden. 244 Betätigungskraft Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung 400 N, bei Fussbetätigung 600 N nicht übersteigen.
3 Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen Die Bremsverzögerung muss vom leeren und vom beladenen Fahrzeug auf ebener Strasse mit trockenem Hartbelag erreicht werden. Die Bremswirkung muss bei kalten Bremsen (Temperatur an den Bremstrommeln oder Bremsscheiben unter 100 °C) erreicht werden. Gemessen wird die mittlere Verzögerung, die definiert ist als die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage (inklusive der Ansprech- und Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Kann mit einem Messgerät nur die maximale Verzögerung ermittelt werden, so muss sie mindestens 20 Prozent höher sein als die vorgeschriebene mittlere Verzögerung.
31 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h Die Verzögerung muss mindestens betragen:
311 für die Betriebsbremse 4,0 312 für die Hilfsbremse 2,0
313 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
32 Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h Die Verzögerung muss mindestens betragen:
321 für die Betriebsbremse 2,5 322 für die Hilfsbremse 2,0
323 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
33 …
34 Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
341 für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
342 Bei landwirtschaftlichen Anhängern mit durchgehender hydraulischer Bremse muss bei einem Druck von 100 ± 15 bar (10 000 ± 1 500 kPa) am Anschluss des Zugfahrzeugs eine Abbremsung von 30 Prozent erreicht werden. 343 Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen Fahrzeug mindestens 13,5 Prozent betragen.
35 Motorfahrräder und Fahrräder Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
351 für beide Bremsen zusammen 3,0 352 für eine Bremse 2,0
36 Dauerbremse Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2 erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.
37 Prüfgeschwindigkeit Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
38 Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen: 381 Bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für leichte Motorwagen, 700 N für die übrigen Fahrzeuge; 382 Bei von Hand betätigten Bremsen 400 N für leichte Motorwagen, 600 N für die übrigen Fahrzeuge.
39 Heissbremswirkung Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist) bis zum Stillstand abzubremsen. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 80 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.
4 Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine Teilgenehmigung vorliegt Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung ausgestellt, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden.
41 Für die Prüfung erforderliche Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich
auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind. 411 Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13, umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: Ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Komponenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder, sowie die gezeichneten Reibungskurven (die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig). Ein Diagramm, das die Funktion «Druck im Bremszylinder» in Abhängigkeit vom «Druck der Bremsleitung» [Pzyl = f (pm)] für das beladene und das unbeladene Fahrzeug und die Funktion «Kraftabgabe des Bremszylinders» in Abhängigkeit des «Druckes im Bremszylinder» [Fzyl = f (pzyl)] aufzeigt. 412 Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13, umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: Alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die Überprüfung des Kraftschlussbedarfs. Je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion «Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel» (FSp) in Abhängigkeit der «eingeleiteten Handkraft» oder die «Zylinderkraft an der Kolbenstange des Federspeicherzylinders» (FB). 413 Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I und Typ II muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden. 414 Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfungsberichten (Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.
42 Prüfverfahren 421 Sichtprüfung Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den Angaben der in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse (16 mm) müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen angebracht sein (Abs. 7 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anh. II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG).
422 Funktions- und Wirkprüfung Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (pzyl) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (pm) bei unbeladenem wie beladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen übereinstimmen. Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betätigungseinrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den Unterlagen übereinstimmen. Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und 8,5 bar betragen. Bei Anhängern und Sattelanhängern muss die Restbremswirkung noch mindestens 30 Prozent der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen (Abs. 6 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anhanges II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG). Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unterzogen werden und dabei die folgenden Anforderungen erfüllen: 423 Betriebsbremse: Die Betriebsbremsanlage muss dazu auf einem Bremsprüfstand kontrolliert werden. Motorwagen müssen vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent erreichen. Bei Normal- und Zentralachsanhängern ist vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent und bei Sattelanhängern eine solche von mindestens 45 Prozent zu erreichen. Die Bremskräfte der Räder der einzelnen Achsen müssen dabei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein. Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht auf einem Bremsprüfstand geprüft werden, so muss eine Funktionsprüfung (nicht Wirkprüfung) im Strassenversuch durchgeführt werden. 424 Feststellbremsanlage: Die Feststellbremsanlage muss an einer Steigung bzw. in einem Gefälle den beladenen Motorwagen oder den beladenen, vom Motorwagen abgetrennten Anhänger oder Sattelanhänger in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent im Stillstand halten können. Falls am Motorwagen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Motorwagens allein ohne Mitwirkung der Anhängerbremse die auf das Gesamtgewicht beladene Fahrzeugkombination in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent im Stillstand halten können.
Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit handbetätigter Vorrichtung 600 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrichtung 700 N und bei Anhängern oder Sattelanhängern 600 N nicht übersteigen. Bei Fahrzeugen mit Luftfederung ist die Feststellbremsanlage auch auf das Verhalten bei Druckverlust in den Luftfederbälgen zu beurteilen. 425 Fahrzeuge mit automatischem Blockierverhinderer (ABV): Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des ABV müssen der Norm 7638 der ISO von 1985 über die Steckvorrichtungen für automatische Blockierverhinderer entsprechen. Anhänger mit ABV, die mit elektrisch nicht versorgtem ABV die Vorschriften bezüglich der Zuordnungsbänder und gegebenenfalls die Reibungskurven nicht erfüllen (z. B. Fahrzeuge ohne ALB), dürfen nur von Zugfahrzeugen gezogen werden, die mit einer Versorgungseinrichtung für Anhänger-ABV ausgerüstet sind. Diese Anhänger erhalten im Fahrzeugausweis einen entsprechenden Eintrag.
5 Zulassung von Einzelfahrzeugen 51 Herstellerbestätigung Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder dem ECE-Reglement Nr. 13 abgeben. Die Zulassungsbehörde führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Sie kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.
52 Kompositionsprüfung Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.
Anhang 8575
Gefährliche Fahrzeugteile
1 Unnötige Teile 11 Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Richtlinie 2005/66/EG unterstehen (Art. 104a Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. 12 Zierfiguren auf Bughaube und Kotflügel, inbegriffen abstrakte Gebilde, Halb- und Dreiviertelfiguren, sind untersagt; ausser wenn sie an geschützter Stelle angebracht sind, so dass ein Körper ungehindert darüber gleiten kann oder wenn sie auf leichten Druck hin ausweichen und so keine Verletzungsgefahr bilden. 13 Verzierungen, die sich mehr als 3 cm über die umgebende Karosseriefläche erheben, sind nur gestattet, wenn sie ebenso breit wie hoch und abgerundet sind und in der Längsrichtung eine fliessende Begrenzungslinie ohne Verkröpfungen und dergleichen aufweisen. Verzierungen, die weniger als 3 cm hoch sind, sind gestattet, wenn sie keine scharfen Schneiden, Spitzen, Haken oder Vorsprünge aufweisen.
2 Notwendige oder nützliche Teile Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen: 21 Verschlüsse, Griffe und Scharniere für Türen, Motorhauben oder Kofferraumdeckel dürfen keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken oder Vorsprünge haben; das Ende von nicht versenkten, seitlichen Türgriffen oder Verschlusshebeln muss nach innen gerichtet sein. Radverschlüsse mit Flügeln sind nur zulässig, wenn sie den Aufbau in der Umgebung des Rades seitlich nicht überragen; Flügelmutter-Zierattrappen sind unzulässig. 22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 1,80 m über Boden mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen.
575 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
23 Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen. Tafeln auf den Seitenwänden müssen vorn möglichst an die Karosserie anschliessen. 24 Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen. 25 Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem Radius von mindestens 2,5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen. 26 Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet. 27 Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie wirksam abzudecken. 28 Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend ausweichen. Antennen müssen so biegsam sein, dass bei einer Kollision keine ernsthaften Verletzungen entstehen können; ihre Spitze muss mit einem Knopf oder dergleichen abgedeckt sein. 29 Lichtschirme dürfen nicht mehr als 3 cm über den vordersten Teil des Abdeckglases vorstehen und keine scharfen Kanten aufweisen. Nachträglich angebrachte Lichtschirme aus Metall oder anderem festem Material sind untersagt.
Anhang 9576
Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts
1 Allgemeines 11 Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl 111 Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vorsprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen, vernachlässigt werden. 112 Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite zu messen. 113 Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen, aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Übersteigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der Mitte der Sitzseite) 0,10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu bringen. 114 Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze nicht mehr als 0,05 m, so können sie als durchgehende Sitzbank angesehen werden; ausgenommen sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel (z. B. Handbremse) angebracht sind. 115 In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tunnel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden. 116 Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht, nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden. 117 Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in der mittleren oder in der vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung zu messen.
576 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002
2 Massgebende Abmessungen 21 Kopffreiheit Bei landwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0,70 m.
22 Sitzplatzbreite 221 Führersitz Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0,65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0,60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden 222 Mitfahrersitze (ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren) Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40–0,50 m über der Sitzfläche), für: Vordersitze Rücksitze
– leichte Motorwagen 0,38 m 0,38 m – schwere Motorwagen (ausgenommen Gesellschaftswagen) 0,45 m 0,38 m – Kleinbusse 0,45 m 0,40 m – Schulbusse 0,30 m 0,30 m – Gesellschaftswagen siehe Ziffern 331.1 und 331.2
23 Lenkradabstand Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für: 2 Plätze 3 Plätze 4 Plätze
– leichte Motorwagen 0,63 m 1,01 m – schwere Motorwagen 0,72 m 1,17 m 1,62 m – Schulbusse 0,58 m 0,88 m 1,18 m
24 Längsabstand der Sitze 241 Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander befindlicher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0,15 m über der unbelasteten Sitzfläche, muss mindestens betragen: bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse 0,55 m bei Kleinbussen 0,60 m bei Gesellschaftswagen siehe Ziffer 331.5 242 Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rückenlehnen ein freier Raum von mindestens 1,30 m bestehen; bei Schulbussen genügen 1 m.
25 Personengewichte Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: – Kleinbussen 71 kg – Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg – Schulbussen 40 kg – Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321
26 Stehplätze bei Kleinbussen Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m2 betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziffer 332.1.
3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen 31 Allgemeines 311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die folgenden Klassen eingeteilt: Klasse I: Gesellschaftswagen mit Sitzen und Stehplätzen für mehr als 22 Fahrgäste, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen. Klasse II: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht grösser ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist. Klasse III: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die ausschliesslich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.
Klasse A: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze und es müssen Stehplätze vorhanden sein. Klasse B: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorhanden. 312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können.
32 Belastungen 321 Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klassen: I und A 68 kg II, III und B 71 kg Bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B sind im Personengewicht 3 kg Handgepäck berücksichtigt. … 322 Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m3 Ladevolumen (V) betragen. 323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m2 Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.
33 Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen 331 Sitzplätze (A) Klassen I, II III
Einzelsitze Breite des Sitzpolsters 0,40 m 0,40 m 0,45 m Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters 0,50 m 0,50 m 0,50 m Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m 0,40 m 0,40 m 0,40 m Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste Breite des Sitzpolsters 0,40 m 0,40 m 0,45 m
Klassen I, II III
Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters 0,45 m 0,45 m 0,45 m Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m 0,40 m 0,40 m 0,40 m Tiefe des Sitzkissens 0,35 m 0,40 m 0,40 m
Höhe des Sitzkissens Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0,40 m und 0,50 m beträgt. Im Bereich der Radverkleidungen darf dieser Abstand auf 0,35 m verringert sein. Abstand zwischen den Sitzen Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0,62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen: Klassen I, Klasse II Klasse III
0,65 m 0,68 m 0,68 m
Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze Oberhalb jedes Sitzplatzes muss – mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B – die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0,90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0,85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1,35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 Prozent abgewichen werden. 332 Stehplätze Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m2 wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden: die Fläche des Führerraumes;
332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0,30 m; 332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist; 332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 Prozent beträgt; bei Niederflurfahrzeugen darf die Neigung bis jeweils 2 m vor und hinter der Hinterachse 12,5 Prozent betragen; 332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind; 332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1,80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt); 332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Polsterfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren Rückspiegels; 332.18 der Bereich von 0,30 m vor jedem Sitz bzw. 0,225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen; 332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0,40 m x 0,30 m gelegt werden kann. 332.2 … 332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen. 332.4 Grundfläche für Stehplätze (SSp) 332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen: Klassen I und B II
34 Anzahl der Plätze 341 Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen: Sp
342 N = Gesamtanzahl der Plätze A = Anzahl Sitzplätze S1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m2 PT = Gesamtgewicht des Fahrzeuges PV = Leergewicht des Fahrzeuges
V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m3 VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m2 Q = Personengewicht in kg 343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0, da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.
Anhang 10577
Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler
1 Farbe 11 Die Lichter müssen folgende Farben haben: 111 Nach vorn gerichtete Lichter weiss oder hellgelb Rückstrahler im allgemeinen weiss Pedalrückstrahler gelb Richtungsblinker und Warnblinker gelb 112 Rückwärts gerichtete Bremslichter rot Richtungsblinker und Warnblinker rot oder gelb Pedalrückstrahler gelb Rückfahrlichter weiss, hellgelb oder gelb Kontrollschildbeleuchtung weiss Übrige Lichter und Rückstrahler rot Nebelschlusslichter rot 113 Seitwärts wirkende Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter rot oder gelb an Türen Richtungsblinker und mitblinkende Markier- gelb lichter Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen weiss und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern 114 Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahr- weiss, hellgelb oder zieltafeln gelb 115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Not- gelb fallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahrenlichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern, sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112 entsprechen. Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist. 116 Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge blau
577 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111) und Ziff. II der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007(AS 2007 2109).
12 Farbkennwerte Das durch die farbigen Abschlussgläser erzeugte Licht ist unter Verwendung einer vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehenen Glühlampe bei der Nennspannung zu prüfen. Das von einem Rückstrahler reflektierte, farbige Licht muss sich bei Verwendung einer weissen Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2856° Kelvin ergeben. Die Farbwertanteile müssen sich im Farbdreieck der IBC innerhalb folgender Grenzen befinden: Weiss Grenze gegen blau: x ≥ 0,310 Grenze gegen gelb: x ≤ 0,500 Grenze gegen grün: y ≤ 0,150 + 0,640 x Grenze gegen grün: y ≤ 0,440 Grenze gegen purpur: y ≥ 0,050 + 0,750 x Grenze gegen rot: y ≥ 0,382 Hellgelb (Selektivgelb) Grenze gegen rot: y ≥ 0,138 + 0,580 x Grenze gegen grün: y ≤ 1,29 × – 0,100 Grenze gegen weiss: y ≥ – x + 0,966 Grenze gegen Spektralwert: y ≤ – x + 0,992 (Für Nebellichter: Grenze gegen weiss y ≥ – x + 0,940 und y ≥ 0,440) Gelb (Orangefarbig) Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429 Grenze gegen rot: y ≥ 0,398 Grenze gegen weiss: z ≤ 0,007 Rot Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335 Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008 Blau (für vortrittsberechtigte Fahrzeuge) Grenze gegen grün: y ≤ 0,065 + 0,805 x Grenze gegen weiss: y ≤ 0,400 – x Grenze gegen purpur: x ≤ 0,133 + 0,600 y
2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum 21 Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt
22 Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markierlichter an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein. 23 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0,50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1. 231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1,30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0,40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1. 232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0,20 m betragen. 24 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von Motorrädern muss mindestens betragen: bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung I 0,56 m bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung II – zwischen den vorderen Blinkern 0,24 m – zwischen den hinteren Blinkern 0,18 m 25 Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziffer 21 betreffend den seitlichen Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindestens 0,60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1,30 m genügt ein Abstand von 0,40 m.
3 Anbringungshöhe 31 Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen: 311 bei Abblendlichtern 0,50 m 312 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Markierlichtern sowie bei 0,35 m Richtungsblinkern bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, 0,25 m Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen
313 bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern 0,25 m 314 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der 0,25 m Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m 32 Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen: 321 bei Abblend- und Nebellichtern 1,20 m bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motor- 1,50 m fahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3) 322 bei Standlichtern, Schlusslichtern, Bremslichtern und Richtungs- 1,50 m blinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,10 m bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen 1,90 m wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,30 m bei Standlichtern 2,30 m bei seitlichen Richtungsblinkern 2,30 m bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2 2,10 m 323 bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern 4,00 m 324 bei Rückstrahlern 0,90 m wenn es die Form des Aufbaus erfordert 1,50 m 325 bei Nebelschlusslichtern 1,00 m bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen 1,20 m (Art. 12 Abs.
3) bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahr- 2,10 m zeugen 326 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der 1,20 m Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m 33 Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen. 34 Können bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anordnung angebracht werden: 341 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens 0,90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren Rändern mindestens 0,40 m beträgt und
342 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf einer Höhe von 2,30 m über dem Boden befindet und der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den breitesten Teilen der Fahrzeugkarosserie entfernt ist. 35 Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0,85 m betragen oder sich nicht mehr als 0,15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.
4 Beleuchtungs- oder Lichtstärke 41 Fernlichter Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.
Messort Motorwagen Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Höchstgeschwindigkeit von:
– Zentrum des Fernlichtbündels min. 32* min. 16* min. 8* – 1,125 m links und rechts davon min. 16* min. 8* min. 4* – 2,25 m links und rechts davon min. 4* min. 2* min. 1* – Höchstwert für alle Fernlichter eines Fahrzeugs zusammen 480 240 240
* Wert für ein Licht
42 Abblend- und Nebellichter Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an landwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.
Messort Motorwagen Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Höchstgeschwindigkeit von:
0,20 m unter der Hell-Dunkel-Grenze in der Vertikalachse des Scheinwerfers und bis 2,25 m rechts und links davon (bei Lichtern amerikanischer Bauart ohne Abblendkappe: in der Mitte des Lichtflecks und bis 2,25 m rechts und links davon) min. 2* min. 1* min. 0,75* Oberhalb einer Linie, die links der Scheinwerferachse auf der Höhe des Leuchtfadens waagrecht verläuft und nach rechts um 15° ansteigt max. 1,2* max. 1,2* max. 1,2* * Wert für ein Licht
43 Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker
Art der Vorrichtung Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse
mindestens höchstens
Standlichter und nach vorn gerichtete 4 60 Markierlichter Schlusslichter* sowie nach hinten gerichtete 4 12 Markierlichter Parklichter – nach vorne 2 60 – nach hinten 2 30 Bremslichter1 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige 40 100 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger Übrige Fahrzeuge – Bremslichter mit einer Lichtstärke 60 185 – Bremslichter mit zwei Lichtstärken bei Tag 130 520 bei Nacht 30 80 – 1 zusätzliches Bremslicht 25 80 – 2 zusätzliche Bremslichter je 25 110 Richtungsblinker Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art der Vorrichtung Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse
mindestens höchstens
– gemäss Anordnung I und II nach vorne 90 700 nach hinten 50 200 Übrige Fahrzeuge – vorn 175 700 – hinten – mit einer Lichtstärke 50 350 – mit zwei Lichtstärken bei Tag 175 700 bei Nacht 40 120 – seitlich – gemäss Anordnung I nach vorne 175 700 nach hinten 50 350 – gemäss Anordnung III nach vorn 175 700 nach hinten 0,3 200 – gemäss Anordnung IV 0,3 200 * Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt, so muss die Lichtstärke des Brems-lichtes fünfmal grösser sein als diejenige des Schlusslichtes.
44 Rückstrahler Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix): Art des Rückstrahlers Beobachtungs- Rückstrahlwerte in mcd/lx bei winkel* Anleuchtungswinkeln** von:
vertikal 0° ± 10° ± 5° horizontal 0° 0° ± 20°
Dreieckige Rückstrahler 20’ 450 200 150 1°30’ 12 8 8 Übrige Rückstrahler 20’ 300 200 100 1°30’ 5 2,8 2,5
* Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Beobachtungsrichtung. ** Anleuchtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Achse des Rückstrahlers.
441 Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2,5 höher sein.
442 Die Rückstrahlwerte von farblosen Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein. 45 Das UVEK kann für die Typengenehmigung der Lichter und Rückstrahler die Erfordernisse einlässlicher festlegen.
5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Anordnung V der Ziffer 51 gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel gemäss Ziffern 61 und 62 dieses Anhangs.
51 Motorwagen
Nur für Fahrzeuge bis 4 m Länge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören.
Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig
Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. Distanz der Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 1,80 m
Für alle Fahrzeuge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m
Anordnung V Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m. Die leuchtende Fläche der mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss mindestens je 12,5 cm2 betragen.
52 Motorräder
Minimalabstand zwischen den Blinkern 56 cm
Minimalabstand zwischen den Blinkern vorne 24 cm hinten 18 cm
53 Motorräder mit Seitenwagen
54 Landwirtschaftliche Traktoren
Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen Zusatz- Richtungsblinkers nach hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können. d ≤ 1,80 m
Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen Zusatz- Richtungsblinkers nach hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können. d ≤ 2,60 m
Der Wert von 10° für die Sichtbarkeit der vorderen Richtungsblinker nach innen kann bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von nicht mehr als 1,40 m auf 3° verringert werden.
Kategorien der Richtungsblinker: Kategorie 1 für vordere Richtungsblinker Kategorie 2 für hintere Richtungsblinker Kategorie 5 für seitliche Zusatz-Richtungsblinker
55 Anhänger .
6 Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 61 Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierlichtern 5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen. 62 Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen: 63 Für Stand- und Schlusslichter
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens je 12,5 cm2 angebracht sind. Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen 64 Für Bremslichter
65 Für das zusätzliche Bremslicht
6 Für Parklichter
67 Für Nebelschlusslichter
7 Einstellung 71 Allgemeines 711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Vertikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss. 712 Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müssen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig eingestellt haben. 713 Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahrzeuglängsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes. 714 Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.
72 Fernlichter 721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h. – bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Seiten; – bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Abblendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten. 722 Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.
73 Abblend- und Nebellichter 731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:
Fahrzeugkategorie Belastung Distanz der Einstellwand
europäische Ab- amerikanische blendlichter und Abblendlichter Nebellichter
Personenwagen 1 Person auf dem hinteren Sitz 5,00 m 7,50 m Gesellschaftswagen und Kleinbusse leer 5,00 m 7,50 m Liefer- und Lastwagen vollbeladen 5,00 m 7,50 m leer 3,00 m 5,00 m Traktoren mit vollbeladenem Zentralanhänger 5,00 m 7,50 m in den übrigen Fällen 3,00 m 5,00 m Motorräder 1 Person je Sitz 6,00 m 9,00 m Motorfahrzeuge mit Beleuchtung bis 30 m gemäss Art. 119 Bst. k 3,00 m
Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-Dunkel- Grenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist. Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahrzeug vorn voll und hinten nicht belastet wird. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Einstellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5,00 m betragen. Die Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet ist. 732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymmetrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie. 733 Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie liegen, bei asymmetrischen amerikanischen Abblendlichtern muss der Lichtfleck rechts auf der Vertikallinie liegen. Bei Nebel- und schwenkbaren Fernlichtern muss die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikallinie liegen.
74 Einstellbare Rückfahrlichter Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7,50 m entfernten Einstellwand 50 Prozent der Höhe des Lichtfadens über Boden unter der Horizontallinie liegen.
Anhang 11578
Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen
1 Allgemeine Bestimmungen Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen, der Richtlinie Nr. 93/30 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 28 entsprechen. Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 3, 4 oder 5 erfüllen.
11 Überprüfung der Anforderungen Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen: 111 die Vorrichtung muss rasch ansprechen, 112 die Anforderungen der in Ziffer 1 genannten Vorschriften müssen erfüllt sein, 113 die in den Ziffern 2–6 aufgeführten Schallpegel-Werte müssen im eingebauten Zustand eingehalten sein.
12 Messbedingungen Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 6. Das Mikrofon muss sich 7 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0,50 m und 1,50 m über dem Boden befinden.
13 Betriebsbedingungen während der Messung Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen. Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.
578 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002
2 Obligatorische Warnvorrichtung 21 Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen: 211 mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 7 kW. 212 mindestens 80 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von höchstens 7 kW. 213 mindestens 75 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorrädern und Motoreinachsern ohne Batterie sowie Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.
3 Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge 31 Die Lautstärke der einzelnen Töne muss im eingebauten Zustand mindestens 100 dB(A) jedoch höchstens 115 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 116 dB(A) jedoch höchstens 129 dB(A). 311 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3:4 aufweisen (Abstimmtoleranz: –3+7 %). 32 Die Ablaufzeit eines ganzen Zyklus (2 hohe und 2 tiefe Töne und eine allfällige Pause) beträgt 2,5–3,5 Sekunden. Bei jeder Betätigung der Vorrichtung muss der Zyklus von vorne beginnen. Eine Dauerschaltung ist gestattet. Die Töne müssen rhythmisch aufeinander folgen und dürfen sich nicht überschneiden. Eine Pause zwischen den Tonfolgen darf 0,8 Sekunden nicht übersteigen.
4 Wechseltöniges Dreiklanghorn 41 Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A). 42 Der Dreiklang besteht aus den Tönen cis, e und a (entsprechend den Frequenzen 277 Hz, 330 Hz, 446 Hz) mit einer Toleranz von ± 5 Prozent.
5 Überfallwarnanlage 51 Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A). 511 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen 1:1,2 und 1:1,8 (ideal 1:1,5) aufweisen. 52 Der höhere Ton und der nachfolgende Unterbruch dauern 0,8–1,2 Sekunden, wovon 30–70 Prozent auf den Ton entfallen.
6 Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme 61 Warnvorrichtungen, die einen Dauerton abgeben, müssen gemäss Ziffer 1 geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. 62 Warnvorrichtungen, die einen intermitierenden Ton abgeben, müssen mindestens den Anforderungen der Ziffern 6.1 und 6.2 des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften entsprechen. 63 Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, gelten die Anforderungen des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften sinngemäss. 64 Für die Ermittlung des höchsten Schalldruckpegels (Lautstärke) gelten dieselben Bestimmungen wie für obligatorische Warnvorrichtungen (Ziff. 2). Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, beträgt die Mindestlautstärke im Laborversuch (Teil I des ECE-Reglements) 100 dB(A).
Anhang 12579
Fahrzeugentstörung
1 Entstörung und ihre Überprüfung 11 Die Entstörung ist erforderlich, um den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten, die sich ausserhalb des Fahrzeugs befinden, nicht wesentlich zu beeinträchtigen. 12 Die Entstörung von Motorfahrzeugen muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit), des Kapitels 8 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 10 13 Eine visuelle Kontrolle nach Ziffer 2 genügt bei der Immatrikulation neuer und bei der Nachprüfung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen. In Zweifelsfällen ist der Nachweis nach Ziffer 12 zu erbringen. 14 ...
2 Visuelle Kontrolle Die Entstörung wird als genügend vermutet, wenn bei einer Kontrolle von Auge festgestellt werden kann, dass die Zündanlage mit Entstörmitteln gemäss Tabelle A in einer nach Tabelle B zulässigen Anordnung ausgerüstet ist.
579 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005
Tabelle A
Entstörmittel Kerzenseite Verteilerseite
A. Entstörstecker mit eingebautem 1. Verteilerkopf mit einem Widerstand Widerstand in der zentralen Verteilerbüchse
B. Abgeschirmte Entstörkappe mit 2. Verteilerläufer mit eingebautem eingebautem Widerstand Widerstand
C. Zündkerze mit eingebautem 3. Verteiler mit umfassender Widerstand Abschirmung 3.1 Verteilerkopf mit Widerständen in allen Büchsen 3.2 In allen Verteiler-leitungen eingebaute Entstörmuffen D. Entstör-Zündleistungen zwischen Kerzen und Verteiler sowie Verteiler und Zündspule Bedingungen für: 1. Entstörkappen mit eingebautem Widerstand Die Abschirmung muss den eingebauten Widerstand ganz oder teilweise umgeben und mit dem Kerzengehäuse rundum leitend verbunden sein. 2. Verteilerkopf Beim Verteiler-Entstörstecker muss der Widerstand möglichst weit in den Verteiler-Anschlussturm hineinragen. In den Verteilerkopf eingesetzte Widerstände sind vorzuziehen. Bei Entstörmuffen in Hochspannungs-Zündleitungen darf die freie Leitungslänge bis zum Verteilerkopf 10 mm nicht überschreiten.
Tabelle B
Zulässige Entstöranordnungen Art des Fahrzeuges Zulässig sind folgende Anordnungen*
1. Fahrzeuge ohne Zündverteiler 1.1 mit Metallkarosserie A, B, C 1.2 ohne Metallkarosserie B, C 2. Fahrzeuge mit Zündverteiler 2.1 mit Metallkarosserie A+1, A+2, A+3, B+1, B+2, B+3, C+1, C+2, C+3, D 2.2 ohne Metallkarosserie B+2+3, B+D, C+2+3, C+D
* Buchstaben bedeuten «Kerzenseite», Ziffern bedeuten «Verteilerseite» gemäss Tabelle A.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Einleitung Geltungsbereich ..............................................................................Art. 1 Typengenehmigungsverfahren .......................................................Art. 2 Abkürzungen und Verweisungen ...................................................Art. 3 Internationale Regelungen............................................................Art. 3a ........................................................................................................Art. 4 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK.......................................................................................Art. 5
2. Titel: Fahrzeugeinteilung 1. Kapitel: Definitionen Abmessungen .................................................................................Art. 6 Gewichte.........................................................................................Art. 7 Lasten .............................................................................................Art. 8 Fahrzeuge .......................................................................................Art. 9 2. Kapitel: Motorwagen Einteilung .....................................................................................Art. 10 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht ...................Art. 11 Klasseneinteilung nach EG-Recht ................................................Art. 12 Arten von Arbeitsmotorwagen .....................................................Art. 13 3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge Motorräder ....................................................................................Art. 14 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ..........................Art. 15 Doppelräder ..................................................................................Art. 16 Motoreinachser, Motorhandwagen...............................................Art. 17 Motorfahrräder .............................................................................Art. 18 4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge Anhänger ......................................................................................Art. 19 Transportanhänger nach schweizerischem Recht.........................Art. 20 Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EG-Recht........Art. 21 Arten von Arbeitsanhängern.........................................................Art. 22 Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis...............................Art. 23 Behindertenfahrstühle.................................................................Art. 23a Fahrräder und Kinderräder ...........................................................Art. 24
5. Kapitel: Ausnahmefahrzeuge Definition..................................................................................... Art. 25 Raupenfahrzeuge ......................................................................... Art. 26 Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite ........................... Art. 27 Andere Fahrzeuge mit Überbreite ............................................... Art. 28
2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung 1. Kapitel: Einzelprüfung vor der Zulassung Grundsatz..................................................................................... Art. 29 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle .................................................................................................. Art. 30 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung ..................................................................... Art. 31 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)...................................................................................... Art. 32 2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung Periodische Prüfungspflicht......................................................... Art. 33 Ausserordentliche Prüfungspflicht .............................................. Art. 34 3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle Abgaswartung .............................................................................. Art. 35 Abgas-Nachkontrollen ................................................................. Art. 36
3. Teil: Technische Anforderungen 1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen ..................................................................................................... Art. 37 Abmessungen............................................................................... Art. 38 Gewichte ...................................................................................... Art. 39 Kreisfahrt und Ausschwenkmass................................................. Art. 40 Hersteller oder Herstellerin, Gewichtsgarantien.......................... Art. 41 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland ............. Art. 42 Dachlast ....................................................................................... Art. 43 Fahrzeugidentifikation, Motorkennzeichnung............................. Art. 44 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen.................... Art. 45 2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche Motorleistung............................................................................... Art. 46 Kenngrösse des Motors................................................................ Art. 47
Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit .........................................Art. 48 Behälter und Leitungen ................................................................Art. 49 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen...................................................Art. 50 Elektrischer Antrieb......................................................................Art. 51 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator ............................................Art. 52 Geräusch, Schalldämpfer..............................................................Art. 53 3. Kapitel: Kraftübertragung Kupplung, Anfahrvermögen.........................................................Art. 54 Geschwindigkeitsmesser ..............................................................Art. 55 4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung Achsabstand, Spurverbreiterung...................................................Art. 56 Federung, Anfahrhilfen ................................................................Art. 57 5. Kapitel: Räder, Reifen Räder und Reifen ..........................................................................Art. 58 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen .............................................Art. 59 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen ............................Art. 60 Spikesreifen ..................................................................................Art. 61 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung..........................Art. 62 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen ................................Art. 63 6. Kapitel: Lenkung ......................................................................................................Art. 64 7. Kapitel: Bremsen ......................................................................................................Art. 65 8. Kapitel: Aufbau, Innenraum Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes ..............................................Art. 66 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen ...................................................................Art. 67 Markierungen ...............................................................................Art. 68 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen.............Art. 69 Werbung .......................................................................................Art.
70 Türen, Fenster, Sicht.....................................................................Art. 71 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen .............................................................Art. 72 9. Kapitel: Beleuchtung Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler ............Art. 73 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe ...........................................Art. 74
Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung........................................................... Art. 75 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer ................................................................... Art. 76 Rückfahrlichter und Rückstrahler................................................ Art. 77 Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen.......................................................... Art. 78 Richtungsblinker.......................................................................... Art. 79 10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Elektrische Anlage, Funkentstörung............................................ Art. 80 Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation ................................................................................... Art. 81 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher ...................................................................... Art. 82 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme............... Art. 83 Anfälligkeit auf Fehlalarme......................................................... Art. 84 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung................................... Art. 85 Warnsignal des FAS .................................................................... Art. 86 Wegfahrsperre.............................................................................. Art. 87 Weitere fakultative Komponenten des FAS ................................ Art. 88 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern ....... Art. 89 Winkkelle, Pannensignal, Unterlegkeil ....................................... Art. 90 Verbindungseinrichtungen........................................................... Art. 91 11. Kapitel: Besondere Bestimmungen Fahrzeuge für behinderte Führer und Führerinnen ...................... Art. 92 Fahrzeuge für den Transport von Tieren ..................................... Art. 93
2. Titel: Die Motorwagen Abmessungen............................................................................... Art. 94 Gewichte, Achslasten .................................................................. Art. 95 Kontrollschild .............................................................................. Art. 96 2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung Anlasser, Nutzleistung, Steigerung der Motorleistung, Treibstoffverbrauch ..................................................................... Art. 97 Rückwärtsgang ............................................................................ Art. 98 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen .............................. Art. 99 Fahrtschreiber ............................................................................ Art. 100
Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern .................Art. 101 Datenaufzeichnungsgerät ...........................................................Art. 102 ..................................................................................................Art. 102a 3. Kapitel: Bremsen ....................................................................................................Art. 103 4. Kapitel: Aufbau, Innenraum Radabdeckungen.........................................................................Art. 104 Frontpartie und Frontschutzsysteme.........................................Art. 104a Seitliche Schutzvorrichtungen..................................................Art. 104b Hinterer Unterfahrschutz ..........................................................Art. 104c Windschutzscheibe, Innenraum..................................................Art. 105 Sicherheitsgurten, Kopfstützen...................................................Art. 106 Sitz- und Stehplätze ....................................................................Art. 107 Anordnung der Pedale ................................................................Art. 108 5. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ...............................Art. 109 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .....................................Art. 110 Richtungsblinker.........................................................................Art. 111 6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Spiegel ........................................................................................Art. 112 ....................................................................................................Art. 113 Unterlegkeil, Feuerlöscher .........................................................Art. 114 Diebstahlsicherung .....................................................................Art. 115 Überfallwarnanlagen ..................................................................Art. 116 Recyclingfähigkeit....................................................................Art. 116a 7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten 1.
Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung ...........................................................................Art. 117 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h ......Art. 118 Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwin- Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h ......Art. 119
Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h ..... Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h ... Art. 120a 2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und Kleinbusse Schulbuskennzeichnung, Innenraum ......................................... Art. 121 Sitz- und Stehplätze, Berechnung von Platzanzahl und Gepäckgewicht .......................................................................... Art. 122 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung ............................ Art. 123 3. Abschnitt: Sattelschlepper Kontrollschild, Verbindungseinrichtung ................................... Art. 124 4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten ................................................................................................... Art. 125 5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen Bremsen ..................................................................................... Art. 126 Betriebsbremse .......................................................................... Art. 127 Hilfs- und Feststellbremse ......................................................... Art. 128 Dauerbremse .............................................................................. Art. 129 Federspeicherbremse ................................................................. Art. 130 Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen........................................ Art. 131 Beleuchtung ............................................................................... Art. 132 6. Abschnitt: Traktoren Höchstgeschwindigkeit, Ladefläche .......................................... Art. 133 Nutzlast, Bremsen...................................................................... Art. 134 7. Abschnitt: Raupenfahrzeuge Erleichterungen für Raupenfahrzeuge ..................................... Art. 134a
3. Titel: Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Abmessungen............................................................................. Art. 135 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild ..................................... Art. 136 2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen ........................................ Art. 137 Bereifung ................................................................................... Art. 138 3. Kapitel: Aufbau, Innenraum ................................................................................................... Art. 139
4. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ...............................Art. 140 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .....................................Art. 141 Richtungsblinker.........................................................................Art. 142 5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Rückspiegel ................................................................................Art. 143 Weitere Anforderungen ..............................................................Art. 144 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Motorräder Bremsen ......................................................................................Art. 145 Aufbau und weitere Anforderungen ...........................................Art. 146 2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen Aufbau, Federung, Bremsen.......................................................Art. 147 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen............................................................................Art. 148 3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder Bremsen ......................................................................................Art. 149 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung...........................Art. 150 Beleuchtung, Abstellstütze, Verbindungseinrichtungen ............Art. 151 4. Abschnitt: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät .....................................................................Art. 152 Bremsen ......................................................................................Art. 153 Beleuchtung ................................................................................Art. 154 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung .................................................Art. 155 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät .....................................................................Art. 156 Bremsen ......................................................................................Art. 157 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen .................................Art. 158 Beleuchtung ................................................................................Art.
159 6. Abschnitt: Motorschlitten ....................................................................................................Art. 160
4. Titel: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit ............................ Art. 161 Kontrollschild, Lenkung ............................................................ Art. 162 Bremsen ..................................................................................... Art. 163 Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung................................................ Art. 164 Beleuchtung ............................................................................... Art. 165 Weitere Anforderungen ............................................................. Art. 166
5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge 1. Kapitel: Motoreinachser Kontrollschild, Vignette ............................................................ Art. 167 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit .................. Art. 168 Bremsen ..................................................................................... Art. 169 Achsen, Betätigungsvorrichtungen............................................ Art. 170 Beleuchtung ............................................................................... Art. 171 Weitere Anforderungen ............................................................. Art. 172 2. Kapitel: Motorhandwagen Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette ................................ Art. 173 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung................................................. Art. 174 3. Kapitel: Die Motorfahrräder Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung................................... Art. 175 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen.............. Art. 176 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen ................... Art. 177 Aufbau ....................................................................................... Art. 178 Abstellstütze .............................................................................. Art. 179 Beleuchtung ............................................................................... Art. 180 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen ..................... Art. 181
Abmessungen............................................................................. Art. 182 Gewichte und Achslasten .......................................................... Art. 183 Stützlast und Gewichtsverteilung .............................................. Art. 184 Kontrollschild ............................................................................ Art. 185 2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung ................................................................................................... Art. 186
3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung Reifen .........................................................................................Art. 187 Lenkung ......................................................................................Art. 188 4. Kapitel: Bremsen ....................................................................................................Art. 189 5. Kapitel: Aufbau, Innenraum Aufbau ........................................................................................Art. 190 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz...........Art. 191 6. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ...............................Art. 192 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .....................................Art. 193 Richtungsblinker.........................................................................Art. 194 7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen ....................................................................................................Art. 195 8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten 1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport ....................................................................................................Art. 196 2. Abschnitt: Starre Anhänger ....................................................................................................Art. 197 3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ....................................................................................................Art. 198 4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern ....................................................................................................Art. 199 5. Abschnitt: Arbeitsanhänger Kontrollschild .............................................................................Art. 200 Bremsen ......................................................................................Art. 201 Betriebsbremse ...........................................................................Art. 202 Feststellbremse, Sicherheitsverbindung .....................................Art. 203 Aufbau, Federung, Beleuchtung.................................................Art. 204 6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren ....................................................................................................Art.
205 7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren
................................................................................................... Art. 206 8. Abschnitt: Landwirtschaftliche Anhänger Allgemeines, Kennzeichnung .................................................... Art. 207 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung ........................ Art. 208 Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen ....................................................... Art. 209 9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern ................................................................................................... Art. 210
7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge 1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und Abschlepprollis Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten...................................................................................... Art. 211 Abschlepprollis .......................................................................... Art. 212 2. Kapitel: Fahrräder Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung ........................... Art. 213 Räder, Bremsen.......................................................................... Art. 214 Rahmen, Kindersitz ................................................................... Art. 215 Beleuchtung ............................................................................... Art. 216 Rückstrahler ............................................................................... Art. 217 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung ............ Art. 218
4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Strafbestimmungen ................................................................................................... Art. 219 2. Kapitel: Schlussbestimmungen Vollzug ...................................................................................... Art. 220 Zulassungsbehörde .................................................................... Art. 221 Übergangsbestimmungen .......................................................... Art. 222 2. September 1998 ................................................................... Art. 222a 6. September 2000 ................................................................... Art. 222b Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4 ..........................Art. 222c 21. August 2002....................................................................... Art. 222d
17. August 2005........................................................................Art. 222g 22. August 2006........................................................................ Art. 222i 16. Januar 2008.........................................................................Art. 222k Inkrafttreten ................................................................................Art. 223
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I. Aufhebung von Verordnungen II. Änderung von Verordnungen
Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen Vorschriften 1 Motorwagen und ihre Anhänger 2 Landwirtschaftliche Traktoren 3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 4 Übrige Motorfahrzeuge
1 Höchstgeschwindigkeitszeichen 2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten
3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen 4 Schweizerisches Landeszeichen 5 Zeichen für Lernfahrzeuge 6 Winkkelle 7 Zeichen für Schülertransporte 8 Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen 9 Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger 10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 11 Zeichen für S-Verkehr Anhang 5 Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung bei Motorfahrzeugen 1 Rauchmessung bei Selbstzündungsmotoren 2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren Anhang 6 Geräuschmessung 1 Umfang 2 Messgeräte und Messgrössen 3 Vorbeifahrtmessung 4 Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen
Anhang 7 Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften 1 Prüfverfahren 2 Wirksamkeit der Bremsanlagen 3 Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen 4 Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine Teilgenehmigung vorliegt 5 Zulassung von Einzelfahrzeugen Anhang 8 Gefährliche Fahrzeugteile 1 Unnötige Teile 2 Notwendige oder nützliche Teile Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts 1 Allgemeines 2 Massgebende Abmessungen 3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen Anhang 10 Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler 1 Farbe 2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum 3 Anbringungshöhe 4 Beleuchtungs- oder Lichtstärke
5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker 6 Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 7 Einstellung Anhang 11 Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Obligatorische Warnvorrichtung 3 Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge 4 Wechseltöniges Dreiklanghorn 5 Überfallwarnanlage 6 Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme Anhang 12 Fahrzeugentstörung 1 Entstörung und ihre Überprüfung 2 Visuelle Kontrolle