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Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger

741.412 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Oct 1, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/741-412/de/verordnung-uber-technische-anforderungen-an-transportmotorwagen-und-deren-anhanger

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Oct 1, 2005.

Consultations: Anpassung der Abgaswartungspflicht (May 11, 2012)

741.412

Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger
(TAFV 1)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 15. Oktober 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge). Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Artikeln11 und 12 der Verordnung vom19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Artikeln20 und 21 VTS. Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen: Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG- Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann. Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 VTS. Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.

AS 1995 4145

1.1.2.4 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs5 des internationalen Übereinkommens vom 8. November 19683 über den Strassenverkehr erfüllen. Fahrzeuge aus Klein- und Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 1.1.2.5.1 Fahrzeuge aus Kleinserien sind Fahrzeuge aus einer «Typfamilie», deren Stückzahl pro Jahr wie folgt begrenzt ist: M1 500 Stück N1 500 Stück N2, N3 250 Stück O1–4 250 Stück Eine «Typfamilie» umfasst alle Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale wie Hersteller oder Herstellerin, Fahrgestell, Bodengruppe sowie Motorbauart nicht unterscheiden (Anh.12, Bst. A der Richtlinie Nr. 70/156 des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger). 1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigungen infolge Rechtsänderungen nicht mehr gültig sind, die jedoch noch der vorgängigen Genehmigung entsprechen. Die Stückzahl der Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum noch zugelassen werden können, beträgt höchstens 10 Prozent der Anzahl Zulassungen des Vorjahres (Anh.12, Bst. B der Richtlinie Nr. 70/156/EWG). 1.1.2.5.3 Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können. Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für landwirtschaftliche Traktoren gilt die Verordnung vom19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2).

Allgemeine Anforderungen Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern2.4 –2.14 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien und Verordnungen) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) entsprechen.

Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss der Richtlinie 70/156 des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden. Soweit in dieser Verordnung keine technischen Anforderungen definiert sind, gilt die VTS. Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV). Die in der Richtlinie 96/53 des Rates vom25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.

...7 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK8 Das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation9 (UVEK) wird ermächtigt: ...10 neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären. Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.

8 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 8 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 9 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 8 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

Einteilung der Fahrzeuge Klasse M Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern: Klasse M1 Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer; Klasse M2 Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens5 t; Klasse M3 Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über5 t. Klasse N Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern: Klasse N1 Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens3,5 t; Klasse N2 Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über3,5 t bis höchstens12 t; Klasse N3 Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über12 t. Klasse O Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger): Klasse O1 Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; Klasse O2 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens3,5 t; Klasse O3 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über3,5 t bis höchstens10 t; Klasse O4 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über10 t. Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.

2 Technische Anforderungen 2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien und Verordnungen) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente). 2.1a11 Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien. 2.212 Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, ECE-Reglemente und OECD- Normen sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesehen werden. Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.13 2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 VTS14 15 zu entnehmen.

2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung EG-Grund- Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE- Richtlinie Regl.Nr.

2.4.1 Abmessungen 92/21/EWG x und Gewichte 2.4.2 Hersteller- 76/114/EWG x x x x x x x x x x schild 2.4.3 Anbringung 70/222/EWG x x x x x x x x x x hinteres Kontrollschild 2.4.416 Abmessungen 97/27/EG x x x x x x x x x und Gewichte

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Okt. 2002 (AS 2002 3178). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche

2.5.1 Geräusche/Aus- 70/157/EWG x x x x x x ECE-R 51 puffvorrichtung ECE-R 59 2.5.217 Emissionen 70/220/EWG x x x x x x ECE-R 83 Benzin/Diesel 2.5.318 Emissionen 88/77/EWG x x x x x x ECE-R 49 Diesel 2.5.4 Dieselrauch 72/306/EWG x x x x x x ECE-R 24 2.5.519 Treibstoff- 80/1268/EWG x ECE-R verbrauch 101 2.5.6 Motorleistung 80/1269/EWG x x x x x x ECE-R 85

2.6 Kraftübertragung

2.6.1 Rückwärts- 75/443/EWG x x x x x x ECE-R 39 gang/Geschwin digkeitsmesser 2.6.2 ...20 2.6.321 Geschwindig- 92/24/EWG x x x ECE-R 89 keitsbegrenzer (Vorrichtung)

2.7 Achsen / Radaufhängung

2.7.1

2.8 Räder / Reifen

2.8.1 Reifen 92/23/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 30 ECE-R 54 ECE-R 64

2.9 Lenkung

2.9.1 Lenkanlagen 70/311/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 79 2.9.2 Lenkanlagen 74/297/EWG x x ECE-R 12 bei Unfallstössen

2.10 Bremsen

2.10.122 Bremsanlage 71/320/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 13 ECE-R 90 2.10.223 Bremsanlage 71/320/EWG x ECE-R

2.11 Aufbau

2.11.1 Hinterer Unter- 70/221/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 58 fahrschutz / Treibstofftank 2.11.1224 Vorderer Un- 2000/40/EG x x ECE-R 93 terfahrschutz

2.11.1325 Aufbau- 2001/85/EG x x ECE-R 66 struktur 2.11.226 Türver- 70/387/EWG x x x x x x x x ECE-R 11 riegelung und Scharniere 2.11.3 Aussenkanten 74/483/EWG x ECE-R 26 2.11.4 Aussenkanten 92/114/EWG x x x 2.11.5 Sichtfeld 77/649/EWG x 2.11.6 Radab- 78/549/EWG x deckungen 2.11.7 Seitenschutz 89/297/EWG x x x x ECE-R 73 2.11.8 Spritzschutz- 91/226/EWG x x x x systeme 2.11.9 Sicherheits- 92/22/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 43 scheiben 2.11.1027 Seitenaufprall 96/27/EG x x ECE-R 95 2.11.1128 Frontalaufprall 96/79/EG x ECE R 94

2.12 Innenraum EG-Grund- Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE- Richtlinie Regl.Nr.

2.12.1 Innenaus- 74/60/EWG x ECE-R 21 stattung 2.12.2 Sitzveranke- 74/408/EWG x x x x x x ECE-R 17 rung und Festigkeit 2.12.3 Verankerung 76/115/EWG x x x x x x ECE-R 14 der Sicherheitsgurte 2.12.429 Sicherheits- 77/541/EWG x x x x x x ECE-R 16 gurte sowie ECE-R 44 Kinderrückhaltevorrich- tungen 2.12.5 Kopfstützen 78/932/EWG x ECE-R 25 ECE-R 17 2.12.6 Kennzeich- 78/316/EWG x x x x x x nung der Betätigungseinrich- tungen

2.12.730 Entfrostungs- 78/317/EWG x x x x x x u. Trocknungsanlagen 2.12.8 Heizung 78/548/EWG x wird am 9. Mai 2004 aufgehoben 2001/56/EG x x x x x x x x x x 2.12.931 Brennverhalten 95/28/EG x

2.13 Beleuchtung

2.13.1 Anbau der 76/756/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 48 Beleuchtungsvorrichtungen 2.13.2 Rückstrahler 76/757/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 3 2.13.332 Stand-, 76/758/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 7 Schluss-, Mar- ECE-R 87 kier-, Brems-, ECE-R 91 Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten EG-Grund- An- EC Richtlinie zu- Ewen Reg den l.Nr. auf Fahr zeug klas se

2.13.633 Fern- und 76/761/EWG x x x x x x ECE-R 1 Abblendlichter, ECE-R 5 Glühlampen ECE-R 8 sowie Schein- ECE-R 20 werfer mit ECE-R 31 Gasentladung ECE-R 37 und deren ECE-R 98 Lichtquellen ECE-R 99 2.13.734 Nebelschein- 76/762/EWG x x x x x x ECE-R 19 werfer

2.13.835 Nebelschluss- 77/538/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 38 leuchten 2.13.9 Rückfahr- 77/539/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 23 scheinwerfer 2.13.10 Parkleuchten 77/540/EWG x x x x x x ECE-R 77

2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

2.14.136 Funkentstö- 72/245/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 10 rung 2.14.2 Rückspiegel 71/127/EWG x x x x x x ECE-R 46 2.14.337 Scheibenwi- 78/318/EWG x x x x x x scher/-wascher 2.14.4 Akustische 70/388/EWG x x x x x x ECE-R 28 Warnvorrichtung 2.14.538 Sicherungs- 74/61/EWG x x x x x x ECE-R 18 einrichtung ECE-R 97 2.14.639 Verbindungs- 94/20/EG x x x x x x x x x x einrichtungen 2.14.7 Abschlepp- 77/389/EWG x x x x x x vorrichtung

3 Straf- und Schlussbestimmungen 3.1 Strafbestimmungen Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.

3.2 Vollzug Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.

Übergangsbestimmungen Die vor dem1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS40 aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden, sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f41 und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem1. Juli 1995 anerkannt. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.

41 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).

Anhang43

Footnotes

  1. [1] SR 741.01
  2. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  3. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2389).
  4. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  5. [2] SR 741.41
  6. [20] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  7. [5] SR 741.511
  8. [3] SR 0.741.10
  9. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  10. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  11. [4] SR 741.413
  12. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  13. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3178).
  14. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  15. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  16. [13] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  17. [14] SR 741.41
  18. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  19. [40] SR 741.41
  20. [43] Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3178).

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  4. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  5. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  6. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  7. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  8. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  9. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  10. [31] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  11. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  12. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  13. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  14. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  15. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  16. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3178).
  17. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  18. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).
  19. [42] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2447).