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Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger

741.413 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Oct 1, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/741-413/de/verordnung-uber-technische-anforderungen-an-traktoren-und-deren-anhanger

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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Repealed by: Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (AS 2016 5197)

Enacted by: Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (AS 2016 5197)

741.413

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren
(TAFV 2)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 15. Oktober 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden landwirtschaftlichen Traktoren. Landwirtschaftliche Traktoren sind Motorfahrzeuge auf Rädern mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet und die zur Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie können zum Transport von Lasten und Mitfahrern ausgerüstet sein. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der landwirtschaftlichen Traktoren darf unbeladen auf ebener Strasse im ersten Gang 6 km/h und im schnellsten Gang 40 km/h2 nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent. Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen: Landwirtschaftliche Traktoren, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.

AS 1995 4171 2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).

Landwirtschaftliche Traktoren, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen.

Allgemeine Anforderungen Landwirtschaftliche Traktoren, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen) entsprechen. Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss Anhang III der Richtlinie Nr. 74/150 des Rates vom4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden. Soweit in dieser Verordnung keine technischen Anforderungen definiert sind, gilt die VTS. Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV). Die in der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.

...5

Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7 (UVEK) wird ermächtigt: ...8 neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären. Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.

2 Technische Anforderungen

Für die einzelnen technischen Anforderungen an die landwirtschaftlichen Traktoren gelten die in den Ziffern 2.4–2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE- Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen). Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien. Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, ECE-Reglemente und OECD- Normen sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim BAP eingesehen werden. Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.10 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.11

6 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 9 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 7 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 9 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung

Nr.

2.4.1 Gesamtgewicht 74/151/EWG I 2.4.2 Belastungsgewichte (Ballast) 74/151/EWG IV 2.4.3 Abmessungen und Anhänge- 89/173/EWG I last 2.4.4 Herstellerschild 89/173/EWG V 2.4.5 Hinteres Kontrollschild 74/151/EWG II

2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche

Nr.

2.5.1 Drehzahlregler 89/173/EWG II 2.5.2 Dieselabgase (Rauchmessung) 77/537/EWG IV ECE-R 24 2.5.3 Geräusche Auspuffvorrichtung 74/151/EWG VI 2.5.4 Geräusch in Ohrenhöhe des 77/311/EWG V Fahrzeugführers 2.5.5 Treibstoffbehälter 74/151/EWG III 2.5.612 Emissionen Diesel 2000/25/EG ECE-R 96

2.6 Kraftübertragung

Nr.

2.6.1 Messung der Höchst- 74/152/EWG geschwindigkeit 2.6.2 Zapfwelle und ihre Schutz- 86/297/EWG vorrichtungen 2.6.3 Rückwärtsgang 79/533/EWG

2.7 Achsen / Radaufhängung

Nr.

Nr.

Nr.

75/321/EWG

Nr.

76/432/EWG 89/173/EWG VI Anhänger

Nr.

74/152/EWG 89/173/EWG III ECE-R 43 74/347/EWG ECE-R 71 89/173/EWG II

2.12 Innenraum

Nr.

2.12.1 Betätigungsraum, Türen und 80/720/EWG Fenster 2.12.2 Führersitz 78/764/EWG 2.12.3 Mitfahrersitze 76/763/EWG 2.12.4 Betätigungseinrichtungen 89/415/EWG

2.13 Beleuchtung

Nr.

2.13.1 Anbau der Beleuchtungsvor- 78/933/EWG ECE-R 86 Nr.

2.13.214 Bauartgenehmigung der Be- 79/532/EWG ECE-R1, 3, leuchtungsvorrichtungen 4, 6, 7, 19, 23, 38 und 77

2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Nr.

2.14.1 Funkentstörung 75/322/EWG ECE-R 10 2.14.215 Rückspiegel 74/346/EWG 2.14.316 Akustische Warnvorrichtung 74/151/EWG V 2.14.4 Anhängerkupplung/Stützlast 89/173/EWG IV

2.15 Fahrerschutzeinrichtungen

Nr.

2.15.1 Pendelschlagprüfung 77/536/EWG III

Statische Prüfung 79/622/EWG IV Hinten angebrachte Schutzein- 86/298/EWG VII Vorne angebrachte Schutzein- 87/402/EWG VI

3 Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.

Vollzug Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.

Übergangsbestimmungen Die vor dem1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS17 18 aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f19 und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem1. Juli 1995 anerkannt. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.

18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Okt. 2002 (AS 2002 3182). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 19 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).

Anhang21

Footnotes

  1. [1] SR 741.01
  2. [3] SR 741.41
  3. [4] SR 741.511
  4. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).
  5. [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3182).
  6. [10] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3182).
  7. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3182).
  8. [17] SR 741.41
  9. [21] Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3182).

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2398).
  2. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 3182).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).
  4. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).
  5. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).
  6. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).
  7. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2475).