741.413
Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger
(TAFV 2)
vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen
Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS5 festgelegten Fassung.
AS 2016 5197
Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen6, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1
Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.
Art. 7 Technische Anforderungen
In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
Absatz 1 gilt nicht für:
Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS8.
Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ-technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
EU Schweiz
Zugmaschine auf Rädern (T) Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS9 Zugmaschine auf Gleisketten (C) Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS) Anhänger (R) Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS) gezogenes auswechselbares Gerät (S) Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS)
Technische Anforderungen
1 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Die Verordnung vom 19. Juni 199510 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger wird aufgehoben.
II …11
10 [AS 1995 4171, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 9 2475, 2000 2398, 2002 3182, 2005 4181, 2007 2181, 2009 5797, 2012 1915] 11 Die Änd. können unter AS 2016 5197 konsultiert werden.