741.53
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
vom 23. August 2000 (Stand am 21. Dezember 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 104c des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19582 sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG),4 verordnet:
Art. 15 Gegenstand
Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
Das FABER dient der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen, der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen sowie der Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
Art. 26
Art. 3 Inhalt von FABER7
Im FABER werden folgende Daten erfasst:8
a. Daten zur Hauptidentifikation: 1. vom System zugeteilte persönliche Identifikationsnummer (PIN), 2.9 kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation;
AS 2000 2300
b. Personenstammdaten: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vorname(n), 4. Geschlecht, 5. Geburtsdatum, 6. Sprache, in welcher der Führerausweis hergestellt wurde, 7. Heimatort/Geburtsort, 8. Nationalität, 9.10 digitalisiertes Passfoto, 10.11 Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos, 11.12 digitalisierte Unterschrift, 12.13 Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift;
c. Wohnadresse: 1. aktuelle Adresse, 2. Postzustelladresse, 3. vorgängige Adresse;
d. Kontrollinformationen: 1.14 Datum der Ersterfassung im FABER, 2. Datum der letzten Mutation;
e. Ausweisdaten: 1. Ausweisart, 2. Ausweisstatus, 3. fortlaufende Ausweisnummer, 4. Rohkartennummer, auf Führerausweis im Kreditkartenformat (Muster), 5. Ausstelldatum, 6.15 Ausstellende Behörde (Kanton oder Fürstentum Liechtenstein), 7. Ablaufdatum, 8. Zusatzangaben, 9. Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung, 10. Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung, 11.16 von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote, 12.17 von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
f. Kategoriendaten: 1. Ausweiskategorie, 2. Prüfungsdatum, 3. Prüfungsort (Kanton oder Staat), 4. Ablaufdatum, 5. Beschränkungen, 6.18 von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien, 7.19 von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 4 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten
Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach
Artikel 3 in ihren eigenen Datensystemen und übermitteln sie an das FABER.20
Die Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane tragen die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote (Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12 sowie Bst. f Ziff. 6 und 7) unverzüglich im FABER ein.21
Der Eintrag nach Absatz 1bis erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde keine Mutation vorgenommen hat.22
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee23 bearbeitet die Daten über die militärischen Fahrberechtigungen.
Das Bundesamt kontrolliert die eingegebenen Daten und Mutationen auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen veranlasst das Bundesamt deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Amtsstelle, welche die Daten in das System eingegeben hat, oder nimmt nach Rücksprache mit dieser Amtsstelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor.
Art. 5 Zugriffsberechtigung und Abrufverfahren
Die vollständigen Daten können nur vom Bundesamt, vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden sowie den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen abgefragt werden, und zwar nach:24
persönlicher Identifikationsnummer (PIN);
25 kantonaler oder liechtensteinischer Registeridentifikation;
PIN und fortlaufender Ausweisnummer;
Name;
Name und Jahrgang;
Name und Geburtsdatum;
Name und Vorname(n);
Name, Vorname(n) und Jahrgang;
Name, Vorname(n) und Geburtsdatum;
Name und Wohnort.
Nach den selben Abfragekriterien erhalten die Verkehrspolizeien und Zollorgane Einsicht in die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten. Nicht erforderlich sind die Daten betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen (Art. 3 Bst. e Ziff. 9 und 10).26
Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom3. Sept. 2003 (AS 2003 3375). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5a27 Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register
Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden.
Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person
Jede Person hat das Recht, bei der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen Behörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Die Behörde gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem FABER entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.28
Anfragen und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im FABER vorgenommen hat.29
Art. 730 Wohnsitzänderung
Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton oder ins Fürstentum Liechtenstein erfolgt die Adressänderung im FABER durch den neuen Wohnsitzkanton oder das Fürstentum Liechtenstein. Der bisherige Wohnsitzkanton oder das Fürstentum Liechtenstein erhält eine Mutationsmeldung.
Art. 831 Entfernen von Daten; Archivierung
Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen oder liechtensteinischen Behörde aus dem FABER entfernt.
Das Bundesamt sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren offline verfügbar sind.
Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung
Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten Behörden die Verordnung vom14. Juni 199332 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200033 zu beachten.
Im Rahmen der Datenbearbeitung wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.
Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle
Die zugriffsberechtigten Behörden treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Art. 11 Verantwortung und Aufsicht
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der erfassten Daten liegt bei der Amtsstelle, welche die Daten in das System eingibt.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen verantwortlich.
Art. 11a34 Statistik über die Fahrberechtigungen
Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Fahrberechtigungen.
[AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff. I 1]. Heute: die V vom26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
Art. 11b35 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken
Die Bekanntgabe von im FABER erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 199336 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 199237.
Art. 11c38 Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden
An ausländische Behörden dürfen Daten bekannt gegeben werden, soweit ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ausländische Staat Gegenrecht gewährt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.