741.621
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse
(SDR)
vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 51, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19582
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
Diese Verordnung gilt für:
die Hersteller gefährlicher Güter;
die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 20015.
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:
VRV
für die Verordnung vom 13. November 19626 über die Strassenverkehrsregeln;
SSV
für die Signalisationsverordnung vom 5. September 19797;
VVV
für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19598;
VTS
für die Verordnung vom 19. Juni 19959 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
ADR
für Übereinkommen vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
Das ASTRA14 kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.15
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.
Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen.16
Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.17
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
…18
Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV19) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.20
Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:
für Nationalstrassen: vom ASTRA;
für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.21
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
Art. 14 Versicherung
Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV22 vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
2. Abschnitt Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 1723 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200724 (SKV).
Art. 1825 Meldungen zu statistischen Zwecken
Die Berichterstattung erfolgt nach SKV26.
3. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Busse27 wird bestraft, wer:
ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Busse wird bestraft, wer:
als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 2328
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
4. Abschnitt Vollzug
Art. 25 Vollzug
Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.
Art. 2735
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. April 198536 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…37
Art. 30 Übergangsbestimmung
Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1538 der Verordnung vom 17. April 198539 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
(Art. 5 Abs. 1)
Regelungsbereich40 | ADR-Nummer41 | Vorschrift |
|---|---|---|
Teil 1: Allgemeine Vorschriften | ||
Kap. 1.1: Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung | ||
1.1.3.1 Bst. a | 1.1.3.1 a) | Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR gilt nur bis zu den höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nach der am Ende dieses Anhangs angeführten Tabelle A. In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:
|
Regelungsbereich | ADR-Nummer | Vorschrift |
|---|---|---|
| ||
1.1.3.1 Bst. c | 1.1.3.1 c) | Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR aufgeführten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen 4 und 6 ADR entsprechen. |
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden | ||
1.1.3.6.2 | 1.1.3.6.2 | Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung:
|
1.1.3.6.6 Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen | ||
Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren:
Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar. | ||
1.1.3.11 Freistellungen für Haushaltsabfälle 1.1.3.11.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren gefährlichen Gütern | ||
Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:
| ||
1.1.3.11.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern | ||
Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Ziffer 1.1.3.11.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:
| ||
1.1.3.12 Freistellungen bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern | ||
Für Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und Ziffer 1.1.3.6 dieses Anhangs ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförderungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.12 SDR» enthalten. Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen:
| ||
Kap. 1.3: Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 1.3.3 Dokumentation | ||
1.3.3 | Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. | |
Kap. 1.5: Abweichungen 1.5.3 Abweichungen für militärische Sendungen | ||
Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr. | ||
Kap. 1.6: Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes | ||
1.6.1.1 | 1.6.1.1 | Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2023 nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften befördert werden. |
1.6.1.44 | 1.6.1.44 | Aufgehoben |
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge | ||
1.6.3.30a | Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Abfällen im Sinne von Abschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie42 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen. | |
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC | ||
1.6.4.1a | Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom 1. Mai 1985 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Absätze 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. | |
1.6.5 Fahrzeuge | ||
1.6.5.1a | In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. | |
1.6.14 Baustellentanks | ||
1.6.14.1 | Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen weiterverwendet werden. | |
1.6.14.2 | Baumusterzulassungen für Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die vor dem 1. Juli 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, werden abweichend von Absatz 6.8.2.3.3 ADR nicht zurückgezogen. | |
1.6.14.3 | Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden. Sie unterliegen den Prüfungen und Inspektionen nach Ziffer 6.14.1.1.2 sowie den Verwendungsvorschriften nach Ziffer 4.8 dieses Anhangs. | |
1.6.14.4 | Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. | |
1.6.14.5 | Für bis zum 30. Juni 2023 nach der in Ziffer 6.14.1.3 aufgeführten Norm gebaute Baustellentanks besteht keine Nachrüstungspflicht betreffend die Einprägung der Seriennummer des Tanks auf dem Tankkörper und die Befestigung des Tankschildes. | |
Kap. 1.10: Vorschriften für die Sicherung 1.10.1 Allgemeine Vorschriften | ||
1.10.1.7 | Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200043, SprstV) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. | |
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung | ||
1.10.2.4 | 1.10.2.4 | Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. |
Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen | ||
Kap. 3.3: Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften | ||
SV 363 | SV 363 | Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 200944 über die Produktesicherheit unterstehen. |
Teil 4: Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks | ||
Kap. 4.1: Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen 4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen 4.1.1.22 Beförderung von angebrochenen Versandpackungen | ||
Für die in Unterabschnitt 7.5.2.2 Anmerkung a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der SprstV zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 SprstV mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzuhalten. | ||
4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen) | ||
P 200 Ziff. 9 | Verpackungsanweisung P 200 (9) | (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscodes 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. |
Kap. 4.8: Verwendung von Baustellentanks | ||
4.8.1 Verwendung | ||
In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden. | ||
4.8.2 Nutzvolumen | ||
Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist. | ||
Teil 5: Vorschriften für den Versand | ||
Kap. 5.4: Dokumentation 5.4.0 Allgemeine Vorschriften | ||
5.4.0.2 | 5.4.0.2 | Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen 5.4.1.4 Form und Sprache | ||
5.4.1.4.1 | 5.4.1.4.1 | Bei Beförderungen innerhalb des Kantons Tessin kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf die italienische Sprache beschränken. |
Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks | ||
Kap. 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks 6.14.1.1 Allgemeines 6.14.1.1.1 Begriffsbestimmungen | ||
Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. | ||
6.14.1.1.2 Anwendungsbereich | ||
Die Vorschriften der Ziffern 6.14.1.2–6.14.1.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15–6.8.2.1.22, 6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, 6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2. | ||
6.14.1.2 Bau 6.14.1.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke | ||
Innentanks müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen 4 mm betragen. Die Aussentanks müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks. | ||
6.14.1.2.2 Schutzeinrichtungen | ||
Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei der Schutzkragen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen und die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss. | ||
6.14.1.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten | ||
Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden. | ||
6.14.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen | ||
Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten. | ||
6.14.1.3 Prüfungen und Inspektionen | ||
Der in Ziffer 5.13.3 der Norm EN 12972 (Absätze 6.8.2.6.1 und 6.8.2.6.2 ADR) erwähnte Anhang E ist nicht anwendbar. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. | ||
6.14.1.4 Kennzeichnung | ||
Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. | ||
Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung | ||
Kap. 7.4: Vorschriften für die Beförderung in Tanks | ||
7.4.1 | 7.4.1 | Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS45) nach Ziffer 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist. |
Kap. 7.5: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.2 Zusammenladeverbote | ||
7.5.2.2 Anmerkung a | 7.5.2.2 Anmerkung a) | Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 SprstV ) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen:
|
7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter | ||
CV 36 | Sondervorschrift CV 36 | Aufgehoben |
Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation | ||
Kap. 8.1: Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.2 Begleitpapiere | ||
8.1.2.1 Bst. a | 8.1.2.1 a) | Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen:
|
8.1.2.1 Bst. d | 8.1.2.1 d) | Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Ausweis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln. |
Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern | ||
8.2.1 | Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden:
| |
8.2.1.7 Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7 | ||
8.2.1.7.1 | Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und | |
8.2.1.7.2 | Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Aufbaukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung46 bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht. | |
8.2.1.8 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung | ||
Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. | ||
Kap. 8.4: Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 8.4.3 Halten und Parkieren 8.4.3.1 Halten und Parkieren im Allgemeinen | ||
Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben. | ||
8.4.3.2 Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht | ||
Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV47 in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen. | ||
8.4.3.3 Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt | ||
Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind. | ||
Kap. 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | ||
S11 und S12 | S11 und S12 | Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar. |
Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | ||
Kap. 9.1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU | ||
Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziffer 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind die Abschnitte 9.2.3, 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben, und in Ziffer 11 ist der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Ziffer 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen. |
Tabelle A zu Ziffer 1.1.3.1 Buchstabe a:
Stoffe oder Gegenstände | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
|---|---|
Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190 | 0 |
Klasse 3: UN 3343 | |
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 5.1: UN 2426 | |
Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 | |
Klasse 6.2: UN 2814, 2900 und 3549 | |
Klasse 7: UN 2912–2919, 2977, 2978, 3321–3333 | |
Klasse 8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) | |
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten | |
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN‑Nummer 2908 zugeordnet sind. | |
Klasse 1: Stoffe der Unterklassen 1.1C–1.5D und Gegenstände der | 1 |
Klasse 4.1: UN 3221–3224 und 3231–3240, 3533, 3534 und Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind | |
Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 5.2: UN 3101–3104, 3111–3120 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 5 |
Klasse 1: Gegenstände der Unterklassen 1.1C–1.1J, 1.2C–1.2J, | |
Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN 3502, 3503, 3504 und 3505 | |
Klasse 4.1: UN 3225–3230, 3531 und 3532 | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind | |
Klasse 5.2: UN 3105–3110 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 100 |
Klasse 2: Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN 3501 | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind | |
Klasse 6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind | |
Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 und 3536 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 300 |
Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN 3500 | |
Klasse 3: UN 3473 | |
Klasse 4.3: UN 3476 | |
Klasse 7: UN 2908–2911 | |
Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 | |
Klasse 9: UN 2990 und UN 3072 |
Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen
(Art. 13 Abs. 2)
1 Strassenstrecken mit Tunnels
Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien nach Abschnitt 1.9.5 ADR48:
Kanton | Strassenstrecke | Tunnel | Tunnelkategorie (1.9.5.2 ADR) | |
UR/TI | N2 | Göschenen–Airolo | St. Gotthard | E |
GR | N13 | Thusis–Tessin | San Bernardino | E |
TG | KS | Frauenfeld | Kreisel Bahnhof Frauenfeld | E |
TI | N1349 | Bellinzona–Brissago | Mappo/Morettina | E |
TI | KS | Lugano | Vedeggio–Cassarate | E |
VD | KS | Crissier | Galerie du Marcolet | E |
VS/Italien | KS | Martigny–Aosta | Grosser St. Bernhard | E |
2 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer
2.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten ist
Auf folgenden Strassenstrecken ist die Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer 2.2 dieses Anhangs verboten:
AG Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m);
AG Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m);
AG Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»;
AG Kantonsstrasse 420, Strecke zwischen Mülligen (Länge 400 m) und Birmenstorf (Länge 500 m)50;
AG Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m);
AG Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m);
BE Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km);
BE Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km);
BE Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km);
BE Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge 300 m);
BL Muttenz, «Rheinfelderstrasse», Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau (Länge 2,4 km);
BS Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse», Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rauracherstrasse» (Länge rd. 1 km);
BS Riehen, «Äussere Baselstrasse», Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m)51;
BS Riehen, «Rauracherstrasse», Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m) 52;
BS Riehen, «Weilstrasse», Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse» (Länge rd. 800 m);
GE Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km) 53+54;
GE Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km) 55+56;
GE Pont de la Fontenette57;
GE Pont de Vessy58;
GE Pont du Val d`Arve59;
GE Route du Bout du Monde (Länge 600 m) 60+61;
GE Route du Bout du Monde, Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy (Länge 800 m) 62;
GE Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert» (Länge 1,5 km) 63;
GE Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km) 64+65;
GE Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km) 66+67;
GR «Voia da Brinzauls/Voia Principala», Strecke zwischen Lantsch/Lenz und Crappa Naira (Länge 6,0 km);
GR «Via Nova/Platta», Rhäzüns Holzlagerplatz bis Rothenbrunnen Abzweigung Kantonsstrasse (Länge 2,0 km);
GR «Via da Laax», Abzweigung Oberalpstrasse bis Ortsbeginn Sagogn Abzweigung «Via Teit» (Länge 1,2 km);
NE Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km);
NE Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m) 68;
SO Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m);
SG Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge 2,3 km);
TI Chiasso, «Via Soldini», Strecke zwischen «Via Passeggiata» und «Via Interlenghi» (Länge 200 m) und «Via Interlenghi», Strecke zwischen «Via Soldini» sowie «Via Vincenzo Vela» (Länge 400 m);
TI Mendrisio, Strecke «Via Pra Mag», «Via Laveggio», «Via Prati Maggi» bis Kreuzung «Via alla Rossa» (Länge 1,2 km);
TI Mendrisio–Coldrerio, «Via Sant’Apollonia» (Länge 1,5 km);
VD Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)69;
VD Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge 2,2 km).
2.2 Güter, deren Beförderung verboten ist
Gefährliche Güter der Klassen 1–9, welche die Kriterien von Absatz 2.2.9.1.10 ADR erfüllen.
Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen
(Art. 13 Abs. 1)
Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind zu beachten.
UN-Nr. | Name und Beschreibung | Klasse | Klassifizierungscode | Verpackungsgruppe | Gefahrzettel | Auflage |
|---|---|---|---|---|---|---|
3.1.2 ADR | 2.2 | 2.2 | 2.1.1.3 | 5.2.2 | ||
1017 | CHLOR | 2 | 2TOC | 2.3+5.1+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
1076 | PHOSGEN | 2 | 2TC | 2.3+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
1079 | SCHWEFELDIOXID | 2 | 2TC | 2.3+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
3375 | AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig oder fest | 5.1 | O2 | II | 5.1 | Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl:
|
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | 1 | Bei Beförderung in MEMU: Zulassungen des ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich. |