742.100
Bundesgesetz betreffend das Konzept BAHN 20001
vom 19. Dezember 19862 (Stand am 25. Oktober 2005)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26 und 36 der Bundesverfassung3,4 nach Einsicht in den Bericht über das Konzept BAHN 2000 und in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 19855, beschliesst:
Art. 1
Der Bund verwirklicht das Konzept BAHN 2000 mit dem Ziel, den öffentlichen Verkehr in der Schweiz zu fördern.
Art. 2
Zu diesem Zweck wird das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen durch folgende neue Linien erweitert:
Vauderens-Villars-sur-Glâne;
Mattstetten-Rothrist;
Olten-Muttenz;
Zürich Flughafen-Winterthur.
Art. 3
Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den zeitlichen Ablauf.
Der Bundesrat orientiert die eidgenössischen Räte mit dem Geschäftsbericht über den Stand der Verwirklichung des Konzeptes.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahngrossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.6 AS 1988 364
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87 und 92 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Der Bund stellt den betroffenen Bahnen die benötigten Mittel in Form von marktgemäss verzinslichen oder variabel verzinslichen bedingt rückzahlbaren Darlehen oder von A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.8
Die Finanzierung richtet sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19989 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.10
Marktgemäss verzinsliche Darlehen dürfen höchstens bis zu 25 Prozent der Projektkosten (einschliesslich der Kapitalkosten) gewährt werden. Diese Darlehen werden in der Bestandesrechnung verbucht. Bis zur Inbetriebnahme von Bauabschnitten werden die Darlehenszinsen aktiviert und verzinst.
Bundesrat und Bahnen regeln die Einzelheiten der Gewährung von Darlehen in einer Vereinbarung.
Art. 411
Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich12; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er13 wird wirksam mit dem Ablauf der Referendumsfrist, wenn kein Referendum zustande kommt, oder mit der Annahme in der Volksabstimmung.
Er14 gilt bis zur Verwirklichung des Konzeptes BAHN 2000.
Datum des Inkrafttretens:6. Dezember 198715
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101).
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101).
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101).
BRB vom 28. Jan. 1988 (AS 1988 365).