742.101.2
Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr
(KAV)
vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53, 61 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571, verordnet:
Art. 12 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 23 Berechnung des Kantonsanteils
Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.
Art. 34 Berechnung der Kantonsbeteiligung
Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:
Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2;
Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15.
AS 1996 169
Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 (EBG).
Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 46 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 53 Absatz 1 EBG7 abweichen.
Art. 5 Strukturelle Voraussetzungen
Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).8
Art. 6 Berechnung der Strukturindices
Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln:
IBD = Index der Bevölkerungsdichte, ausgedrückt als Kehrwert für einen Kanton im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt, wobei die Bevölkerungsdichte dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche entspricht. IBL = Index der Privatbahnlänge. Die Privatbahnlänge ist die Summe der Anteile des Kantons (nach interkantonalem Verteiler) an den von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Infrastrukturen (Betriebslänge), ausgedrückt in Prozenten, wobei 0,3 m pro Einwohner als 100 Prozent gelten.
Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet:
Art. 7 Berechnung des Interkantonalen Verteilers
Berührt eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kantone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest.
Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest, wobei es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen berücksichtigt.
Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebotes. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung erfolgt in Vierteln.
Die Linienlänge (Betriebslänge) wird ab Kantonsgrenze gemessen. Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.
Sind die ungedeckten Kosten nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden die ungedeckten Kosten im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. März 197510 über den Vollzug von Artikel 60 des Eisenbahngesetzes wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Die Schlüssel gemäss dieser Verordnung werden erstmals angewendet auf:
Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 1998/99;
Investitionsvereinbarungen, deren Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199011 nach dem1. Januar 1996 unterbreitet wird.
Für Angebotsvereinbarungen beziehungsweise Abgeltungen für die Zeit zwischen dem1. Januar 1996 und dem Fahrplanwechsel 1998 gelten die Kantonsbeteiligungen gemäss Anhang.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1975 615, 1985 670 Ziff. I8; 616.611 Ziff. I 4] Anhang12 (Art. 3 Abs. 4) Kantonsbeteiligungen13 (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I) Fahrplanjahre Kalenderjahre 2008–2011 2008–2011 ZH 67 80 BE 46 43 LU 56 70 UR 29 34 SZ 47 51 OW 33 42 NW 45 43 GL 37 56 ZG 65 82 FR 43 43 SO 57 66 BS 73 87 BL 61 67 SH 58 77 AR 40 27 AI 26 17 SG 55 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 56 TI 48 62 VD 50 50 VS 35 31 NE 50 50 GE 71 86 JU 27 22