742.101.2
Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr
(KAV)
vom 18. Dezember 1995 (Stand am 11. Dezember 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), auf die Artikel 33 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG) und auf Artikel 18a des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20063,4 verordnet:
Art. 15 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr und an die Finanzierung der Eisenbahn- und Seilbahn-Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 26 Berechnung des Kantonsanteils
Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie oder Strecke nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.
Art. 37 Berechnung der Kantonsbeteiligung
Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:
AS 1996 169
8 Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.525425 + 0.2
Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15 MSI = Masszahl-Strukturindices nach Artikel 6 Absatz 2.
Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 49 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr kann höchstens 5 Prozent vom Bundesanteil nach
Artikel 33 Absatz 1 PBG abweichen.
Art. 510 Strukturelle Voraussetzungen
Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).
Art. 6 Berechnung der Strukturindices
Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln:
IBD = Index der Bevölkerungsdichte, ausgedrückt als Kehrwert für einen Kanton im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt, wobei die Bevölkerungsdichte dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche entspricht. IBL = Index der Privatbahnlänge. Die Privatbahnlänge ist die Summe der Anteile des Kantons (nach interkantonalem Verteiler) an den von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Infrastrukturen (Betriebslänge), ausgedrückt in Prozenten, wobei 0,3 m pro Einwohner als 100 Prozent gelten.
Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet:
Art. 7 Berechnung des Interkantonalen Verteilers
Berührt eine Linie oder Strecke das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kantone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest.12
Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest. Dabei berücksichtigt es:
beim regionalen Personenverkehr die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen;
bei der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs die Streckenlänge auf Kantonsgebiet und die Anzahl der Stationen.13 3 Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebotes. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung erfolgt in Vierteln.
Linienlängen und Streckenlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linien- und Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.14
Sind die ungedeckten Kosten nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden die ungedeckten Kosten im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. März 197515 über den Vollzug von Artikel 60 des Eisenbahngesetzes wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Die Schlüssel gemäss dieser Verordnung werden erstmals angewendet auf:
[AS 1975 615, 1985 670 Ziff. I8, 1993 331 Ziff. I 4]
Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 1998/99;
Investitionsvereinbarungen, deren Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199016 nach dem1. Januar 1996 unterbreitet wird.
Für Angebotsvereinbarungen beziehungsweise Abgeltungen für die Zeit zwischen dem1. Januar 1996 und dem Fahrplanwechsel 1998 gelten die Kantonsbeteiligungen gemäss Anhang.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
Anhang17 (Art. 3 Abs. 2) Kantonsbeteiligungen18 (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I) Fahrplanjahre 2012–2015 ZH 66 80 BE 45 43 LU 56 70 UR 28 33 SZ 48 53 OW 33 43 NW 45 43 GL 36 56 ZG 64 82 FR 44 45 SO 56 65 BS 71 87 BL 60 67 SH 56 76 AR 39 25 AI 26 17 SG 54 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 57 TI 49 63 VD 50 51 VS 36 33 NE 49 50 GE 70 86 JU 27 22
Für die Finanzierung der Infrastruktur werden vierjährige Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Die am11. Dez. 2011 in Kraft gesetzten Sätze werden auf die Leistungsvereinbarungen 2013–16 angewendet.