742.102
Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebVBAV)
vom 25. November 1998 (Stand am 28. März 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),
Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19752 über die
Binnenschifffahrt,
Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19173 über Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen,
Artikel 48 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19834 über den Umweltschutz sowie
auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19745 über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen der Konzessions-, Aufsichts-, und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzüge, Schlittenseilbahnen und ähnliche Verkehrsarten.
Sie regelt auch die Gebühren für Dienstleistungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr gefordert.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
AS 1999 754
Zur Bezahlung einer angemessenen Gebühr können auch Dritte, die sich an einem von ihnen nicht veranlassten behördlichen Verfahren beteiligen, verpflichtet werden, wenn sie darin unerhebliche oder zum Vornherein als aussichtslos erscheinende Begehren geltend machen.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
Unternehmungen, die im Auftrag des Bundes Bauprojekte durchführen oder dem Bund obliegende Dienstleistungen erbringen, können von der Gebührenpflicht befreit werden.
Die Regalgebühren werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.
Art. 4 Gebührenarten
In dieser Verordnung gelten als:
Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühren: 1. Grundgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind, 2. Regalgebühr: die Gebühr für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht;
Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge, 3. jährliche Kontrollgebühr: die jährlich erhobene pauschale Gebühr für regelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Inspektionen von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der konzessionierten Eisenbahn-, Schifffahrts- und Seilbahnunternehmungen sowie von Bauten und Anlagen der konzessionierten Trolleybusunternehmungen, 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Unternehmen;
besondere Verwaltungsgebühren: die Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare nach der Verordnung vom12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder für die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- oder Telefaxkosten, Bank- oder Postspesen;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen;
Abgabe von Vervielfältigungen, einschliesslich Fotokopien.
Art. 6 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist ein Gebührenrahmen festgelegt, so richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach Zeitaufwand.
Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Transportrechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken. Der ermittelte Gebührenansatz ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses zu erhöhen oder zu ermässigen.
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu
Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren
DasBundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.
Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren teilweise oder ganz erlassen.
Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Voranschlag
Der Gebührenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.
Gebührenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet werden.
Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 11 Gebührenbezug
Das Bundesamt bezieht die Gebühren in der Regel unmittelbar, nachdem die Dienstleistung ausgeführt worden ist.
Für Gebühren kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren im Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
Die jährliche Kontrollgebühr wird für das laufende Jahr bis zum 30. Juni bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme eingezogen werden.
Art. 12 Rückerstattung von Gebühren
Die Vorschüsse für Gebühren werden zurückerstattet:
in dem Betrag, um den sie den Aufwand des Bundesamtes übersteigen, wenn der Gebührenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalgebühr wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
in dem Betrag, um den sie die festgesetzte Gebühr übersteigen;
ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalgebühr angemessen zurückerstattet.
Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren zurückerstattet.
Art. 13 Gebührenverfügung
Die Gebühren werden in einer Verfügung festgesetzt.
Die Verfügung gibt Aufschluss über die Gebühr und setzt die Zahlungsweise sowie die Zahlungsfrist fest.
Art. 14 Rechtsmittel
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 15 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 16 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt Konzessionen, Bewilligungen und Regalgebühr
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung und Ausdehnung der Konzession 5000
Erneuerung und Änderung der Konzession 2000
Übertragung der Konzession 500
Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung
Die Grundgebühr beträgt für: Franken
Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000
Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000
Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits konzessionierten Linien 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 19 Regalgebühren
Die Regalgebühr wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport ermächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
für Seilbahnen einschliesslich Standseilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr pauschal 500 Franken;
für alle anderen Verkehrsmittel 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität.
3. Abschnitt Eisenbahnen
Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19987 (NZV)
Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Franken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.
Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV
Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 7 NZV8 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.
Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.
Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 22 Gebühren für die Prüfung von Triebfahrzeugführenden
Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:
die Abschlussprüfung 800
die Wiederholung einer Prüfung 300
die Prüfung für eine höhere Ausweiskategorie 400
Entscheide über die Prüfungsergebnisse nach Buchstaben a–c 100
die erstmalige Ausstellung des Ausweises 100
die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 60 2 Die Gebühren für die ärztliche Eignungsuntersuchung einschliesslich Bericht und für die Durchführung von Administrativmassnahmen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG beträgt 500–30 000 Franken. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen.
Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien beträgt 700–20 000 Franken.
Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19309 über die Enteignung.10
Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen und Anlagen
Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach
Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken.11
...12
Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198313 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Art. 26 Jährliche Kontrollgebühr
Die Infrastrukturbetreiberin hat eine jährliche Kontrollgebühr zu entrichten. Diese beträgt 300–50 000 Franken. Die Gebühr bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke.
4. Abschnitt Automobile
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:
Leichter Motorwagen, Kleinbus 100
Autobus 140
Gelenkbus 160
Personentransportanhänger 140
Sachentransportanhänger 70
5. Abschnitt Trolleybusse
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.
Art. 30 Kontrollgebühren
Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:
Trolleybus 140
Gelenktrolleybus 160
Personentransportanhänger 140 2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:
Trolleybus 100
Gelenktrolleybus 130
Personentransportanhänger 100 3 Die jährliche Kontrollgebühr beträgt je nach Art und Anzahl der Bauten und Anlagen 250–5000 Franken.
6. Abschnitt Schifffahrt
Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die konzessionspflichtige Schifffahrt
Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neu- und Umbauten von Schiffen wird wie folgt berechnet:
Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 5000
Zuschlag pro zugelassenen Passagier 15
Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30
Ausstellung der Betriebsbewilligung 250 3 Die Gebühr für die Abnahme und die Plangenehmigung von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchtens 1000 Franken.
Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.
Art. 33 Jährliche Kontrollgebühr
Die jährliche Kontrollgebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.
Die Grundgebühr beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro Passagier 1 Franken.
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen und für die Durchführung von Administrativmassnahmen gegenüber Schiffsführern werden nach Zeitaufwand berechnet.
BeiProduktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
7. Abschnitt Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen
Art. 35
Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.
Die jährliche Kontrollgebühr wird pro Sektion berechnet. Sie beträgt für die erste Sektion einer Gesellschaft 700 Franken. Für jede weitere Sektion wird die Kontrollgebühr um 50 Franken reduziert, bis zum Mindestbetrag von je 350 Franken für die achte und jede weitere Sektion.
Als Sektion im Sinne von Absatz 3 gilt der kleinste Teil einer Seilbahn, welcher eigenständig betrieben werden kann.
8. Abschnitt Übrige Verkehrsmittel
Art. 36
Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.
9. Abschnitt Besondere Verwaltungsgebühren
Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 70 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt
Art. 39 Massnahmen beim Überlaufsystem
Die Gebühr für die Verwarnung oder den Ausschluss vom Überlaufsystem beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100 und 1000 Franken.
Art. 40 Umweltschutz
Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 Zustimmungen
Die Gebühr für die Zustimmung zu einer Grundbucheintragung beträgt 100–2000 Franken.
Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 199114 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.
Art. 42 Kursbuch, Fahrplan, Bedienung der Stationen, Tarife
Die Gebühr für die Erstellung und die Redaktion des Kursbuches konzessionierter Transportunternehmungen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.
Die Gebühr für den Entscheid über Streitigkeiten bei der Erstellung des Fahrplans beträgt 500–2000 Franken.
Die Gebühr für den Entscheid über die Änderung des im amtlichen Kursbuch veröffentlichten Fahrplans während der Fahrplanperiode beträgt 100–2000 Franken.
Die Gebühr für den Entscheid über Streitigkeiten betreffend das Nichteinhalten des Fahrplans beträgt 200–1000 Franken.
Art. 43 Anstandsverfahren
In Anstandsverfahren nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom10. September 196915 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 44 Anschlussgleise
Die Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen beträgt für den Anschliesser 300–5000 Franken.
Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.
[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
Art. 45 Nebenbetriebe
Die Gebühr für den Entscheid über die Zulassung von Nebenbetrieben auf dem Gebiet der Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtunternehmungen oder in deren Fahrzeugen beträgt 300–5000 Franken.
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
Art. 47 Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen
Für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten pauschalen Kontrollgebühr und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:
1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 198716 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung vom 26. Juni 199117 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert: Art. 32 Bst. a ...
3. Verordnung vom 11. Januar 191818 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Art. 18 ...
4. Die Luftseilbahnverordnung vom 8. November 197819 wird wie folgt geändert: Art. 14 ...
5. Seilbahnverordnung vom 10. März 198620 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 4 ...
6. Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195121 wird wie folgt geändert: Dbis ... Art. 25a ...
7. Verordnung vom 13. Dezember 199322 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert: 14.2 ...
16 [AS 1987 1052, 1993 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3; SR 740.716 Art. 7, 742.141.51 Art. 25. Abs. 3] 17 [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]