742.122.4
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordung
(AB-NZV)
vom 7. Juni 1999 (Stand am 1. November 2007)
Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt), gestützt auf die Artikel 10 und 19 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 (NZV), verordnet:
Art. 1 Mindestpreis
Der Mindestpreis setzt sich zusammen aus:
dem Anteil für den Energieverbrauch, berechnet wie folgt: 1. 11 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht zwischen 6 Uhr und 22 Uhr (Hochtarif), 2. 7 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (Niedertarif), 3. 0,3 Rp./Bruttotonnenkilometer (Btkm) für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen;
2 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der Fahrbahn, berechnet wie folgt: 1. 0,2 Rp./Btkm für Bahnen mit leichtem Oberbau, 2. 0,25 Rp./Btkm für alle anderen Bahnen;
dem Anteil Personalkosten für den Fahrdienst, der 40 Rp./Zugskilometer (Zkm) beträgt und für Strecken im Strassenbahnbetrieb (Fahrt auf Sicht) entfällt;
dem Anteil Kosten für jede Ankunft und jede Abfahrt in Knotenbahnhöfen, berechnet wie folgt: 1. Fr.5.00 in grossen Knotenbahnhöfen, 2. Fr.3.00 in den übrigen Knotenbahnhöfen;
3 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der elektrischen Anlagen, der 13 Rp./Zkm beträgt und für Züge mit thermischer Traktion entfällt;
AS 2000 1037
f. 4 dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt der Anlagen für Betrieb, Unterhalt, Alarm und Rettung in Eisenbahntunnels von mindestens 30 Kilometer Länge; der Ansatz beträgt Fr.2.00/Zkm. 5 2 Das Bundesamt bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Energiepreis, wenn die abweichenden Kosten nachgewiesen werden.
Der Energieverbrauch wird durch die Netzbenutzerin gemessen. Sie muss die Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtungen auf ihren Fahrzeugen, die korrekte Messwertaufzeichnung und -ablesung sowie die Aufteilung der Messwerte auf Hoch- und Niedertarifzeiten in nachweisbarer Form gewährleisten. Für Züge, die in gleicher Zusammensetzung zu gleichen Fahrzeiten wiederholt geführt werden, können Referenzmessungen im Normalbetrieb durchgeführt werden. Unterbleibt eine Messung, so legt die Infrastrukturbetreiberin die Verbrauchssätze je Zugskategorie bezogen auf die Btkm fest. Sie kann einen einheitlichen Satz je Zugskategorie und Netzbenutzerin festlegen, der die Verteilung auf die Hoch- und Niedertarifzeiten berücksichtigt.6
Art. 2 Knotenbahnhöfe
Als Knotenbahnhöfe gelten Bahnhöfe, die mindestens 15 Weichen in Zirkulationsgleisen und eine grosse Verkehrsintensität aufweisen sowie entweder über mindestens eine Abzweigung verfügen oder zwei der drei folgenden Funktionen aufweisen:
Anschlussbahnhof für Eisenbahnen anderer Spurweite oder Betriebsart;
Umladeterminal;
Fernsteuerbahnhof oder autonomer Bahnhof.
Verfügt ein Bahnhof über mehr als eine Abzweigung und mehr als 40 Weichen in Zirkulationsgleisen, gilt er als grosser Knotenbahnhof.
Die Einteilung der Knotenbahnhöfe ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Zusatzleistungen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. g und h NZV)
Die Rangierbahnhöfe (RB/SM), in welchen Rangierleistungen als Zusatzleistungen angeboten werden, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Betriebszeit für die Zusatzleistung Rangieren in Rangierbahnhöfen ist12.00 bis 04.00 Uhr. In den Grenzrangierbahnhöfen wird die Zusatzleistung Rangieren im 24-Stunden-Betrieb angeboten.
Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug. Von
Art. 4a in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2002 196).
Art. 4a in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2002 196).
Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken in der Regel ab4.00 Uhr zu öffnen. Auf den Strecken nach Anhang 3 herrscht grundsätzlich ein 24-Stunden-Betrieb.
Art. 4 Publikation
Die nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV vorgeschriebenen Publikationen:
können am Sitz der Unternehmung eingesehen werden;
liegen beim Bundesamt öffentlich auf; und
sind den Interessenten auf Verlangen von der Unternehmung zuzustellen oder auf einer Internet-Homepage zur Verfügung zu stellen.
Die Homepage-Adressen sind dem Bundesamt mitzuteilen, welches sie als Links auf seiner Homepage aufführt.
Für die von den Infrastrukturbetreiberinnen festzulegenden Preise sind die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben.
Art. 4a7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom9. Oktober 2001
Die Änderungen vom9. Oktober 2001 gelten ab1. Januar 2002, für nach Artikel 6 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19958 bestellte Leistungen des Personenverkehrs ab1. Januar 2003.
Art. 4b9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. September 2007
Bis zum8. Dezember 2007 beträgt der Ansatz nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Fr.1.31/Zkm.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang 110 (Art. 2 Abs. 3) Als grosse Knoten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 gelten: Normalspur: Romanshorn Basel PB Rorschach Schaffhausen (PB/RB) Basel RB Solothurn (N) Bellinzona Bern Spiez BLS Thun Brugg AG Chiasso (PB/RB) Winterthur Zürich Altstetten Genève Zürich Hauptbahnhof Lausanne Lausanne-Triage Zürich Oerlikon Zürich RBL Lenzburg Luzern (N) Neuchâtel Schmalspur: Olten keine Als Knoten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten: Normalspur: Pratteln Rapperswil Aarau (N) Renens Arth-Goldau Basel Birsfelden Hafen Rotkreuz Sargans Basel Kleinhüningen Hf Sissach Brig Buchs SG (PB/RB) St. Gallen St.
Margrethen Bülach St-Maurice Burgdorf Chaux-de-Fonds, La (N) Thalwil Vevey (N) Chur (N) Visp (N) Delémont Dietikon (N) Wädenswil Wallisellen Effretikon Wattwil Emmenbrücke Frauenfeld (N) Weinfelden Wetzikon Fribourg Wohlen (N) Gossau SG (N) Hasle-Rüegsau Worblaufen (N-3S) Yverdon (N) Herisau (N) Ziegelbrücke Interlaken Ost BOB (N) Konolfingen Zofingen Zug Kreuzlingen Zürich Giesshübel Landquart (N) Langenthal (N) Zweisimmen (N) Langnau Schmalspur: Lugano (N) Lyss Chur (S) Martigny (N) Interlaken Ost (S) Morges (N) Landquart (S) Payerne Luzern (S) Pfäffikon SZ Samedan (S) Anhang 211 (Art. 3 Abs. 1) Als Rangierbahnhöfe gelten:
Basel RB Biel RB Buchs (SG) Chiasso SM Lausanne Triage RB Limmattal (einschliesslich Rangieranlage Zürich Mülligen) Olten RB (einschliesslich Rangieranlage Däniken) Rotkreuz Anhang 312 (Art. 3 Abs. 3) Ein 24-Stunden-Betrieb gilt für die Strecken:
La Plaine (Grenze) – Lausanne Triage – Biel/Bienne – Olten – Othmarsingen – Heitersberg – RB Limmattal – Winterthur – Frauenfeld – Rorschach – Chur Lausanne Triage – Bern Vallorbe (Grenze) – Lausanne – Brig – Iselle (Grenze) Basel (Grenze) – Olten – Bern – Thun – Brig Basel (Grenze) – Bözberg – Othmarsingen – Rotkreuz – Giubiasco – Chiasso (Grenze) Giubiasco – Pino (Grenze)