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Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur

742.140 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/742-140/de/bundesgesetz-uber-den-fonds-zur-finanzierung-der-eisenbahninfrastruktur

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2010.

Repealed by: Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur1 (AS 2015 661)

Enacted by: Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur1 (AS 2015 661),

742.140

Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 9. Oktober 1998 (Stand am 28. Juni 2005)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Dezember 19973, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20044 zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (insbes. Anhänge 2 und 3),5 beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 2517; BBl 2004 5313).
  2. [3] BBl 1998 339
  3. [4] BBl 2004 5313

Art. 1 Gegenstand

DieEisenbahngrossprojekte werden über eine Sonderrechnung innerhalb der Rechnung des Bundes finanziert.

Dieser Beschluss legt Inhalt und Gliederung des Fonds fest; er regelt ebenso die Verfahren zu dessen Finanzierung und zur Einlage von Mitteln.

Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes6 sind subsidiär anwendbar.

Footnotes

  1. [6] SR 611.0

Art. 2 Gliederung und Inhalt

Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

Die Erfolgsrechnung umfasst:

  1. den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, aus der Aktivierung von Darlehen und Vorschüssen sowie aus Aktivzinsen auf den Darlehen und dem Nettovermögen;

  2. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus Entnahmen für Projekte, aus Rückzahlungen der Verpflichtungen betreffend deren Bau und Finanzierung, aus Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds und aus der Abschreibung von Aktiven.

Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen betreffend den Bau und die Finanzierung der Projekte.

AS 1999 775

[RS 1 3; AS 1998 2031, 1999 741]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 196 Ziff. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 3 Entnahmeverfahren

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag in einem einfachen Bundesbeschluss jährlich die Mittel fest, die für die verschiedenen Projekte zur Verfügung gestellt werden.

Sie genehmigt einen Zahlungskredit für jedes Projekt; für die Neue Eisenbahn- Alpentransversale jedoch bewilligt sie je einen Zahlungskredit für:

  1. die Gotthard-Basislinie;

  2. die Lötschberg-Basislinie;

  3. die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthard-Basislinie;

  4. die Streckenausbauten des übrigen Netzes;

  5. die Projektaufsicht.

Bei Bedarf kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Zahlungskredite weiter aufteilen.

Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für das betreffende Projekt bewilligten Zahlungskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 4 Einlageverfahren

Im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung7 festgelegten Zuständigkeiten und auf Grund einer Finanzplanung, welche die Kostendeckung der Projekte gewährleistet, legt der Bundesrat regelmässig fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Fonds zugewiesen werden.

Art. 5 Finanzielle Beteiligung Dritter an den Projekten

Legt der Bundesrat die organisatorischen und finanziellen Modalitäten für eine direkte Beteiligung privater oder internationaler Organisationen an den Projekten fest, so darf die gewählte Lösung weder zu einer Überschreitung der festgelegten Höchstverschuldung des Bundes nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung8 noch zu einer Zunahme der finanziellen Risiken führen, die sich später zu Lasten des Bundes auswirken können.

Art. 69 Gewährung von Vorschüssen

Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben.

[RS 1 3; AS 1998 2031, 1999 741]

[RS 1 3; AS 1998 2031, 1999 741]

Die kumulierte Bevorschussung darf 8,6 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kostenverlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allgemeine Verschuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für die Bevorschussung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Bis Ende 2010 wird die kumulierte Bevorschussung indexiert.

Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Ab 2015 sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.

Bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann der Bundesrat die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen um höchstens zwei Jahre verlängern. Auf der Bevorschussung werden marktgemässe Zinsen erhoben. Diese werden der Erfolgsrechnung belastet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 2517; BBl 2004 5313).

Art. 7 Verzinsung von Nettovermögen

Das Nettovermögen des Fonds entspricht dem Aktivüberschuss der Bilanz nach Rückzahlung der gesamten Bevorschussung.

Die Verzinsung von allfälligem Nettovermögen erfolgt zu marktmässigen Bedingungen. Der Erlös wird in der Erfolgsrechnung verbucht.

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des Fonds zur Genehmigung.

Er erstellt eine Finanzplanung über vier Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

Art. 9 Ende der Laufzeit des Fonds

Nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse wird die Fondsrechnung definitiv abgeschlossen.

Art. 10 Verbuchung der bereits getätigten Investitionen

Per1. Januar 2005 werden die für die Eisenbahngrossprojekte zwischen 1998 und 2004 gewährten marktgemäss verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen für die Basistunnel in A-Fonds-perdu-Beiträge und diejenigen für die übrigen Projekte in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt. Für den Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard werden zusätzlich variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen im Umfang von 25 Prozent der Investitionskosten zwischen 1998 und 2004 in A-Fonds-perdu-Beiträge umgewandelt. Sie verbleiben in der Rechnung des Fonds.10

Die Umwandlung wird in der Bestandesrechnung verbucht.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 2517; BBl 2004 5313).

Art. 1111 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich12; er untersteht nach Artikel 23 Absatz

der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

Er13 tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 199814 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lang.

Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung – SR 101).

AS 1999 741. Dieser BB ist am 29. Nov. 1998 in Kraft getreten.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 2517; BBl 2004 5313).

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 2517; BBl 2004 5313).