742.140
Bundesgesetz
über den Fonds zur Finanzierung
der Eisenbahninfrastruktur
(Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)1
vom 21. Juni 2013 (Stand am 26. September 2020)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 87a der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20123,
beschliesst:
Art. 1 Fonds
Der Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.
Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20054 ist subsidiär anwendbar.
Art. 25 Fondsrechnung
Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.
Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
als Ertrag:
die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen,
die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung,
die Aktivzinsen auf den Darlehen;
als Aufwand:
die Entnahmen für den Betrieb,
die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds,
die Abschreibungen von Aktiven,
6die Abgeltungen nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 (EBG),
8die Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG.
Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie in diesbezügliche Forschung aus.9 Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.
Art. 3 Einlagen
Der Bundesrat legt fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Bahninfrastrukturfonds zugewiesen werden.
Die Beträge nach den Artikeln 87a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung basieren auf dem Preisstand von 2014. Sie werden an die Entwicklung des realen Brutto-Inlandproduktes angepasst und folgen dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einzelheiten.
Art. 4 Entnahmen
Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:
Betrieb und Substanzerhalt;
Ausbau;
10Forschung;
11Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;
12Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG13.
Die Mittel haben vorrangig den Bedarf für den Betrieb und den Substanzerhalt sicherzustellen.
Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für den Ausbau nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Art. 5 Zahlungsrahmen
Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens über den Anlagezustand sowie über die Auslastung der Infrastruktur.
Art. 614 Verpflichtungskredite
Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG15.
Art. 7 Verschuldung, Reserve undVerzinsung
Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus verschulden.
Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve.16 Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.17
Guthaben werden nicht verzinst.
Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.
Er erstellt für den Bahninfrastrukturfonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag des Bahninfrastrukturfonds zur Kenntnis.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 199818 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird aufgehoben.
Art. 10 Auflösung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
Der Bahninfrastrukturfonds übernimmt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 201319 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur alle Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.
Gleichzeitig übernimmt er die Darlehen, die zulasten des ordentlichen Bundeshaushalts für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährt worden sind.
Art. 11 Tilgung der Bevorschussung
Spätestens ab dem 1. Januar 2019 werden im Budget und in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds bis zur vollständigen Tilgung der Bevorschussung für deren Verzinsung und Rückzahlung mindestens 50 Prozent der Einlagen nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe a sowie die Einlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendet. Diese Bestimmung ist für das Jahr 2020 nicht anwendbar.20
Auf der Bevorschussung werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.
Art. 1221 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 können dem Bahninfrastrukturfonds bis Ende 2020 Vorschüsse zulasten der Bilanz des Bundes im Gesamtbetrag von höchstens 150 Millionen Franken gewährt werden.
Auf den gewährten Vorschüssen werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201622