744.103
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr
(STUV)
vom 1. November 2000 (Stand am 12. August 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11, 12 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19931 (PBG) und in Ausführung des Artikels5 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)3, verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand4
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter einer Strassentransportunternehmung sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.5
Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz, die:
AS 2000 2890
In Anhang I Abschnitt 1 des Abkommens wird auf die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über die Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23. 5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. L 277 vom14.10.1998, S. 17) hingewiesen.
im Handelsregister eingetragen sind;
als Einzelfirma von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder
als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.6 3 Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.
2. Abschnitt Zulassungsbewilligung
Art. 2 Nachweis der Zuverlässigkeit
(Art. 10 PBG) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antragstellenden Person oder einer Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
(Art. 11 PBG)
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht7 vorgeschriebenen Angaben.
Unternehmen, welche weniger als 15 Monate bestehen, haben zudem vorzulegen:
die Eröffnungsbilanz;
einen Geschäftsplan;
Bestätigungen betreffend der dem Unternehmen gewährten Betriebskredite;
ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten.
Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht.
Das Eigenkapital muss sich auf mindestens 14 400 CHF für das erste Fahrzeug und 8000 CHF für jedes weitere Fahrzeug belaufen.
Art. 4 Nachweis der fachlichen Eignung
(Art. 12 PBG)
Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Artikel 9 Absatz 2 des PBG eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
einen Fachausweis nach dem 3. Abschnitt dieser Verordnung;
einen von einem anderen Staat aufgrund der entsprechenden Richtlinien8 der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Fachausweis;
einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin» mit eidgenössischem Fachausweis;
ein eidgenössisches Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»;
9 einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin- Reiseleiterin».
Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmens auf diese Sparte beschränkt.
3. Abschnitt Erwerb des Fachausweises
Art. 5 Durchführung der Prüfung
Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden:
Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG;
Verband öffentlicher Verkehr (VöV);
Les Routiers Suisses.
Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff der Richtlinie 96/26/EG10 entspricht.
Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach den in Absatz 2 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft fest.
Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben, welche vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zu genehmigen ist.
Das BAV muss das Prüfungsreglement genehmigen.
Art. 6 Ausstellung des Fachausweises
Die Prüfungsträgerschaft meldet dem BAV Name, Geburtsdatum, Bürgerort und Adresse der Personen, welche die Prüfung bestanden haben.
Das BAV erstellt aufgrund dieser Bestätigungen die Fachausweise.
Es entzieht Fachausweise, die auf rechtswidrige Weise erworben wurden.
Insbesondere die in der Fussnote 3 erwähnten Richtlinien.
Vgl. Fussnote 3.
Über die Inhaber und Inhaberinnen von Fachausweisen führt das BAV ein öffentliches Register.
3a. Abschnitt:11 Fahrerbescheinigung
Art. 6a Erfordernis der Fahrerbescheinigung
Personen, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, benötigen eine Fahrerbescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, die eine Beförderung auf der Strasse durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder eingesetzt ist, um Beförderungen auf der Strasse durchzuführen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Angehörige von Staaten, die Gegenrecht halten, vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung ausnehmen.
Art. 6b Erteilung und Gültigkeit
Das BAV erteilt einer schweizerischen Strassentransportunternehmung Fahrerbescheinigungen für Fahrer oder Fahrerinnen, wenn die Unternehmung:
Inhaberin einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung ist oder über eine andere Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr verfügt; und
die Fahrer oder Fahrerinnen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder einsetzt.
Die Fahrerbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
Art. 6c Entzug und Verweigerung
Das BAV entzieht die Fahrerbescheinigung, wenn die Strassentransportunternehmung:
die Voraussetzungen nach Artikel 6b nicht mehr erfüllt; oder
zu Tatsachen, die für die Erteilung der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Bei schweren und bei wiederholten leichten Verstössen gegen die einschlägigen Bestimmungen kann die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigert werden oder es können Auflagen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen gemacht werden.
3b. Abschnitt:12 Mitführungspflichten
Art. 6d
Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Linienverkehr nach Artikel 9 der Verordnung vom 25. November 199813 über die Personenbeförderungskonzession eingesetzt wird.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 7 Meldung an ausländische Behörden
Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr, so unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann.
Art. 814
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.