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Bundesgesetz über die Personenbeförderung

745.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 1, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/745-1/de/bundesgesetz-uber-die-personenbeforderung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2025.

Enacted by: Bundesgesetz über die Personenbeförderung (AS 2009 5631)

Consultations: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» (Jun 13, 2025),

745.1

Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. September 2023)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052 und
die Zusatzbotschaft vom 9. März 20073,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2005 2415
  3. [3] BBl 2007 2681

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:

  1. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;

  2. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:

    1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,

    2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

Überdies gelten als:

  1. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;

  2. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;

  3. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.

Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.

Art. 3 Erschliessungsfunktion

Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.

2. Abschnitt Personenbeförderungsregal

Art. 45 Grundsatz

Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Footnotes

  1. [5] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627).

Art. 5 Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen

Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.

Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.6 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20198 über das öffentliche Beschaffungswesen.9

Footnotes

  1. [8] SR 172.056.1
  2. [9] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung

Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.

Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.

Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr

Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.

Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.

Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.

Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.

Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.

Das Unternehmen muss nachweisen, dass:

  1. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;

  2. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:

    1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),

    2. bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);

  3. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;

  4. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;

  5. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:

  1. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;

  2. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder

  3. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.12

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.13

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen

Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.

Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr
ohne Erschliessungsfunktion

Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

  1. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.

  2. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.

  3. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht.

  4. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.

  5. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.

  6. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

3. Abschnitt Grundpflichten der Unternehmen

Art. 12 Transportpflicht

Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:

  1. die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;

  2. der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;

  3. der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.

Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

Art. 13 Fahrplanpflicht

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.14 15

Footnotes

  1. [14] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
  2. [15] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 14 Betriebspflicht

Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.

Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

Art. 1516 Tarifpflicht

Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.

Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:

  1. zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist;

  2. Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.

Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.

Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.

Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.

Art. 15a17 Informationspflicht

Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.

Art. 16 Direkter Verkehr

Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern- und Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.

Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 17 Organisation

Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:

  1. die Bereiche der Zusammenarbeit;

  2. die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;

  3. die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;

  4. die Verteilung der Verkehrseinnahmen;

  5. die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.

Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.

Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18 Weitere Pflichten

Die Unternehmen sind verpflichtet:

  1. die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;

  2. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten;

  3. 18ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.

3a. Abschnitt19 Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge

Art. 18a Benützungsvorschriften

Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.

Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.

Art. 18b Nebennutzungen

Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:

  1. der Beförderungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird;

  2. die Anlagen und Fahrzeuge auch nicht kommerziellen Nebennutzungen offenstehen.

Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen.

Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.

Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

4. Abschnitt Personentransportvertrag

Art. 19 Vertrag

Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.

Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.

Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis

Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen.20 Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:

  1. dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen;

  2. dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.

Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:

  1. unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;

  2. einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.

Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.

Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 20a21 Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis

Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:

  1. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;

  2. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;

  3. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:

  1. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;

  2. Grund für die Erhebung des Zuschlags;

  3. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;

  4. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;

  5. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren.

Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.

Die Daten sind zu löschen:

  1. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat;

  2. nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden.

Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss.

Der Bundesrat regelt insbesondere:

  1. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;

  2. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;

  3. die Anforderungen an die Datensicherheit;

  4. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.

Art. 2122 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt

Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 21a23 Verspätung: Fahrpreiserstattung

Können Reisende glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls im konzessionierten Verkehr ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, so haben sie Anspruch auf:

  1. Nichtantritt der Reise und vollständige Erstattung des Fahrpreises;

  2. unverzügliche Rückkehr zum Abfahrtsort und vollständige Erstattung des Fahrpreises;

  3. Verzicht auf Weiterreise und anteilige Erstattung des Fahrpreises.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 21b24 Verspätung: Fahrpreisentschädigung

Hat eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr nicht zu einer Erstattung des Fahrpreises geführt, so können die Reisenden vom Unternehmen eine Entschädigung verlangen.

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Entschädigung.

Art. 21c25 Verspätung: Unterstützung

Bei einer Abfahrts- oder Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten im konzessionierten Verkehr bietet das Unternehmen den Reisenden eine angemessene Unterstützung.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Unterstützungspflicht.

Art. 21d26 Verspätung: Haftung

Das Unternehmen haftet im konzessionierten Verkehr für den unmittelbaren Schaden wie Unterkunfts- oder Verpflegungskosten, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst oder das vorgesehene Reiseziel nicht erreicht.

Footnotes

  1. [26] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Es ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verspätung sind ausgeschlossen.

Art. 2227 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 23 Handgepäck

Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.

Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:

  1. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder

  2. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.

Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.

Art. 23a28 Fahrräder

Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme eines Fahrrads im Fahrzeug, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis verlangen.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

5. Abschnitt Transport von Reisegepäck

Art. 24 Vertrag

Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen.

Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.

Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transportiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.

Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person

Die absendende Person muss:

  1. dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn die Zoll-, Polizei- oder andere Behörden solche verlangen;

  2. das Reisegepäck in geeigneter Weise verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.

Die Unternehmen können im Tarif bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss.

Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

Art. 26 Art und Weise des Transportes

Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.

Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.

Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen.

Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag

Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.

Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

6. Abschnitt Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen29

Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots

Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.30

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
  2. [30] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

…31

Footnotes

  1. [31] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614).

Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

…32

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614).

Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.33

Footnotes

  1. [33] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.

…34

Footnotes

  1. [34] Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 28a35

Footnotes

  1. [35] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614).

Art. 28b36

Footnotes

  1. [36] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 3825; BBl 2020 6713).

Art. 29 Voraussetzungen

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:

  1. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;

  2. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;

  3. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen;

  4. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und

  5. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

Art. 3037 Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

Art. 30a38 Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).

Art. 3139 Finanzhilfen

Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen.40

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.

Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.41

Footnotes

  1. [41] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 31a42 Verkehrsangebot und Bestellverfahren

Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabevereinbarungen abzustützen.

Footnotes

  1. [42] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein vereinfachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt.43 Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

  1. eine angemessene Grunderschliessung;

  2. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;

  3. Anliegen der Raumordnungspolitik;

  4. Anliegen des Umweltschutzes;

  5. Anliegen der Behinderten.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere:

  1. das Angebotskonzept und den Fahrplan;

  2. den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;

  3. das Angebot im Transport von Reisegepäck;

  4. die Tarife.

Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.

Art. 31b44 Periodizität des Bestellverfahrens

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

Footnotes

  1. [44] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 31c45 Ausschreibungsplanung

Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

Footnotes

  1. [45] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.

Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

6a. Abschnitt Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren46

Art. 3247 Ausschreibung

Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
  2. [47] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:

  1. eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht;

  2. der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;

  3. keine Ausschreibungsplanung vorliegt;

  4. das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;

  5. für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;

  6. es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder

  7. eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.

Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.

Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

Art. 32a48 Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten
in Nachbarstaaten

Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.

Footnotes

  1. [48] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.

Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

Art. 32b49 Koordination mit der Konzession

Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungsverfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.

Footnotes

  1. [49] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.

Art. 32c50 Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen
von Verkehrsangeboten auf der Strasse

Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.

Footnotes

  1. [50] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn das Unternehmen:

  1. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;

  2. eine Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht;

  3. die in einer Vergabevereinbarung verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Verkehrsangebots nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht.

Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.

Art. 32d51 Verfahrensgrundsätze

Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze:

  1. Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.

  2. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.

  3. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet.

  4. Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.

Footnotes

  1. [51] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten:

  1. Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.

  2. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.

Art. 32e52 Eignung

Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

Footnotes

  1. [52] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Art. 32f53 Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:

  1. die Eignungskriterien nicht erfüllt;

  2. den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;

  3. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

  4. den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;

  5. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

  6. sich in einem Konkursverfahren befindet.

Footnotes

  1. [53] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32g54 Vergabeentscheid

Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

Footnotes

  1. [54] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.

Art. 32h55 Widerruf des Vergabeentscheids

Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.

Footnotes

  1. [55] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 32i56 Verfügungen

Das BAV verfügt:

  1. die Ausschreibung;

  2. den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;

  3. den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;

  4. den Vergabeentscheid;

  5. den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.

Footnotes

  1. [56] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.

Art. 32j57 Veröffentlichung

Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.

Footnotes

  1. [57] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.

Art. 32k58 Vergabevereinbarung

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.

Footnotes

  1. [58] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.

Art. 32l59 Wechsel des beauftragten Unternehmens

Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.

Footnotes

  1. [59] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.

Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.

6b. Abschnitt Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen
für nicht ausgeschriebene Angebote60

Art. 3361 Zielvereinbarung

Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
  2. [61] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.

Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten.

Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.

Art. 33a62 Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung

Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:

  1. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;

  2. Zielvorgaben nicht erreicht;

  3. festgelegte Fristen nicht einhält; oder

  4. sich unwirtschaftlich verhält.

Footnotes

  1. [62] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 3463

Footnotes

  1. [63] Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

7. Abschnitt Rechnungswesen

Art. 35 Grundsätze

Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195764.

Footnotes

  1. [64] SR 742.101

Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts65 über die kaufmännische Buchführung.

Footnotes

  1. [65] SR 220

Art. 36 Ausweis des Spartenerfolgs

Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigten Verkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten 25 Prozent des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.

…66

Footnotes

  1. [66] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 877; BBl 2021 2614).

Beendet das Unternehmen seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrssparten, so muss es die Spezialreserve auflösen.

Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessionierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.

Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein.67 Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.

Footnotes

  1. [67] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen.68 Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.

Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.69

Footnotes

  1. [69] Berichtigung des letzten Satzes der RedK vom 31. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 (AS 2016 3169).

Art. 38 Streitigkeiten

Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 35–37, so trifft das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes verweigert, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

Art. 39 Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Obligationenrechts70 über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.

Footnotes

  1. [70] SR 220

8. Abschnitt Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 40 Grundsatz

Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

9. Abschnitt Vertragliche Haftung

Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 43 Schadenersatz

Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.

Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

Art. 44a71 Vorschuss bei Tod oder Verletzung

Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.

Footnotes

  1. [71] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war.

Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen.

Art. 45 Klageberechtigung

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen:

  1. die reisende Person;

  2. beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 24 nachweist.

Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:

  1. bei dem der Transport beginnt;

  2. bei dem der Transport endet;

  3. auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.

Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.

Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen geltend machen.

Art. 47 Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.

Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.

Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:

  1. die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

  2. die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;

  3. ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berechtigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

  4. das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist;

  5. eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommunikation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.

Art. 48 Verjährung

Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.

Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen

Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.

Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.

Art. 50 Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.

10. Abschnitt Ausservertragliche Haftung

Art. 51

Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195772.

Footnotes

  1. [72] SR 742.101

Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195873.

Footnotes

  1. [73] SR 741.01

11. Abschnitt Aufsicht

Art. 52 Aufsichtsbehörde

Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 52a74 Information über die Aufsichtstätigkeit

Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200475 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Footnotes

  1. [75] SR 152.3

Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV

Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.76

Footnotes

  1. [76] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.77

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

  1. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

  2. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 5478 Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen

Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202079 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 30–32 DSG.

Footnotes

  1. [78] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 62 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
  2. [79] SR 235.1

Sie können besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Art. 55 Videoüberwachung

Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

12. Abschnitt Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 56 Rechtsweg

Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.

Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32i ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.80

Footnotes

  1. [80] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

Art. 5781 Übertretungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert;

  2. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;

  3. Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt.

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.

Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:

  1. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet;

  2. Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft;

  3. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht;

  4. Rettungs- oder Fluchtwege versperrt;

  5. eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern;

  6. den Wartsaal unbefugt benützt;

  7. für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt;

  8. entgegen den Benützungsvorschriften bettelt.

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären.

Art. 5882 Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

Footnotes

  1. [82] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.83

Footnotes

  1. [83] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch84 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

  1. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8;

  2. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Footnotes

  1. [84] SR 311.0

Art. 6085 Zuständigkeit

Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.86

Footnotes

  1. [85] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
  2. [86] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.87

Footnotes

  1. [87] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197488 über das Verwaltungsstrafrecht.

Footnotes

  1. [88] SR 313.0

Art. 61 Verwaltungsmassnahmen

Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

  1. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

  2. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6–8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.

Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhängig gemacht werden.89

Footnotes

  1. [89] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.90

Footnotes

  1. [90] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 62 Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden sowie die Zollstellen melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.

13. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.

Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.

Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199391 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [91] [AS 1993 3128; 1997 2452 Anhang Ziff. 6; 1998 2859; 2000 2877 Ziff. I 2; 2006 5753 Anhang Ziff. 2]

Art. 65 Übergangsbestimmung

Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.

Art. 6692

Footnotes

  1. [92] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).

Art. 6793 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.

Footnotes

  1. [93] Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft94

Footnotes

  1. [94] BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5597)