747.224.111.1
Verordnung
über die Inkraftsetzung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2008)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation1,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 1993-II-19 der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Art. 1
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 1. Dezember 19933 beschlossenen und dieser Inkraftsetzungsverordnung beigefügten Fassung4 auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
Art. 2
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 2. Dezember 19825 wird aufgehoben, ebenfalls alle sie ergänzenden Anordnungen vorübergehender Art6.
Art. 3
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19937 beauftragt.8
Zuständige Behörde im Sinne von § 1.22 Nummer 3 ist das Bundesamt für Verkehr9.
Art. 4
§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe a gilt für Fahrzeuge, die einem der Rheinuferstaaten oder Belgien nicht unterstehen, sowie für Kleinfahrzeuge erst ab 1. Januar 1996.
§ 4.05 Nummer 3 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 gelten bis zum 1. Januar 1998 nur für die in § 12.01 Nummer 1 genannten Fahrzeuge, Verbände und Sondertransporte und für die Fahrzeuge, die nach § 6.32 mit Radar fahren; § 4.05 Nummer 4 Satz 2 gilt darüber hinaus bis zum 1. Januar 1998 für alle Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 Satz 2 ausgerüstet sind.
§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe w gilt vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1997.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.