747.224.131
Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
vom 16. August 2019 (Stand am 1. Januar 2022)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2019-I-11 der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Art. 1
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. Mai 2019 beschlossenen Fassung2 auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Art. 2
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19943 wird aufgehoben, ebenfalls alle sie ergänzenden Anordnungen vorübergehender Art.
Art. 3
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 29. Mai 2019 beauftragt.
Zuständige Behörde im Sinne von § 1.06 ist das Bundesamt für Verkehr.
Art. 4
Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.