747.224.132.1
Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
vom 14. Februar 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 25. November 20042, verordnet:
Art. 1
Die Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (FSV) wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 25. November 2004 beschlossenen und in dieser Inkraftsetzungsverordnung beigefügten Fassung3 auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Art. 2
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der FSV4 beauftragt.5
Zuständige Behörde im Sinne von § 1.04 ist das Bundesamt für Verkehr6.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Der Text des Beschlusses (2004-II-22) kann beim Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.