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Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden

747.224.211 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/747-224-211/de/verordnung-des-bav-uber-die-geltung-von-rheinschifffahrtspolizeilichen-vorschriften-auf-der-rheinstrecke-basel-rheinfelden

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This version has not been in force since Jan 1, 2006.

Repealed by: Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden (AS 2025 311),

Enacted by: Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden (AS 2025 311),

747.224.211

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

vom 26. September 2002 (Stand am 14. Januar 2003)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom10. Mai 18792 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 747.224.111
  2. [1] SR 747.201
  3. [10] SR 747.224.151
  4. [2] SR 0.747.224.32

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

  1. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 19933;

  2. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom18. Mai 19944;

  3. die Verordnung vom 29. November 20015 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR);

  4. die Verordnung vom4. März 19996 über die Erteilung von Radarpatenten;

  5. die Vorschriften vom 31. Mai 19907 über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;

AS 200326

  1. die Vorschriften vom19. Mai 19898 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;

  2. die Vorschriften vom19. Mai 19899 betreffend die Mindestanforderungen und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;

  3. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;

  4. die Verordnung vom 28. November 198510 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;

  5. die Vorschriften vom19. Mai 198911 für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt.

Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.

Footnotes

  1. [6] SR 747.224.123
  2. [7] SR 747.224.112
  3. [8] SR 747.224.114.1
  4. [18] SR 747.224.141
  5. [4] SR 747.224.131
  6. [5] SR 747.224.141
  7. [26] SR 747.224.111
  8. [19] SR 747.224.151
  9. [9] SR 747.224.114.2
  10. [11] SR 747.224.114.3

Art. 3 Kleinschifffahrt

Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.

Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199312 ausgeübt wird.

Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 197813 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.

Footnotes

  1. [12] SR 747.224.111
  2. [13] SR 747.201.1

Art. 4 Fähren

Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Behördenfahrzeuge

Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.

Art. 6 Anerkennung von Zulassungen

Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel; 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 197514 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verordnung vom13. Januar 197615 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.

Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

Footnotes

  1. [14] SR 747.201
  2. [15] SR 747.223.1

Art. 7 Zuständige Behörden

Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.

Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199316 gelten insbesondere:

  1. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Wasser und Geologie mitzuteilen.

  2. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.

Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom18. Mai 199417 gilt insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.

Für den Vollzug der ADNR18 gelten insbesondere:

a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.

b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.1.3 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 7.1.4.14.8 7.1.4.14.13 7.1.4.15.2 7.1.4.18 7.1.4.29.2 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad1.2.1) 9.3.1.21.9 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.21.9 9.3.2.21.10 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.21.9 9.3.3.21.10 9.3.3.23.5

  1. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschifffahrtsdirektion Basel mitzuteilen.

  2. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden Gebührenordnungen.

Für den Vollzug der Verordnung vom 28. November 198519 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer gilt insbesonde- Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 sind die Einwohnerdienste, Internationale Kundschaft, Spiegelgasse6, 4001 Basel.

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungs-

Footnotes

  1. [16] SR 747.224.111
  2. [17] SR 747.224.131

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom2. April 199820 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

[AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008] Anlage

Abschnitt 1 Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren

Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden

Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt3.20 m.

Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Abmessungen und Tauchtiefen erteilen.

Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag

Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199321 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.

Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.

Footnotes

  1. [21] SR 747.224.111

Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser

Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Gross- und Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von4.30 m verboten.

Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von4.30 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von4.50 m verboten.

Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.

Art. 4 Besondere Wassersportarten

Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z.B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flug- drachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E.17 der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199322.

Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig:

1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E.17 der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.

Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht: 1. die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen; 2. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der

m nicht unterschreiten darf, einzuhalten. Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.

Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.

Footnotes

  1. [22] SR 747.224.111

Art. 5 Mitführen der Verordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden.

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der

Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden

Art. 6 Schleppende Fahrzeuge

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie mit Schlepphaken oder Schleppwinden ausgerüstet sind.

In der Talfahrt dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.50 m, dürfen Bergschleppverbände aus höchstens zwei Fahrzeugen hintereinander bestehen.

Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge

Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 8 Überholen

Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.

Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Mindestgeschwindigkeit

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des Paragraphen6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199323, in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

Footnotes

  1. [23] SR 747.224.111

Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.50 m, dürfen Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schlepp- und Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel grundsätzlich nur mit Schlepphilfe befahren.

Von der Schlepphilfe befreit sind: einmotorige Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von1.47 kW vorhanden ist. Solche Fahrzeuge sowie unbeladene Fahrzeuge dürfen auch zu Schlepphilfezwecken verwendet werden.

Art. 11 Fahrbeschränkungen

Die Bergfahrt ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.

Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als3.00 m ist die Talfahrt nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen1 bis 3 erteilen.

Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen1 bis 3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote und Kleinfahrzeuge.

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche

der Schleusen Birsfelden und Augst

Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen

Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.

Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.

Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.

Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 155.00 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden

Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km 162.00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199324 angezeigt.

Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 angezeigt.

Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird.

Die Absätze1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.

Footnotes

  1. [24] SR 747.224.111

Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst

Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.42 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199325 angezeigt.

Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 angezeigt.

Footnotes

  1. [25] SR 747.224.111

Art. 15 Schleusenbetriebszeit

Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.

Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.

In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.

Berg- und Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister mitteilen.

Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit

Sollen Fahrzeuge ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.

Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten wird.

Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.

Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen

Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustimmung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen.

Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:

  1. Fahrgastschiffe, die fahrplanmässig die im Nahbereich der oberen Schleusenausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen;

  2. Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel);

  3. Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.

In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.

Art. 18 Gesperrte Wasserflächen

Die zuständige Behörde kann für einzelne Fahrzeuge das Befahren gesperrter Wasserflächen gestatten.

Abschnitt 4 Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden

Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au

Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.40 bis Rhein-km 162.89.

Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au

Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199326 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.

Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern

Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach Paragraph 3.14 Nummer1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199327 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rhein-km 161.26 und von Rhein-km 161.34 bis Rhein-km 161.47.

Footnotes

  1. [27] SR 747.224.111

Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen

Bei Pegelständen über4.30 m am Pegel Rheinfelden dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.

Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13, linkes Ufer

Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rheinkm 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel.

Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13 dürfen land- und wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.

Art. 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer

Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.

Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Berg anlegen.