747.312.4
Verordnung
über die Seeschifffahrtsgebühren
vom 14. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19531 (SSG),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.
Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeitsaufwand 75 Franken.3
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV4 auch die Kosten für Veröffentlichungen.
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
2. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7 Schiffsregistrierung
1. | Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG: | Fr. |
| 900 ⅔ der obigen Gebühr | |
2. | Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG) | 250 |
3. | Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG) | 50 |
4. | Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG) | 150 |
5. | Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer | |
| 750 ⅔ der obigen Gebühr | |
6. | Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG: | |
| 250 450 | |
7. | Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG: | |
| 450 ⅔ der obigen Gebühr | |
8. | Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG): | Fr. |
| 500
| |
9. | Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG) | 200 |
10. | Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG) | 500 |
Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
1. | Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, | Fr. |
|
| |
| nach Zeitaufwand | |
2. | Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG): | |
| 50 | |
| 50 | |
3. | Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG): | |
|
| |
|
| |
| 50 |
Art.
8a5 Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung
vom 15. März 19716
Fr | ||
|---|---|---|
1. | Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht | 500 |
2. | Eintragung einer Jacht im Register | 300 |
3. | Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre | 450 |
4. | Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer |
|
5. | Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes | 300 |
6. | Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung |
|
7. | Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr |
|
8. | Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung |
|
9. | Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer |
|
10. | Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 | 3000 |
3. Abschnitt Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1. | Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs | 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken |
2. | Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben | |
3. | Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen | ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken |
Art. 10 Streichung im Register
1. | Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von | Fr.
|
2. | Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19 |
|
Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1. | Pfandrechte bis zu 1 Million Franken | 1 ‰ der Pfandsumme |
2. | Pfandrechte über 1 Million Franken | 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich |
Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
Fr. | ||
1. | Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: | 50 |
| ||
2. | Registerauszüge und Bescheinigungen je | 30 |
3. | Anzeigen von: | |
| 20 20 |
Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19238 über das Schiffsregister);
Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
4.
Abschnitt Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
der Schweiz
Art. 14 Schiffe
1. | Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen | Fr. |
für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon | 200 | |
2. | Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) | 100 |
3. | Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes |
|
4. | Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG) | |
|
nach Zeitaufwand 30 | |
5. | Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch | 20 |
Art. 15 Schiffsbesatzung
1. | Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die | Fr. 30 |
2. | Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen |
|
3. | Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben. |
Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung;
Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19859 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.