748.01
Verordnung über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)
vom 14. November 1973 (Stand am 1. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom21. Dezember 19482 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), verordnet:
1 Luftfahrzeuge 11 …
Art. 13
Einteilung4
Art. 2
Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5
Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.
AS 1973 1856 12a6 Unbemannte Luftfahrzeuge
Art. 2a
Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.7
Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.8 12b9 Verbot bestimmter bemannter Flugzeuge
Art. 2b
Der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als
kg/m2 beträgt, ist verboten.
Das BAZL10 kann für Werkflüge und andere besondere Fälle Ausnahmebewilligungen erteilen.
Luftfahrzeugregister
Art. 311 Eintragung
Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:
wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art.4 und 5);
wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom4. Juli 2007 (AS 2007 3645). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12
Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen
Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.
…13
Art. 414 Eigentumsvoraussetzungen
Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:
Schweizer Bürgern;
Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen15 namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;
Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;
Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind;
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen16 Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.
Art. 517 Treuhandschaft
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
Art. 618 Anmeldung
Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizulegen:
Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird: 1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
Art. 719
Art. 8 Inhalt des Eintrages
Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:
Datum der Eintragung;
Eintragungszeichen;
Hersteller;
Baumuster des Luftfahrzeuges;
Werknummer;
Name und Adresse des Eigentümers.
Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.
Art. 9 Eintragungszeugnis
Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.
…20
Art. 10 Änderungen
Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.21
Art. 11 Löschung
Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:
auf Antrag des Eigentümers;
22 von Amtes wegen, wenn: – eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt; –23 der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird; – der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom25. September 198924 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt; – das Luftfahrzeug zerstört worden ist.
Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.
Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus.
[AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).
Hoheits- und Eintragungszeichen
Art. 12
Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.
Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr25
Art. 1326 Vorbehalt internationalen Rechts
Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom21. Juni 199927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
Art. 1428
Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes29.
Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.
Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.
Art. 1630 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.
Art. 1731 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse32
Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33
nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen;
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder
nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind.
Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.34 3 Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.35
Art. 18 Zulassung zum Verkehr36
Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn:
es lufttüchtig ist;
37 es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;
38 die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind;
39 bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.
…40
Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.41
In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.42
…43
Art. 1944 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.
Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.
Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung45
Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:46
47 das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist;
48 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist:
keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist:
nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.
Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn:
die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder
die Eigentumsverhältnisse unklar sind.49 3 Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.
Sonderregeln und andere Massnahmen
Art. 2150
Das UVEK51 kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom4. Juli 2007 (AS 2007 3645). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Flugkörper52
Art. 2253
Art. 2354
Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.
Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.
Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.
Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.
Luftfahrtpersonal
Ausweis
Art. 24
Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55
Vorschriften
Art. 25
Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
die Rechte und Pflichten der Träger;
die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56
Ausbildung von Luftfahrtpersonal
Art. 26 Bewilligungspflicht
Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des BAZL.
Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften, technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine zweckmässige Ausbildung gewährleistet.
Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen.57
Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das BAZL die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechenden Erklärungen ein.58
Das BAZL kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.
Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das BAZL.
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.
Art. 28 Aufsicht
Das BAZL überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.
Die Leitung der Schule hat dem BAZL jährlich über den Gang der Schulung Bericht zu erstatten. Ausserordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.
Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des BAZL, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militär- und Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die vom BAZL ernannt werden.59
Die übrigen vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen der Aufsicht des BAZL.60
Art. 29 Entzug der Bewilligung
Das BAZL kann die Schulbewilligung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Schule nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Leitung der Schule Vorschriften oder die sich aus der Bewilligung ergebenden Pflichten verletzt.
Das BAZL kann ferner anordnen, dass Lehrkräfte oder technisches Personal der Schule in ihrer Tätigkeit vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, wenn solche Personen Vorschriften oder ihre Pflichten verletzten oder sich sonst als ungeeignet erweisen, namentlich dadurch, dass sie ungenügend vorbereitete Schüler zu den Prüfungen anmelden.
Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern61 341 Allgemeine Bestimmungen62
Art. 3063 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen.
Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom21. Juni 199964 aus.
Art. 3165 Information und Anleitung
Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach
Artikel 5 der Verordnung3 vom18. August 199366 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3).
Art. 3267 Anhörung
Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet sich nach Artikel 6 ArGV 368.
Art. 3369 Untersuchung des Gesundheitszustands
Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen.
Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG70 haben die Besatzungsmitglieder wie folgt:
Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement71 vorgeschriebenen Abständen;
die übrigen Besatzungsmitglieder: 1. bis zum41. Lebensjahr: alle 5 Jahre, 2. ab dem42. und bis zum50. Lebensjahr: alle 2 Jahre, 3. ab dem 51. Lebensjahr: jährlich.
Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.
Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen.
342 Schutz der Gesundheit bei Mutterschaft72
Art. 3473 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft
Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.
Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen.
Art. 3574 Einsatz bei Mutterschaft
Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196475.
In der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68).
JAR-FCL3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.
Art. 3676 Ersatzarbeit und Lohnersatz
Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann.
Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden verrichten, sind anwendbar:
das Arbeitsgesetz vom13. März 196477;
die Verordnung1 vom 10. Mai 200078 zum Arbeitsgesetz;
die ArGV 379;
die Vorschriften, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung1 zum Arbeitsgesetz erlässt.
343 Besatzungsmitglieder mit Familienpflichten80
Art. 3781
Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten:
Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom13. März 196482, soweit der Flugbetrieb es zulässt; und
Artikel 36 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom13. März 1964.
483 …
Art. 38 –74
Verkehr, Betrieb und Unterhalt 5184 Verkehrs- und Betriebsregeln
Art. 75 Verkehrsregeln
Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums.
Art. 76 Betriebsregeln
Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen.
Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im In- und Ausland.
Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt.
Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt85
Art. 77 Grundsätze
Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77g dient der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt.
Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.
Art. 77a Begriffe
Ereignis: eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit, welche die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, seiner Insassen oder Dritter gefährdet oder gefährden könnte, ohne dass es zu einem Flugunfall oder einem schweren Vorfall kommt;
Sicherheit: technische und operationelle Zuverlässigkeit zum Schutz der Menschen im Flugzeug und am Boden vor Unfällen verursacht durch die Luftfahrt (engl. safety);
Erfassen: Entgegennahme einer Meldung, Anonymisierung der Meldung und Aufnahme der Meldung in eine Datenbank;
Anonymisierung: Tilgung aller Angaben aus übermittelten Meldungen, die persönlicher oder technischer Natur sind und Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person oder Dritter ermöglichen könnten;
Urspünglich: vor Art. 78. Fassung gemäss Ziff. I1 der V vom4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
e. Auswerten: weitere Bearbeitung der Meldungen; dazu gehören insbesondere die zusätzliche Sachverhaltsabklärung, der Vergleich mit bisher eingegangenen Meldungen und die Analyse der Meldungen zur frühzeitigen Erkennung gefährlicher Entwicklungen.
Zu meldende Ereignisse
Gemeldet werden müssen alle Ereignisse im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juni 200386 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. Dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung der Richtlinie87.
Für Flugunfälle und schwere Vorfälle gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom23. November 199488 über die Untersuchung von Flugunfällen und Meldepflichtige Personen Für Ereignisse innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches sind meldepflichtig:
Betreiber und Führer eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges, das von einem Betreiber eingesetzt wird, über den die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat89 die Sicherheitsaufsicht ausübt;
Personen, die turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon unter der Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates gewerbsmässig entwickeln, herstellen, unterhalten oder verändern;
Personen, die einen Nachprüfschein oder eine Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein Verkehrsluftfahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unter Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates unterzeichnen;
Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Genehmigung als Flugsicherungspersonal voraussetzt, die von der Schweiz oder einem der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staat erteilt wurde;
Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Luftfahrtinformationen (inklusive Flugwetterinformationen) ausüben;
Die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung der Richtlinie ist im Anhang zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) genannt.
Eine Liste dieser Staaten kann beim BAZL eingesehen werden.
zivile Flugplatzleiter, sofern das Ereignis auf ihrem Flugplatz im Zusammenhang mit dem Betrieb eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges steht;
Personen, die eine Funktion ausüben im Zusammenhang mit Einbau, Unterhalt, Veränderung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen, für welche die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat die Verantwortung trägt;
Personen, die auf einem schweizerischen Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von turbinengetriebenen Luftfahrzeugen oder Verkehrsluftfahrzeugen am Boden ausüben, insbesondere Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeuges.
Meldestelle
Das BAZL bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet.
Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des BAZL.
Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich.
Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeige- und Verfolgungspflicht entbunden.
Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens Auf die Einleitung eines Strafverfahrens wird verzichtet, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich beim Ereignis nicht um einen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften.
Das BAZL hat von dem Ereignis aufgrund einer Meldung im Rahmen des Meldesystems nach diesem Abschnitt Kenntnis erlangt.
Die Meldung vom Ereignis wurde erstattet:
1. vom Verursacher des Ereignisses; 2. von einer Drittperson, mit Ausnahme von Personen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit für das BAZL, sofern auch von der meldepflichtigen Person innert 96 Stunden nach dem Ereignis eine entsprechende Meldung erfolgt; oder 3. im Falle einer Beteiligung mehrerer meldepflichtiger Personen an dem Ereignis: von jeder beteiligten meldepflichtigen Person oder in einer gemeinsamen Meldung, aus welcher der Kreis der am Ereignis beteiligten meldepflichtigen Personen eindeutig bestimmt werden kann und bei welcher der Wille zur Meldung jeder einzelnen beteiligten meldepflichtigen Person durch eine persönliche Erklärung oder unterschriftlich belegt werden kann.
Art. 77f Weiterleitung bestimmter Meldungen zur Strafverfolgung
Kommt die Meldestelle zum Ergebnis, dass es sich um einen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften handelt, so leitet sie die anonymisierte Meldung an die für die Strafverfolgung zuständige Organisationseinheit des BAZL weiter.
Art. 77g Schutz und Weitergabe von Daten
Die Datenbank der Meldestelle enthält ausschliesslich anonymisierte Meldungen.
Die Meldestelle kann die in der Datenbank gespeicherten Daten auf konkrete Anfrage hin den für die Sicherheitsaufsicht oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zuständigen schweizerischen Stellen oder ausländischen Stellen, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung den schweizerischen gleichgestellt sind90, übermitteln.
Die Meldestelle leitet ausschliesslich anonymisierte Daten weiter. Sie beschränkt sich dabei auf Daten, die der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt dienen.
Art. 7891
5392 …
Art. 79
Luftaufnahmen
Art. 80
Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.
Eine Liste dieser Stellen kann beim BAZL eingesehen werden.
Abwurf von Gegenständen
Art. 81
Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom UVEK bestimmten Ausnahmen verboten.
Werbung
Art. 82 an Luftfahrzeugen
Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet.93
Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.
…94
Art. 83 mit Luftfahrzeugen
Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.
Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen
Art. 84
Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.
Öffentliche Flugveranstaltungen
Art. 85 Begriff
Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.
Art. 86 Bewilligungspflicht
Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt95 anzuhören.
Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:
auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;
96 ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwei Freiballone beteiligt sind;
ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:
…97
Art. 87 Gesuch
Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens drei Wochen vor der Durchführung einzureichen.
Es muss folgende Angaben enthalten:
Ort und Zeitpunkt;
Veranstalter;
verantwortlicher Leiter;
Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge;
Programm;
Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.
Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.
Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:
Kartenausschnitt1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist;
Skizze des Geländes1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 88 Prüfung
Das BAZL prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.
Art. 89 Bewilligung
Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 90 Leitung
Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere,
die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen;
das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten;
zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind;
darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird.
Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.
Art. 91 Überwachung
Das BAZL kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.
5998 …
Art. 92 –98
5.10 Rückzug von Bewilligungen
Art. 99
Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
699 Gewerbsmässige Luftfahrt
Betriebsbewilligung
Art. 100 Gewerbsmässigkeit
Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:
für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und
sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.
Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.
Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.
Art. 101100
Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung
Das BAZL kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn:
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder
Auflagen nicht erfüllt werden.
611 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen101 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen102 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung103 vorgesehen wurde;
das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
…104;
das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der 101 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
102 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. 103 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen105 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung106 vorgesehen wurde.
Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.107
Art. 103a108 Sicherheitsmanagementsystem
Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten:
Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen;
Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.
Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom7. Dezember 1944109 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen):
105 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. 106 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.
110 Teil I Ziffern3.3 und 8.7.3;
111 Teil III Sektion II Ziffern1.3 und 6.1.2.
Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären.
Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen.
Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden112.
Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.
Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 105113 Einzelbewilligung
Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.
Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt: 1. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden, 2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden, 112 Diese Dokumente können überdies beim Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden.
3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und
b. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist.114 2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem BAZL auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.
Sie haben dem BAZL Ereignisse im Betrieb im Sinne von Artikel 77a unverzüglich zu melden.115
Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem BAZL im Voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.
612 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn:
es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist;
es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen;
durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden;
schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird;
die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und
116 es nachweist, dass seine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche mindestens den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a–c geforderten Beträgen entspricht.
Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.
In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen
Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht
Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden:
alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz;
117 alle Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und
die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.
Streckenkonzession
Art. 110 Linienverkehr
Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn:
sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und
im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.
Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.
Art. 111 Konzessionspflichten
Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem BAZL zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.
Das BAZL kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.
Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
Das BAZL kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).
Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 113118
621 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Art. 114119 Gesuch
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:
Linien- und Flugplan;
Tarife und Beförderungsbedingungen;
Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften;
Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.
Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.
Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.
Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.
Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.
Art. 115 Entscheid
Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.
Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:
die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen;
die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.);
die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
die Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;
den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);
die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.
Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.
Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.
Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.120
Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen.
Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich:
der sichere Betrieb gewährleistet ist;
klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und
die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.
Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.
Art. 118121 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber
Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen.
Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.
Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar.
Art. 118a122 Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen
Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während
Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin.
622 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 119 Gesuch
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen:
den Linien- und Flugplan;
die Tarife;
Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme;
Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial;
Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.
Art. 120 Verfahren
Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.
Bestehtkeine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.
Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.
Art. 121 –122
… 6a123 Sicherheitsmassnahmen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen
Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge;
andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.
Das UVEK ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.
Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.
Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
Art. 122c Anwendbare Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten:
die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 17 zum Übereinkommen vom7. Dezember 1944124 über die internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung; und
die für die Schweiz anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.
Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen zum Anhang 17 zum Übereinkommen vom7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ersichtlich ist.
Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom20. März 2008125 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden.126
Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt127.
Art. 122d Vollzug
Das UVEK erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Vorschriften über:
die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen;
das Zusammenwirken der beteiligten Stellen;
die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.
Im Einzelfall kann das BAZL je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.
Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).
2. Abschnitt Sicherheitsbeauftragte
Art. 122e Grundsätze
Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.
Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden.
Zum Einsatz gelangen:
Angehörige kantonaler und städtischer Polizeikorps;
Angehörige der Militärischen Sicherheit;
Grenzwächter;
andere vom Bundesamt für Polizei ausgebildete Personen.
Das BAZL hat die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten; es stellt die von ihnen verursachten Kosten in seinem Voranschlag ein.
Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
127 Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt ist in englischer Sprache verfasst. Es wird nicht veröffentlicht.
An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.
Am Boden durchsuchen sie, zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, welche zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck und überwachen das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation.
Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Fluggäste oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie können dabei polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Auf ausländischen Flugplätzen bleibt das anwendbare ausländische Recht vorbehalten.
Das Bundesamt für Polizei erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.
Art. 122g Ausbildung
Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
Das Bundesamt für Polizei:
erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten;
legt das Ausbildungsprogramm fest;
sorgt für die Weiterbildung;
führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch.
Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.
Art. 122h Einsatz
Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.
Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.
Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse.
Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.
Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
Das Bundesamt für Polizei sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.
Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.
Art. 122j Unterstellung
Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei.
An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.
Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.
Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
Das Bundesamt für Polizei ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.
Es kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.
Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:
zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben;
zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.
Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:
Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen.
Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe des Bundesamtes für Polizei.
Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten.
Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit.
Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an das Bundesamt für Polizei weiter.
Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.
Art. 122n Kosten
Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:
dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit: 1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten, 2. dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben, 3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse;
dem Bundesamt für Polizei und den von ihm beigezogenen Dritten die Kosten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
den Polizeikorps die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;
den Sicherheitsbeauftragten die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;
dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;
dem Bundesamt für Polizei und den Flughafenpolizeien die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen der Sicherheitsbeauftragten.
Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen werden vom Bundesamt für Polizei kontrolliert und an das BAZL weitergeleitet. Dieses begleicht die Rechnungen direkt.
Das Bundesamt für Polizei bereitet zuhanden des BAZL bestimmte Daten wie Personal- und Sachkosten, Flugabdeckung mit Sicherheitsbeauftragten, Einsatzdestinationen oder Interventionen an Bord jährlich zu statistischen Kennzahlen auf.
Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 1958128.
6b129 Erleichterungen in der Luftfahrt
Art. 122p
Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Übereinkommen vom7. Dezember 1944130 über die Internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung.
Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim BAZL und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)131 gegen Entgelt bezogen werden.
Änderungen des Anhangs werden in den vom BAZL herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von technischen Mitteilungen angezeigt.
Haftpflicht
des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde 711 Arten der Sicherstellung
Art. 123
Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen.132
Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.
712 Nachweis der Sicherstellung
Art. 124
Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.
131 Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7
Das BAZL kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen.133 713 Höhe der Sicherstellung
Art. 125
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:
Mindestversicherungssumme (Millionen Sonderziehungsrechte)
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg 1,5
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg 3
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg 7
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg 18
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg 80
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg 150
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg 300
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg 500
Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher 700.134
Absatz1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest.135
Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.136 714 Inhalt des Versicherungsvertrages
Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt
Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass
bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind;
die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen;
der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom Vertrag zurückzutreten;
der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.
Wird dem BAZL vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen.137
Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.
Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.
Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.
Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.
138 Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.
Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung
Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.
Art. 130139
715 Versicherer und geschädigter Dritter
Art. 131
Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.
Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.
716 Bescheinigung der Sicherstellung
Art. 132
Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über – die Höhe der Garantiesumme, – die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und – den geographischen Geltungsbereich.
71a140 Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Reisenden
Art. 132a
Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.
Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden.
Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar.
Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen 721 Versicherungspflicht des Veranstalters
Art. 133
Öffentliche Flugveranstaltungen nach den Artikeln 85–91 werden vom BAZL nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Veranstalter für seine Haftpflicht versichert ist.
Die Haftpflichtansprüche sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Garantiesumme Fr.
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge und ohne Tiefflugakrobatik 2 000 000
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge, aber mit Tiefflugakrobatik 4 000 000
bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne Tiefflugakrobatik, aber mit akrobatischen Patrouillenflügen 4 000 000
bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit akrobatischen Patrouillenflügen und mit Tiefflugakrobatik 10 000 000.141 3 Bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit erhöhten Gefahren kann das BAZL diese Garantiesummen hinaufsetzen.
722 Versicherung für Ansprüche gegen die Halter
Art. 134142
Die Versicherung nach Artikel 133 muss subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen die Halter der an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeuge decken, wenn die Sicherstellung nach Artikel 125 für die Deckung der Ansprüche nicht ausreicht.
Ausländische Luftfahrzeuge 731 Sicherstellungs- und Nachweispflicht143
Art. 135144
Der Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges muss, bevor er es im schweizerischen Luftraum verwendet, die Haftpflichtansprüche Dritter nach den Ansätzen des Artikels 125 sicherstellen. Er muss die Sicherstellung nachweisen können.
Verwendet ein Halter mehrere Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum, so muss er nur die für das Luftfahrzeug mit dem höchsten Abfluggewicht vorgesehene Garantiesumme sicherstellen.
Das BAZL kann auf die Sicherstellung für Schäden, die durch Lärm oder radioaktive Verseuchung entstehen, verzichten.
Es kann gegenüber Staaten, die Halter von Luftfahrzeugen sind, auf die Sicherstellung verzichten.
Es kann von den Beteiligten die erforderlichen Auskünfte verlangen.
732 Entscheid145
Art. 136146
Das BAZL entscheidet über das Vorliegen einer ausreichenden Sicherstellung. Im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr prüft es die Sicherstellung nur stichprobenweise.
Die Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherers, die Haftpflichtansprüche gegen den Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges im Rahmen dieser Verordnung zu decken, genügt als Nachweis der Sicherstellung.
Haftpflicht des Luftfrachtführers
Art. 137
Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen der Verordnung vom17. August 2005147 über den Lufttransport sowie die Voraussetzungen nach den Artikeln 106 und 108.148
Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts149 über die Haftpflicht.
Luftfahrtinformationen
Art. 138
Das BAZL veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen:
das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind:
die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist.
8a150 Internationale technische Vorschriften
Art. 138a
Das UVEK kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom7. Dezember 1944151 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.
Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.
Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel 90 Buchstabe a zweiter Satz des Übereinkommens vom7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.152
Administrative Bestimmungen
Art. 139 Formulare
Versicherungsnachweise und Gesuche um Registereintragungen, Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Bewilligungen, Ausweisen und persönlichen Erlaubnissen sind auf den vom BAZL festgesetzten Formularen einzureichen.
Diese Formulare können beim BAZL oder bei den Flugplatzleitungen bezogen
In dringlichen Fällen können Gesuche telefonisch, telegrafisch oder mit Fernschreiben gestellt werden.
Art. 140 Gebühren
Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz153 festgesetzten Gebühren erhoben.
Art. 141 Statistik
Das BAZL führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.
Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem BAZL die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.
9a154 Strafbestimmungen
Art. 141a
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 2a Absatz 1, 2b Absatz 1, 26, 81, 83, 86 Absatz 1 erster Satz, 107 Absatz 2, 109 Buchstaben a oder b und 111 Absatz 1 erster oder zweiter Satz;
eine akrobatische Vorführung an Luftfahrzeugen ohne Bewilligung des BAZL durchführt (Art. 84);
Papiere, welche gestützt auf eine Bestimmung des Luftfahrtrechts an Bord des Luftfahrzeuges mitgeführt werden müssen, nicht mitführt.
153 [AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom 28. Sept. 2007 über die Gebühren des BAZL (SR 748.112.11).
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 142155
Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse
Es werden aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung vom5. Juni 1950156 zum Luftfahrtgesetz;
die Verordnung vom22. November 1966157 über photographische Aufnahmen aus der Luft.
Art. 144 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1974 in Kraft.
156 [AS 1950 I 496, 1951 968 Art. 15, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2 1257 Art. 45, 1964 329, 1966 1506 Art. 5 Abs. 2, 1967 873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341, 1969 1141] 157 [AS 1966 1506] Luftfahrt 748.01 Anhang158 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1) Fluggeräte Luftfahrzeuge Flugkörper leichter als Luft schwerer als Luft Raketen Geschosse Übrige en Flugkörper (zu zivilen (zu zivilen Zwecken Zwecken (z. B. Raketenohne motorischen mit motorischem mit motorischen ohne motorischen eingesetzte eingesetzte rucksack usw.; Antrieb Antrieb Antrieb Antrieb Raketen, z. B.
Geschosse, ohne Luftkissen- Forschungsraketen, z. B. Hagelab- fahrzeuge Modellraketen wehrgeschosse Ballone Luftschiffe Fesselballone Freiballone Drehflügler Flugzeuge Motorsegler Segelflugzeuge Hängegleiter Fallschirme Drachen Drachenfallschirme Tragschrauber Hubschrauber Delta Gleitschirme