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Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit

748.111.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/748-111-1/de/verordnung-uber-die-wahrung-der-lufthoheit

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 20, 2003.

Repealed by: Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (AS 2005 1757)

Enacted by: Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (AS 2005 1757)

748.111.1

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit
(VWL)

vom 17. Oktober 1984 (Stand am 6. März 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffern 8–10 der Bundesverfassung2, die Artikel 3, 7, 12, 21 und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG) vom 21. Dezember 19483 und die Artikel 203 Absatz 4 und 208 der Militärorganisation (MO)4, verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 748.0

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Geltung

Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Wahrung der schweizerischen Lufthoheit fest. Sie regelt das Vorgehen bei Verletzungen der Luftverkehrsregeln und der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem und bei eingeschränktem Luftverkehr.

Art. 25 Zusammenarbeit

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport fest, wie der Luftraum zu überwachen ist und welche Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen schwerwiegende Verletzungen der Luftverkehrsregeln zu treffen sind.

Sie übertragen diese Aufgaben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und dem Kommando der Luftwaffe.

AS 1984 1195

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

[BS 1 3]

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang

Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

2. Abschnitt Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

Art. 3 Zuständigkeit

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht zur Wahrung der Lufthoheit den Luftraum, identifiziert die Luftfahrzeuge und kontrolliert die Einhaltung der Luftverkehrsregeln.

Das Kommando der Luftwaffe kontrolliert die Militärluftfahrzeuge.6 Es unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei der Durchsetzung der Luftverkehrsregeln und bei der Wahrung der Lufthoheit.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

Art. 3a7 Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge

Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen ausländische Militär- und andere ausländische Staatsluftfahrzeuge nur mit einer Bewilligung schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischen Flugplätzen landen.

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt erteilt. Für einzelne Kategorien von Luftfahrzeugen erfolgt die Bewilligung in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht und mit der Luftwaffe. In Fällen von besonderer politischer Bedeutung kann sich der Bundesrat die Bewilligungserteilung vorbehalten.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 814).

Art. 4 Verletzungen von Luftverkehrsregeln und der Lufthoheit

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt trifft bei Verletzungen von Luftverkehrsregeln oder der Lufthoheit die erforderlichen Massnahmen. Es kann zur Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen das Kommando der Luftwaffe beiziehen.8 Es unterrichtet in schwerwiegenden Fällen die Direktion für Völkerrecht.

Zivile und militärische Dienststellen, die Verletzungen von Luftverkehrsregeln oder der Lufthoheit feststellen oder vermuten, melden dies dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Footnotes

  1. [8] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

3. Abschnitt Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr

Art. 5 Einschränkungen

Das Verbot, den schweizerischen Luftraum zu benützen oder bestimmte Gebiete zu überfliegen, und zeitliche Einschränkungen des Luftverkehrs (Art.7 des Luftfahrtgesetzes) gelten nicht für schweizerische Militärluftfahrzeuge.

Für die übrigen Luftfahrzeuge ist eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe erforderlich.9

Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der Benützung des Luftraumes und der Flugplätze.10 Es hört vorher die Direktion für Völkerrecht, das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Transportamt der wirtschaftlichen Landesversorgung und die Eidgenössische Zollverwaltung an.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

Art. 611 Zuständigkeit

Das Kommando der Luftwaffe überwacht mit Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt den Luftraum und kontrolliert die Einhaltung der Luftverkehrsregeln und der Bewilligungsauflagen.

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Ein Gesuch um Bewilligung (Art. 5 Abs. 2) ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt einzureichen. Dieses orientiert unverzüglich das Kommando der Luftwaffe.12

Für einen Durchflug ohne Landung sowie für Flüge vom und ins Ausland holt das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht ein. Für Flüge im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung holt es zusätzlich die Stellungnahme des Transportamtes ein.

Über die Gesuche entscheidet das Kommando der Luftwaffe.13

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt dem Gesuchsteller den Entscheid bekannt und unterrichtet die interessierten Bundesstellen.

Footnotes

  1. [12] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

4. Abschnitt Luftpolizeiliche Massnahmen und Waffeneinsatz

Art. 8 Luftpolizeiliche Massnahmen

Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr werden die Luftfahrzeuge, welche die Luftverkehrsregeln schwerwiegend missachten oder die Lufthoheit verletzen, zur Identifikation abgefangen. Sie werden gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung aufgefordert.

Bei eingeschränktem Luftverkehr können Luftfahrzeuge, die einer Aufforderung nicht nachkommen, zur Landung gezwungen werden.

Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des Luftfahrthandbuches der Schweiz (AIP-Schweiz).

Die straf- und verwaltungsrechtliche Ahndung von Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Lufthoheit bleibt vorbehalten.

Art. 9 Waffeneinsatz bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

Bei nichteingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge keine Waffen eingesetzt werden, ausgenommen bei Notstand und Notwehr.

Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn sie den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten, andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und bei Notstand und Notwehr. Der Kommandant der Luftwaffe erlässt darüber die notwendigen Dienstvorschriften.14

Footnotes

  1. [14] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

Art. 10 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr

Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes festgelegt, so dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird, andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und bei Notstand und Notwehr. Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften.15

Footnotes

  1. [15] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

5. Abschnitt Allgemeine Kriegsmobilmachung

Art. 11

Mit der allgemeinen Kriegsmobilmachung tritt das Verbot der Benützung des Luftraumes ohne weiteres in Kraft. Es ist sofort zu veröffentlichen.

6. Abschnitt Meldepflicht und Information

Art. 12 Meldepflicht

Das im Einzelfall zuständige Departement meldet schwerwiegende Verletzungen der Lufthoheit sowie Landeaufforderungen und Waffeneinsätze sofort dem Bundesrat.

Art. 13 Information

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten orientiert die ausländischen Regierungen über Einschränkungen des Luftverkehrs.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt informiert die Luftraumbenützer.

Die Information der Öffentlichkeit ist Sache des im Einzelfall zuständigen Departementes.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1416 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vollziehen diese Verordnung.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 509).

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Der vorsorgliche Bundesratsbeschluss vom13. Januar 197117 über die Einschränkungen des Luftverkehrs im aktiven Dienst wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.