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Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe

748.127.4 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/748-127-4/de/verordnung-des-uvek-uber-luftfahrzeug-instandhaltungsbetriebe

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Aug 1, 2008.

Enacted by: Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (AS 2004 1661)

748.127.4

Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb)
(VLIb)

vom 19. März 2004 (Stand am 6. April 2004)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 748.0

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten nach der Verordnung vom 18. September 19952 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen oder bescheinigen an:

  1. Luftfahrzeugen, ausgenommen Helikoptern, die nicht im gewerbsmässigen Lufttransport gemäss der Verordnung vom8. September 19973 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 5700 kg oder weniger aufweisen;

  2. Helikoptern, die nicht im gewerbsmässigen Lufttransport gemäss der Verordnung vom 23. November 19734 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 3175 kg oder weniger aufweisen;

  3. Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, die der Unterkategorie «Historisch» zugeteilt sind;

  4. Luftfahrzeugteilen, die in die Luftfahrzeuge nach Buchstaben a–c eingebaut werden.

Footnotes

  1. [2] SR 748.215.1
  2. [8] SR 748.127.2
  3. [3] SR 748.127.8
  4. [4] SR 748.127.1

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen durchführen oder bescheinigen und für schweizerische Unternehmen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

AS 2004 1661

Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen:

  1. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen;

  2. im Ausland an schweizerischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrtzeugteilen;

  3. im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Unterhaltsbetrieb: ein für die Durchführung von Luftfahrzeug-Unterhaltsarbeiten zugelassenes Unternehmen;

  2. Verantwortlicher Geschäftsführer: im Luftfahrzeug-Unterhaltsbetrieb mit umfassender Weisungsbefugnis versehene Person, die auch über die Mittel verfügen kann, um alle zur Durchführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten notwendigen Anschaffungen finanzieren und die Unterhaltsarbeiten nach den behördlich geforderten Normen durchführen zu können;

  3. Bescheinigungsberechtigte Personen: Personen, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) nach der Verordnung vom 25. August 20005 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) ermächtigt worden sind, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen;

  4. Unterhaltsbetriebshandbuch: zusammengestellte Unterlagen, in denen der Unterhaltsbetrieb seine Organisation, Verfahren und die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten regelt;

  5. Unterhaltsaufzeichnungen: Unterlagen wie Technische Akten, Arbeitsberichte, Unterhaltsbescheinigungen, Prüfberichte oder Prüfnachweise.

Footnotes

  1. [5] SR 748.127.2

2. Abschnitt Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 4 Ausweispflicht

Betriebe, die nach Artikel 1 Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen, müssen einen Ausweis für Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (Unterhaltsbetriebsausweis) haben.

Keinen Ausweis benötigen Betriebe, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten durchführen, welche durch den auftraggebenden Unterhaltsbetrieb nach Artikel 20 Absatz 2 überwacht und bescheinigt werden.

Art. 5 Unterhaltsbetriebe im Ausland

An Unterhaltsbetriebe im Ausland werden keine Unterhaltsbetriebsausweise abgegeben.

Art. 6 Tätigkeitsgebiete

Im Unterhaltsbetriebsausweis sind die Tätigkeitsgebiete eingetragen, für die der Betrieb eine Berechtigung hat. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Tätigkeitsgebiete, für die ein Unterhaltsbetriebsausweis erworben werden kann.

Art. 7 Ausnahmen

Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin einen Unterhaltsbetrieb von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Verordnung befreien oder zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten ermächtigen, welche nicht im Unterhaltsbetriebsausweis eingetragen sind. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

3. Abschnitt Voraussetzungen für die Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises

Art. 8 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises ist dem Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen zusammen mit den vollständigen Unterlagen spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme einzureichen.

Art. 9 Inhalt des Gesuches

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

  1. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt;

  2. ein Unterhaltsbetriebshandbuch vorliegt (Art. 10);

  3. geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind, die dem Unterhaltspersonal ein fachgerechtes Arbeiten ermöglichen (Art. 11);

  4. betriebseigenes Personal zur Verfügung steht (Art. 12);

  5. er über die erforderlichen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügt (Art. 13);

  6. die zur Ausführung der Unterhaltsarbeiten erforderlichen Unterhaltsunterlagen vorhanden und nachgeführt sind (Art. 14).

Art. 10 Unterhaltsbetriebshandbuch

Der Gesuchsteller muss in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache ein Unterhaltsbetriebshandbuch ausarbeiten und dem Bundesamt zur Genehmigung einreichen.

Das Unterhaltsbetriebshandbuch muss die Angaben und Verfahren nach Anhang 1 enthalten. Das Bundesamt kann den Anhang 1 ändern. Für die Form und den Aufbau des Unterhaltsbetriebshandbuches erlässt das Bundesamt Richtlinien.

Bei Unterhaltsbetrieben, die im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss der Verordnung1 vom 20. Oktober 19956 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) sind, kann sich das Unterhaltsbetriebshandbuch für alle übereinstimmenden Bestimmungen auf das Handbuch nach JAR-1457 (MOE) beziehen.

Das Unterhaltsbetriebshandbuch oder massgebliche Teile davon müssen den Personen, die im Unterhaltsbetriebshandbuch aufgeführt sind, zugänglich sein. Der Unterhaltsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass das Unterhaltsbetriebshandbuch stets nachgeführt ist.

Das Bundesamt kann Änderungen vorschreiben, die es zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Luftfahrzeugunterhalts als notwendig erachtet. Das Unterhaltsbetriebshandbuch wird entsprechend geändert.

Änderungen des Unterhaltsbetriebshandbuches nach Anhang 1 sind vom Bundesamt genehmigen zu lassen.

Footnotes

  1. [6] SR 748.127.3

Art. 11 Räumlichkeiten

Der Unterhaltsbetrieb muss für alle vorgesehenen Arbeiten über geeignete Räumlichkeiten und Anlagen verfügen. Diese müssen insbesondere die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Witterungseinflüssen und Arbeitsplatzverunreinigungen bieten.

Für die Planung und die Leitung der vorgesehenen Arbeiten sowie für die Verwaltung von Unterhaltsaufzeichnungen müssen geeignete Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Arbeitsplatzgestaltung hat auf die Besonderheiten der durchzuführenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material sind in geeigneten Räumen zu lagern. Verwendbare Teile sind von nicht verwendbaren getrennt aufzubewahren. Durch die Lagerung dürfen die Teile weder beschädigt noch sonst in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisation; JAR-145 kann beim Bundesamt unentgeltlich eingesehen werden.

Art. 12 Personal

Dem Bundesamt sind zur Genehmigung zu melden:

  1. ein vom Gesuchsteller als geeignet erachteter verantwortlicher Geschäftsführer;

  2. die dem verantwortlichen Geschäftsführer unterstellten leitenden Personen.

Diese Personen sind nach Massgabe des Unterhaltsbetriebshandbuches für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.

Der Unterhaltsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Unterhaltsbescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.

Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Unterhaltspersonals muss gemäss VUP8 berechtigt sein, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen. Das Bundesamt kann die Anzahl der bescheinigungsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten im Einzelfall festlegen.

Unterhaltsbetriebe,die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen und Motorseglern, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens einen nach Artikel 25 VUP berechtigten Luftfahrzeugkontrolleur verfügen und diesen vollzeitlich beschäftigen.

Der Unterhaltsbetrieb muss:

  1. Aufzeichnungen über die bescheinigungsberechtigten Personen führen, welche Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten;

  2. eine Kopie der Aufzeichnungen über die bescheinigungsberechtigten Personen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.

Er kann für fachspezifische Unterhaltsarbeiten externe Fachspezialisten nach

Artikel 6 VUP beiziehen.

Art. 13 Ausrüstungen, Werkzeuge, Material und Prüfgeräte

Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Unterhaltsarbeiten über die notwendigen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügen.

Prüfgeräte sind regelmässig nach den vom Bundesamt anerkannten Normen zu kontrollieren oder zu eichen. Über die Kontrollen und die dabei verwendeten Normen hat der Unterhaltsbetrieb Aufzeichnungen zu führen.

Art. 14 Unterhaltsunterlagen

Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Unterhaltsarbeiten über die notwendigen Unterhaltsunterlagen nach Artikel 25 VLL9 verfügen.

Erstellt der Betrieb zusätzlich eigene Unterhaltsunterlagen, hat dies nach einem im Unterhaltsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren zu erfolgen.

Die Unterhaltsunterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben dem Personal bei der Erledigung der entsprechenden Arbeiten in geeigneter Form zur Verfügung zu stehen.

Footnotes

  1. [9] SR 748.215.1

4. Abschnitt Betriebsprüfung und Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 15 Betriebsprüfung

Das Bundesamt führt nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 8 und ihrer Überprüfung in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Unterhaltsbetriebes eine Betriebsprüfung durch.

Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.

Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten und dem Gesuchsteller mitgeteilt.

Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises erfüllt sind, so teilt das Bundesamt dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Betriebsprüfung als nicht bestanden.

Art. 16 Unterhaltsbetriebsausweis

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Bundesamt dem Gesuchsteller den Unterhaltsbetriebsausweis, auf dem in Übereinstimmung mit dem Unterhaltsbetriebshandbuch das oder die zulässigen Tätigkeitsgebiete eingetragen sind.

Der Unterhaltsbetriebsausweis ist zwei Jahre gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

Das Bundesamt kann eine oder mehrere Betriebsprüfungen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Soweit die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Unterhaltsbetriebsausweises massgebend waren, erfüllt sind, wird der Ausweis auf Gesuch hin um höchstens zwei Jahre verlängert. Das entsprechende Gesuch ist dem Bundesamt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises einzureichen.

Art. 17 Erweiterung des Unterhaltsbetriebsausweises

Beantragt der Unterhaltsbetrieb eine Erweiterung des oder der in seinem Ausweis eingetragenen Tätigkeitsgebiete, so hat er dafür eine Prüfung zu bestehen.

Für die Prüfungen zur Erweiterung gelten die Artikel 8–15 sinngemäss.

Art. 18 Änderungen im Unterhaltsbetrieb

Grundlegende Änderungen wie die Änderung der Firmenbezeichnung, Betriebsverlegungen, die Eröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen, der Wechsel des verantwortlichen Geschäftsführers oder der leitenden Personen sowie Änderungen bezüglich Betriebsstätten, Verfahren, Tätigkeitsgebiete und bescheinigungsberechtigte Personen sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden und bedürfen seiner Genehmigung.

Sind die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Unterhaltsbetriebsausweises wegen einer der in Absatz 1 genannten Tatsachen kurzfristig nicht erfüllt, kann das Bundesamt Bedingungen oder Auflagen festlegen, unter denen der Unterhaltsbetrieb seine Tätigkeit dennoch fortsetzen kann. Gegebenenfalls passt es den Unterhaltsbetriebsausweis den neuen Verhältnissen an.

Art. 19 Entzug oder Einschränkung

Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Unterhaltsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Unterhaltsbetriebes einschränken, wenn es feststellt, dass:

  1. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

  2. Unterhaltsarbeiten in schwerwiegender Art oder wiederholt mangelhaft ausgeführt worden sind;

  3. ihm der Zugang zum Unterhaltsbetrieb verwehrt wird oder ihm die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendigen Unterlagen vorenthalten werden;

  4. der Unterhaltsbetrieb die ihm auferlegten Gebühren nicht bezahlt.

5. Abschnitt Rechte des Unterhaltsbetriebes

Art. 20

Der Unterhaltsbetrieb ist im Rahmen des im Unterhaltsbetriebsausweis und im Unterhaltsbetriebshandbuch geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen nach Art. 23–40 VLL10 an folgenden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:

  1. an den im Unterhaltsbetriebsausweis genannten Betriebsstandorten;

  2. im Einzelfall an jedem beliebigen Ort, sofern das betreffende Luftfahrzeug nicht einsatzfähig ist;

  3. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche kleine Unterhaltsarbeiten handelt und deren Durchführung im Unterhaltsbetriebshandbuch vorgesehen ist.

Der Unterhaltsbetrieb kann Unterhaltsarbeiten an Unternehmen übertragen, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten durchführen, sofern er in der Lage ist, die Konformität zu gewährleisten und die Ausführung vorschriftsgemäss zu bescheinigen.

Footnotes

  1. [10] SR 748.215.1

6. Abschnitt Pflichten des Unterhaltsbetriebes

Art. 21 Betriebsverfahren

Der Unterhaltsbetrieb muss vom Bundesamt als geeignet erachtete Betriebsverfahren festlegen, um die fachgerechte Durchführung und den Abschluss der Unterhaltsarbeiten nach den Artikeln 23–40 VLL11 und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Footnotes

  1. [11] SR 748.215.1

Art. 22 Aufzeichnung der Unterhaltsarbeiten

Der Unterhaltsbetrieb muss:

  1. die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen;

  2. eine Kopie der Unterhaltsaufzeichnungen während zweier Jahre seit der Ausstellung der Unterhaltsbescheinigung aufbewahren.

Das Bundesamt kann für die Aufzeichnung bestimmter Unterhaltsarbeiten eine längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben.

Art. 23 Form und Inhalt der Unterhaltsbescheinigung

Die Unterhaltsbescheinigung muss allgemeine Angaben über die durchgeführten Arbeiten sowie die Referenz der angewendeten Unterhaltsunterlagen, das Datum und den Ort des Abschlusses der Unterhaltsarbeiten, den Namen und die Ausweisnummer des Unterhaltsbetriebes und der bescheinigungsberechtigten Person sowie deren Unterschrift enthalten.

Das Bundesamt kann Richtlinien über die Form der Unterhaltsbescheinigung erlassen.

Art. 24 Meldepflicht

Der Unterhaltsbetrieb hat spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen alle an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil festgestellten technischen Störungen, Mängel oder anormalen Beanspruchungen, die eine Gefährdung der Sicherheit darstellen, dem Bundesamt und dem Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeughalterin zu melden.

Die Meldung hat auf einem vom Bundesamt anerkannten Formular zu erfolgen und muss alle bekannten sachdienlichen Informationen enthalten.

Das Bundesamt regelt das Nähere über die Meldepflicht in einer Richtlinie.

Art. 25 Technische Mitteilungen

Das Bundesamt erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Unterhaltsbetriebe als Technische Mitteilungen.

Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Gesuche um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises nach VJAR-14512, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden grundsätzlich nach den Bestimmungen von VJAR-145 weiterbehandelt. Solche hängigen Gesuche, deren beantragte Tätigkeitsbereiche in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, werden auf Gesuch hin, nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterbehandelt.

Betriebe, die einen Unterhaltsbetriebsausweis nach VJAR-145 besitzen und an Luftfahrzeugen Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen, für welche zwingend ein Unterhaltsbetriebsausweis nach dieser Verordnung verlangt wird, müssen bis am1. April 2005 im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises nach dieser Verordnung sein. Bis zum Ablauf dieser Frist bleiben die Bestimmungen von VJAR- 145 anwendbar.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2004 in Kraft.

Footnotes

  1. [12] SR 748.127.3

Inhalt des Unterhaltsbetriebshandbuches

Der Unterhaltsbetrieb hat dem Bundesamt ein Unterhaltsbetriebshandbuch vorzulegen, das Angaben über folgende Tätigkeiten und Verfahren enthält: A. Allgemeine Angaben über den Betrieb und das Personal; 1. eine vom verantwortlichen Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung, in der er zusichert, dass das Unterhaltsbetriebshandbuch und alle dazugehörenden Anhänge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung stehen und deren Bestimmungen eingehalten werden (Verpflichtungserklärung); 2. Tätigkeitsgebiete des Unterhaltsbetriebes; 3. allgemeine Angaben über die Betriebsräumlichkeiten; 4. Sauberkeitsstandards von Unterhaltsräumlichkeiten; 5. allgemeine Angaben über den Personalbestand; 6. die Funktionen und Namen der leitenden Personen nach Art. 12; 7. die Pflichten und Verantwortlichkeiten der leitenden Personen; 8. ein Organigramm, das die Gliederung der Zuständigkeiten der leitenden Personen darstellt; 9. Anforderungen an bescheinigungsberechtigtes Personal; 10. Verwaltung der Aufzeichnungen über das bescheinigungsberechtigte Personal; 11. eine Liste der bescheinigungsberechtigten Personen (ausgenommen sind Fachspezialisten nach Art. 12 Abs. 7); 12. Verfahren für den zeitlich begrenzten Einsatz von Fachspezialisten nach Artikel 6 VUP13 (bescheinigungsberechtigtes temporäres Personal); 13. Anforderungen an Personal für spezialisierte Arbeiten, wie NDT, Schweissen etc; 14. Überwachung der fachlichen Fähigkeiten des Unterhaltspersonals; B. Beschreibung der Logistik; 1. Verfahren zur Auswahl von Lieferanten; 2. Wareneingangskontrollverfahren für Luftfahrzeugteile und sonstiges Material von Lieferanten; 3. Lagerung, Bezeichnung und Ausgabeverfahren von Luftfahrzeugteilen und Material;

4. Rückschubverfahren von defekten Teilen an das Lager; 5. Verzeichnis der Prüf- und Messgeräte; 6. Kalibrier- und Überwachungsverfahren für Prüf- und Messgeräte; 7. Verfahren für Unterauftragnehmer; 8. Verfahren über den Versand von defekten Teilen an Lieferanten und Unterauftragnehmer; C. Beschreibung der Unterhalts- und Änderungsverfahren; 1. Verfahren für Reparaturarbeiten; 2. Verfahren über die Verwendung von Werkzeugen und Ausrüstungen durch das Personal; 3. Unterhaltsunterlagen, Nachträge und Verfügbarkeit für das Personal; 4. Verfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen; 5. Verfahren für nicht obligatorische Änderungen; 6. Verwaltung der Unterhaltsaufzeichnungen; 7. Verfahren bei festgestellten Störungen; 8. Verfahren für die Ausstellung der Unterhaltsbescheinigung; 9. Verfahren über elektronische Verarbeitung von Unterhaltsaufzeichnungen; 10. Verfahren über besondere Unterhaltsarbeitsvorgänge; 11. Verfahren über Luftfahrzeugteile, die zur sofortigen Verwendung aus einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug ausgebaut werden; 12. Verfahren bei Änderungen des Unterhaltsbetriebshandbuches; 13. Verfahren zur Orientierung der Behörde über Änderungen im Unterhaltsbetrieb nach Art. 18; 14. Verfahren über die Benachrichtigung der Behörden und Halter über technische Störungen und anormale Beanspruchungen.

Footnotes

  1. [13] SR 748.127.2

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Die Verordnung vom 23. November 197314 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I)

Kapitel 8.1.2 ...

2. Verordnung vom 20. Oktober 199515 über die Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (VJAR-145)

Titel ...

3. Verordnung vom 18. September 199516 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Art. 30 ...

Gliederungstitel vor Art. 31 ...

Art. 31 ...

Gliederungstitel vor Art. 32 ...

Art. 32–33 ...

Gliederungstitel vor Art. 34 Aufgehoben

Art. 34 ...

Gliederungstitel vor Art. 35 Aufgehoben

Art. 35 ...

Art. 37 Abs. 5 ...

Footnotes

  1. [14] SR 748.127.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  2. [15] SR 748.127.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  3. [16] SR 748.215.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.