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Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

748.132.13 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jun 1, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/748-132-13/de/verordnung-uber-den-zivilen-flugwetterdienst

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Enacted by: Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst (AS 1999 1814)

748.132.13

Verordnung
über den zivilen Flugwetterdienst

vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

Footnotes

  1. [1] SR 748.132.1

verordnet:

Art. 1 Aufgaben

Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.

Der zivile Flugwetterdienst umfasst:

  1. den Flugwettervorhersagedienst;

  2. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;

  3. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;

  4. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;

  5. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.

Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.

Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.

Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.

Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

Art. 2 Mitwirkung

Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.

Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 4. November 19912 über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [2] [AS 1991 2505]

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.