748.222.0
Verordnung des UVEK
über die Ausweise des Flugpersonals
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
vom 27. April 2012 (Stand am 15. Mai 2012)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung
vom 14. November 19731,
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
jeweils verbindlichen Fassung,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung;
die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;
die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;
die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
Art.
2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011
Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:
die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
die Anleitungen (Guidance Material; GM).
Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.
Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen
Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements5.
Art.
4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahren
für Ausbildungsbetriebe
Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt:
für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):
Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL,
Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL;
für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):
Segelflugschulen,
Ballonfahrschulen,
Registered Facilities gemäss JAR-FCL.
Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Verhältnis zu anderen Verordnungen
Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen:
Verordnung des UVEK vom 25. März 19756 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals;
Verordnung des UVEK vom 14. April 19997 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern;
Verordnung des UVEK vom 30. April 20038 über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren;
Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 19759 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf Ausweise, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Zulassungen anwendbar:
durch die erstmalige Ausstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; oder
spätestens nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft.
Änderung bisherigen Rechts
(Art. 5)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…10