748.222.4
Verordnung des UVEK
über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren
(VJAR-FSTD)12
vom 30. April 2003 (Stand am 15. Mai 2012)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,
verordnet:
Art. 14 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)5 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR‑FSTD) für an- wendbar erklärt:
JAR-FSTD (A) – Aeroplane Flight Simulation Training Devices;
JAR-FSTD (H) – Helicopter Flight Simulation Training Devices.
Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.7
Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR‑FSTD-Reglementen.8
Art. 2 Offizielle Fassung
Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie werden nicht übersetzt.
Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL9)10 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA11 erworben werden.
Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD12-Zertifikate
Das BAZL stellt die Zertifikate nach den JAR-FSTD-Reglementen (JAR-FSTD-Certificate) aus.
Art. 4 Richtlinien
Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden.
Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR‑FSTD‑Zertifikates
Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813 die Erteilung eines JAR‑FSTD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:
die Anforderungen der JAR-FSTD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
die JAR-FSTD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt;
die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
Art. 6 Ausnahmen
Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.