748.222.4
Verordnung über die Zertifizierung von synthetischen Flugübungsgeräten (VJAR-STD)
(VJAR-FSTD)
vom 30. April 2003 (Stand am 20. Mai 2003)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD) für anwendbar erklärt:
JAR-STD 1(A) – Aeroplane Flight Simulators;
JAR-STD 2(A) – Aeroplane Flight Training Devices;
JAR-STD 3(A) – Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers;
JAR-STD 4(A) – Basic Instrument Training Devices;
JAR-STD 1(H) – Helicopter Flight Simulators;
JAR-STD 2(H) – Helicopter Flight Training Devices;
JAR-STD 3(H) – Helicopter Flight and Navigation Procedures Trainers.
Die Rechte und Pflichten der Betreiber von synthetischen Flugübungsgeräten richten sich nach den JAR-STD-Reglementen.
Art. 2 Offizielle Fassung
Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie werden nicht übersetzt.
AS 2003 1139
Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande (http://www.jaa.nl).
Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)3 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA4 erworben werden.
Art. 3 Erteilung der JAR-STD-Zertifikate
Das Bundesamt stellt die Zertifikate nach den JAR-STD-Reglementen (JAR-STD- Certificate) aus.
Art. 4 Richtlinien
Das Bundesamt kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-STD- Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Die Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden.
Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR-STD-Zertifikates
Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19485 die Erteilung eines JAR-STD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:
die Anforderungen der JAR-STD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
die JAR-STD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt;
die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
Art. 6 Ausnahmen
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.
Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.
Adresse: IHS Aviation Information, 15 Iverness Way Est, Englewood, CO 80112, USA (http://www.ihsaviation.com); Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch- Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (http://tfv.ch).